Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1014-W/03
Herabsetzung einer Zwangsstrafe für Nichtabgabe der Steuererklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1014-W/03vom 18.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die berufungswerbende Gesellschaft mit beschränkter Haftung war in dem Jahr, für das sie keine Steuererklärungen abgegeben hat, wirtschaftlich nicht aktiv. Dies ist glaubwürdig, weil das Finanzamt schließlich die Veranlagung unter Schätzung von Besteuerungsgrundlagen in Höhe von Null vornahm. Die Veranlagung ergab keine Abgabennachforderung. Letzteres ist bei der Bemessung der Höhe der Zwangsstrafe, die wegen der Nichtabgabe der Steuererklärungen verhängt wurde, zugunsten der Berufungswerberin zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 111 Tz 10).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Krems an der Donau vom 13. Dezember 2002
betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß
§ 111 BAO
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Zwangsstrafe wird gemäß
§ 111 BAO mit 100 €
festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Begründung
Bei der Eintragung der Bw.,
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in die Abteilung B des
Firmenbuches wurde als Gegenstand des Unternehmens eingetragen:
"Luftverkehr" (vgl. Abschrift aus dem
Firmenbuch; KöSt-Akt Dauerbelege).
Laut Anlageverzeichnis 1998
(vgl. Bilanzakt) besaß die Bw. bis Juni 1998 das
Fluggerät E.
Im Jahre 2001 war Herr A, der
Geschäftsführer der Bw., zu 90% und die D-GmbH zu 10% am Stammkapital
der Bw. beteiligt.
Die Bw. gab für das
Jahr 2001 keine Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung ab. Das
Finanzamt richtete an die Bw. u.a. am 10. September 2002 eine Erinnerung mit der
Aufforderung, die Steuererklärungen bis 1. Oktober 2002 einzureichen
(Zwangsstrafakt Bl 1). Ein automatisiert erstelltes RSb-Kuvert mit einem
Bescheid der Veranlagungsleitstelle vom 10. September 2002 wurde an die
Geschäftsanschrift der Bw. laut Firmenbuch in F (=Sitz),
G-Straße H gerichtet und kehrte mit dem Vermerk
Unbekannt Verzogen zurück
(abgelegt im KöSt-Akt). Daraus ist zu schließen, dass die
Erinnerung (Bescheid bzw. verfahrensleitende Verfügung) vom 10. September
2002 nicht wirksam zugestellt wurde.
Am 7. November 2002 wurde Herr
A, der Geschäftsführer der Bw., vom Finanzamt als gesetzlicher bzw.
gesellschaftsrechtlicher Vertreter und somit Zustellempfänger der Bw.
EDV-mäßig erfasst und zwar mit jener Adresse, die laut Abfrage im
zentralen Melderegister vom 14. August 2003 noch aktuell ist (und auch
für die vorliegende Berufungsentscheidung herangezogen wird).
Dementsprechend sind in den vorgelegten Akten nach dem o.a. RSb-Kuvert vom 10.
September 2002 auch keine Retoursendungen durch die Post enthalten.
Auch die vorliegende
Berufungsentscheidung wird zu Handen des Herrn A zugestellt, weil er laut
Firmenbuchauszug vom 14. August 2003 als Geschäftsführer der Bw.
eingetragen ist und für den Rechtsanwalt der Bw. keine gemäß
§ 103 Abs. 2 BAO für die Abgabenbeörden wirksame
Zustellungsbevollmächtigung auf einem der abgabenverfahrensrechtlich
zulässigen Wege geltend gemacht worden ist; und zwar aus folgenden
Gründen:
-
§ 103 Abs. 2 BAO lautet: "Eine
Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber
unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten
Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben
betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 BAO
zusammengefaßt verbucht wird". Der rechtsfreundliche
Vertreter der Bw. hat sich in der Berufungsschrift vom 15. Jänner 2003, in
der Eingabe (Urkundenvorlage) vom 14.
März 2003, in der Eingabe (Antrag auf
Zustellung der Berufungsvorentscheidung) vom 6. Mai 2003 und im
Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz) vom 10.
