Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0813-S/02
maßgebliche Studiendauer, FB für die Monate Oktober und November 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0813-S/02vom 12.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 7. März 2002 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum Oktober bis November 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Da die Bw. mit Antrag vom 28. Februar 2002 für
ihren Sohn P. S. die Weitergewährung der Familienbeihilfe
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idgF beantragte, obwohl ihr
Sohn P. S. nach der Studienrichtungsdatei zur Studienrichtung E 869
nicht spätestens im September 2001 das zweite
Diplomprüfungszeugnis vorlegen konnte, wies das Finanzamt Salzburg-Stadt
den Antrag mit Bescheid vom 7. März 2002 als unbegründet
ab.
Gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt
betreffend den Antrag der Bw. vom 28. Februar 2002 auf Weitergewährung
der Familienbeihilfe für den Sohn P. S. ab Oktober 2001 wurde Berufung
eingebracht. Zur Begründung der Berufung führte die Bw. wie folgt aus:
Die Ablehnung der Familienbeihilfe sei in dem Umfang unzulässig, als ein
Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Monate
Oktober/November 2001 verneint worden sei.
Da Sohn P. S. den ersten Studienabschnitt am Mai 1998
vollendet hat und ihm auch ab diesem Monat Familienbeihilfe gewährt wurde,
seien die Zahlungen für die ersten beiden Monate des Sommersemesters 1998
dem Anspruch der Bw. beizuschlagen gewesen. Somit bestehe der Anspruch auf
Gewährung der Familienbeihilfe nicht nur bis 30. September sondern bis
30. November 2001.
In rechtlicher Hinsicht stützte die Bw. ihre Forderung
auf Punkt 19.6 des 44. Erlasses: Neufassung der Durchführungsrichtlinien
zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG); Aus dieser Bestimmung und dem
angeführten Bespiel gehe zweifelsfrei hervor, dass bei Wiedergewährung
der Familienbeihilfe in einem Monat des laufenden Semesters die bis zur
Bewilligung verstrichenen Monate am Ende der jeweiligen Periode aufzuschlagen
sind.
Mittels Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Auf die Begründung dieser Entscheidung
darf verwiesen werden.
Dagegen beantragte die Bw. die
Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Auf die wiederholend dargelegten Begründungsausführungen in
diesem Schriftsatz vom 28. August 2002 darf zwecks Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sohn P.S. studiert seit dem Wintersemester 1995/1996 die
Studienrichtung E 869- Technische Mathematik und Computerwissenschaften an der
technischen Universität in Wien.
P.S. hätte nach der in der Studienrichtungsdatei
festgelegten gesetzlichen Studiendauer den ersten Studienabschnitt mit 5
Semestern im Februar 1998 beenden müssen:
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in
Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den
jeweiligen Sudienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes
oder eines Studiums festgelegt wird ( gesetzliche Studiendauer).
Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist
in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt
für sich zu betrachten.
Ein Studienabschnitt wird jeweils mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
Nach der in der Studienrichtungsdatei festgelegten
gesetzlichen Studiendauer hätte Sohn P.S. den 1. Studienabschnitt mit
Februar 1998 erfolgreich beenden müssen.
Tatsächlich legte Sohn P.S. die letzte Prüfung im
ersten Studienabschnitt nicht im Februar 1998, sondern erst am 25.Mai 1998 ab.
Wird in der vorgesehenen Studienzeit ein Studienabschnitt
nicht absolviert, fällt der Anspruch auf die Familienbeihilfe
weg.
Eine Weitergewährung der Familienbeihilfe
gemäß
§ 2 FLAG 1