Juni 2003 mit den Wendungen "VM erteilt"
bzw. "Vollmacht erteilt" jeweils
auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung berufen, was ihm als Rechtsanwalt
zusteht und den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung ersetzt
(Ritz,
BAO2,
§ 83 Tz 10). Dem Umfang nach ist damit die Erteilung einer
Vollmacht der Bw. an ihren Rechtsanwalt in der Angelegenheit des
Berufungsverfahrens gegen die streitgegenständliche Zwangsstrafe
nachgewiesen und gegenüber der Behörde geltend gemacht worden. Somit
ist unstrittig die gegenständliche Berufung entsprechend dem Umstand zu
behandeln, dass sie von einem gehörig Bevollmächtigten eingebracht
worden ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist auch die Geltendmachung
und der Nachweis der Zustellbevollmächtigung in der Angelegenheit des
Berufungsverfahrens gegen die streitgegenständlichen Zwangsstrafe erfolgt,
weil laut Rechtsprechung eine allgemeine Vollmacht auch die Empfangnahme von
Schriftstücken umfasst (Ritz,
BAO2,
§ 83 Tz 17). Zu untersuchen bleibt jedoch, ob diese
Zustellbevollmächtigung im Sinne des § 103 Abs. 2 BAO
für die Abgabenbehörden, zu denen sowohl die Finanzämter als auch
der Unabhängige Finanzsenat gehören, wirksam ist.
-
§ 213 Abs. 1 BAO lautet: "Bei
den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und
den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen ist, soweit im
folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen ... die
Gebarung ... in laufender Rechnung zusammengefaßt zu
verbuchen."
§ 213 Abs. 3 BAO sieht hievon diverse
Ausnahmen für die Gewerbesteuer, vom Grundsteuermeßbetrag oder vom
Einheitswert abhängige Abgaben, im Falle des Wechsels zwischen
unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht und für die
"Gebarung der im Finanzstrafverfahren
verhängten Geldstrafen und Wertersätze und der hiebei angefallenen
sonstigen Geldansprüche" vor. Die Umsatzsteuer und die
Körperschaftsteuer sind vom Finanzamt wiederkehrend zu erheben
(Ritz,
BAO2,
§ 213 Tz 2). Gemäß
§ 3 Abs. 2 lit. c
BAO gehören die im Abgabenverfahren festgesetzten Zwangsstrafen zu den
Nebenansprüchen. Die streitgegenständliche Zwangsstrafe ist ein
Nebenanspruch zu Umsatz- und Körperschaftsteuer 2001 der Bw. und somit
zusammengefasst mit der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer für
das Jahr 2001, aber auch für andere Jahre, samt allfälliger
Nebenansprüche zu verbuchen. Die streitgegenständliche
Zwangsstrafe stellt hingegen keine im Finanzstrafverfahren verhängte Strafe
dar, worunter nur eine auf das Finanzstrafgesetz gestützte Strafe zu
verstehen wäre. Die Judikatur fordert für eine gegenüber
Abgabenbehörden wirksame Zustellungsbevollmächtigung, dass die
ausdrückliche Erklärung abgegeben wird,
"dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten
Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen sind, die im Zuge eines
Verfahrens ergehen oder (wie im Beschwerdefall ...) Abgaben betreffen,
hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 BAO
zusammengefaßt verbucht wird" (VwGH-Beschluss 28.1.1998,
95/13/0273).
Die Worte
"Vollmacht erteilt" bewirkten somit im gegenständlichen Fall eine
gegenüber Abgabenbehörden unwirksame
Zustellungsbevollmächtigung.
-
Eine Bevollmächtigung ist von der Behörde nur soweit zu beachten, als
sie ihr gegenüber geltend gemacht worden ist. Für die Angelegenheiten
betreffend die anderen, mit der streitgegenständlichen Zwangsstrafe
zusammengefasst zu verbuchenden Abgaben (inkl. allfälliger
Nebenansprüche) ist keine Bevollmächtigung auf eine Art und Weise
geltend gemacht worden, die im Abgabenverfahren wirksam wäre, weil die
Berufung auf eine erteilte Vollmacht grundsätzlich nur schriftlich oder
mündlich (nicht telefonisch) möglich ist
(Ritz,
BAO2,
§ 83 Tz 10). Von Frau J wurde (im Auftrag des
Rechtsanwaltes der Bw.) am 1. Juli 2003 folgende E-Mail an Frau K, eine
Bedienstete des Finanzamtes, geschickt (Zwangsstraf-Akt
Bl 20): "Ich nehme Bezug auf das
soeben mit Herrn Mag. (L) geführte
Telefonat und teile nochmals mit, dass ich, Dr. (Rechtsanwalt der Bw.),
Zustellbevollmächtigter der
Berufungswerberin ... bin." Diese Formulierung hat einerseits
nicht den von der obzitierten Judikatur geforderten Erklärungswert, um die
Geltendmachung einer gemäß
§ 103 Abs. 2 BAO für
Abgabenbehörden wirksamen Zustellungsbevollmächtigung überhaupt
möglich zu machen, denn dazu wäre z.B. "Zustellbevollmächtigter
in allen Angelegenheiten" (und somit auch in den zusammengefasst zu
verbuchenden) anzuführen gewesen. Andererseits kann ein Anbringen, als
welches auch die Berufung auf eine erteilte Vollmacht zu sehen ist (in diesem
Sinne wohl Ritz,
BAO2,
§ 86a Tz 11), gemäß
§ 86a BAO nur soweit im
Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung eingereicht werden, als
dies in einer Verordnung des BMF zugelassen ist. Die betreffende Verordnung des
BMF, BGBl II 2002/46 idF BGBl II 2002/448 und
BGBl II 2003/312a lässt eine formlose E-Mail nicht zu; vielmehr
ist hierfür nur das sogenannte FinanzOnline-Verfahren zugelassen. Aus dem
ersten Satz des § 86a Abs. 1 BAO ist zu schließen, dass
eine unzulässige E-Mail gar kein Anbringen bzw. keine Eingabe im Sinne der
§§ 85 bis 86a BAO ist, als Verfahrens(Prozess)erklärung
daher völlig unbeachtlich ist und somit einem Mängelbehebungsverfahren
gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO unzugänglich ist. Ein
allfälliges Mängelhebungsverfahren, also die Aufforderung an den
Rechtsanwalt, den Inhalt der E-Mail nochmals auf zulässigem Wege (somit
insb. schriftlich und eigenhändig unterschrieben) einzureichen, hat aber
auch deshalb zu unterbleiben, weil - wie oben dargestellt - der
Erklärungswert der E-Mail auch bei gleichlautender schriftlicher
Einbringung keine Aussicht auf wirksame Erteilung einer
Zustellbevollmächtigung hätte und die inhaltliche Abänderung
jedenfalls nicht Ziel eines Mängelbehebungsverfahrens gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO ist. Bei Aussichtslosigkeit ist kein
Mängelbehebungsverfahren zur Behebung von Formgebrechen gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO durchzuführen
(Ritz,
BAO2,
§ 85 Tz 15).
Zurück zur inhaltlichen
Entscheidung:
Die Bw. wurde mit Bescheid
(verfahrensleitender Verfügung) des Finanzamtes vom 7. November 2002
ersucht, die Körperschaftsteuer- und die Umsatzsteuererklärungen 2001
bis 28. November 2002 einzureichen, widrigenfalls gegen die Bw. eine
Zwangsstrafe von 400 Euro festgesetzt werden könne.
Da die Bw. die o.a.
Abgabenerklärungen bis 28. November 2002 nicht eingereicht hatte, setzte
das Finanzamt mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 die angedrohte Zwangsstrafe
gemäß
§ 111 BAO mit 300 Euro fest.
Mit Schreiben vom 15.
Jänner 2003 erhob die Bw., vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Berufung
gegen den Bescheid über die Verhängung einer Zwangsstrafe vom 13.
Dezember 2002 mit dem Begehren, von der Verhängung der Strafe abzusehen,
bzw. in eventu die verhängte Zwangsstrafe herabzusetzen. Der Bw., welche
ihre Einkünfte hauptsächlich aus Personenrundflügen, Foto- und
Transportflügen lukriere, habe das gesamte Jahr 2001 kein Fluggerät
zur Verfügung gestanden. Die Bw. habe daher keine Tätigkeit entfalten
können, um die zur Abdeckung der anlaufenden Kosten notwendigen Einnahmen
zu erwirtschaften. Da die Bw. keine wirtschaftliche Tätigkeit habe
entfalten können, seien ihr auch keine finanziellen Mittel zur
Verfügung gestanden, um einen Steuerberater zu beauftragen, die
Körperschaftsteuer- und die Umsatzsteuererklärungen für das Jahr
2001 abzugeben. Bereits in Berufungen gegen Haftungsbescheide habe Herr A
aufgezeigt, dass es mangels wirtschaflicher Tätigkeit der Bw. derzeit nicht
möglich sei, den Abgabenschuldigkeiten nachzukommen, was sich bis dato
nicht geändert habe. Als Beweis werde angeführt: Einvernahme des Herrn
A, des Geschäftsführers der Bw.
Diesem Beweisantrag wird nicht
entsprochen, weil die unter Beweis zu stellende Tatsache (keine wirtschaftliche
Betätigung im Jahr 2001) als richtig anerkannt wird, nachdem das Finanzamt
die Bw. mit Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden für 2001 vom 12.
März 2003 jeweils unter Zugrundelegung von geschätzten
Bemessungsgrundlagen in Höhe von Null veranlagt hat.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende, mit 10. Februar 2003 datierte Berufungsvorentscheidung, weil die Bw.
ihre Einwendungen innerhalb der dargestellten Nachholfristen vorbringen
hätte müssen. Die Berufungsvorentscheidung wurde an Herrn A, laut
Aktenlage ohne Rückschein, versandt.
Mit Schreiben vom 14. März
2003 wurde vom Rechtsanwalt der Bw. - ohne Bezug auf eine
Berufungsvorentscheidung - ergänzend ausgeführt, dass Herr A mit
Schreiben vom 1. März 2001 an die D-GmbH seine Funktion als
Geschäftsführer der Bw. per 31. Dezember 2000 zurückgelegt habe.
Die Bw. habe über Jahre schon keine Tätigkeit mehr entwickelt und
werde diese daher mit 22. Jänner 2002 im Firmenbuch amtswegig
gelöscht. Zur Bescheinigung würden folgende Urkunden vorgelegt:
Kündigungsschreiben vom 1. März 2001 und historischer Firmenbuchauszug
zur C-GmbH.
Aus diesem Vorbringen ist
für die Bw. nichts zu gewinnen, weil o.a. Urkunden die Zurücklegung
der Geschäftsführung der C-GmbH durch Herrn A - und nicht die
Zurücklegung der Geschäftsführung der Bw. durch Herrn A -
betreffen und weil auch der Firmenbuchauszug nur die amtswegige Löschung
der C-GmbH am 22. Jänner 2002 zeigt. Die Bw. selbst ist hingegen laut
Firmenbuchauszug vom 14. August 2003 noch nicht gelöscht und Herr A ist
noch als ihr Geschäftsführer eingetragen.
Am 6. Mai 2003 ersuchte der
Rechtsanwalt der Bw. um Zustellung der Berufungsvorentscheidung, weil laut
telefonischer Mitteilung des Finanzamtes eine Berufungsvorentscheidung ergangen
und angeblich Herrn A direkt zugestellt worden sei. Herrn A erliege jedoch keine
Berufungsvorentscheidung. Es sei verwunderlich, dass diese nicht an den
rechtsfreundlichen Vertreter und Zustellungsbevollmächtigten der Bw.
erlassen worden sei. Dies verwundere umso mehr, als in den abgelaufenen Jahren
bei diversen Berufungen vom Finanzamt die Zustellung an den Vertreter erfolgt
sei.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2003
übermittelte das Finanzamt dem Rechtsanwalt der Bw. die
Berufungsentscheidung mit dem Hinweis, dass bis dato weder eine Zustellvollmacht
noch der Verweis auf die erteilte Zustellvollmacht aktenkundig sei.
Wie bereits eingangs
dargestellt, ist der Ansicht des Finanzamtes hinsichtlich Nichterteilung einer
- für Abgabenbehörden wirksamen - Zustellvollmacht
zuzustimmen. Die im Schreiben vom 6. Mai 2003 angeführten
Zustellungen an den Rechtsanwalt könnten dadurch zu erklären sein,
dass es sich hierbei um Entscheidungen über die im Schreiben vom 15.
Jänner 2003 angeführten Berufungen gegen Haftungsbescheide, die an
Herrn A ergangen seien, gehandelt haben könnte und möglicherweise
greift dort § 103 Abs. 2 BAO nicht. Eine nähere
diesbezügliche Untersuchung muss hier jedoch
unterbleiben. Jedenfalls ist wegen des Schreibens vom 14. März 2003
ohne Bezugnahme auf die Berufungsvorentscheidung glaubhaft, dass Herr A die
Berufungsvorentscheidung nicht vor dem 12. Mai 2003 erhalten hat, sodass der
Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz) vom 10. Juni 2003 als rechtzeitig
betrachtet wird.
Über
die Berufung wurde weiters erwogen:
Jeder Unternehmer im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes hat gemäß
§ 21 Abs. 4
UStG 1994 eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
abzugeben.
Die Bw. hat ab dem Jahr 1998
auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet (vgl. Dauerbelege).
Wegen der Mindestbindung dieses Verzichtes für fünf Jahre
gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 kann die in
§ 21 Abs. 6 UStG 1994 vorgesehene Ausnahme von der
Steuererklärungspflicht für bestimmte Kleinunternehmer hinsichtlich
des Jahres 2001 für die Bw. nicht zur Anwendung kommen.
Theoretisch ist es
möglich, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - zum
Beispiel durch Betriebsaufgabe und das Nichtanfallen von nachträglichen
Geschäftsfällen - keine Unternehmerin im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes ist. Dies braucht im gegenständlichen Fall jedoch
nicht weiter untersucht werden, weil für die Bw. daraus nichts zu gewinnen
ist: Die Bw. wurde nämlich vom Finanzamt zur Einreichung der
Umsatzsteuererklärung aufgefordert (u.a. mit Bescheid vom 7. November
2002), sodass § 133 Abs. 1 BAO (2. Satz) anzuwenden ist:
"Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer
hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird."
Eine Verpflichtung zur Abgabe
einer Körperschaftsteuererklärung ergibt sich aus § 24
KStG 1988 iVm § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 auch
aufgrund einer Aufforderung des Finanzamtes zur Steuererklärungsabgabe
(Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly,
KStG 1988, § 24 Tz 26). Eine derartige Aufforderung
ist u.a. mit Bescheid vom 7. November 2002 erfolgt.
Die Bw. war somit verpflichtet,
die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen für das Jahr
2001 einzureichen. Die Tatsache, dass sich die Bw. keinen Steuerberater leisten
konnte, bewirkt keine Befreiung von der Verpflichtung zur
Steuererklärungsabgabe, denn gemäß
§ 80 Abs. 1
BAO sind die Steuererklärungen primär von ihrem
Geschäftsführer zu erstellen und einzureichen.
Da die Bw. der Anordnung des
Finanzamtes vom 7. November 2002, die Steuererklärungen bis 28. November
2002 einzureichen, widrigenfalls eine Zwangsstrafe von 400 Euro festgesetzt
werde, nicht nachgekommen ist, sind die Voraussetzungen des § 111 BAO
für die Verhängung einer Zwangsstrafe vorgelegen.
Es wird jedoch dem
Eventualbegehren dahingehend gefolgt, dass die Zwangsstrafe auf 100 Euro
herabgesetzt wird, wodurch der Berufung im Ergebnis teilweise stattgegeben wird.
Die Festsetzung der Höhe der Zwangsstrafe liegt im Ermessen, wobei auch die
Höhe der allfälligen Steuernachforderung zu berücksichtigen ist
(Ritz,
BAO2,
§ 111 Tz 10). Aus der Veranlagung der Bw. zu Umsatz- und
Körperschaftsteuer 2001 gab es keine Nachforderung (vgl. Bescheide vom 12.
März 2003), was zugunsten der Bw. berücksichtigt wird, weshalb eine
Zwangsstrafe von 100 Euro als angemessen erscheint.
Wien,
18. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1014-W/03
- Stammnummer
- 5511
- Gültig
- 18.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF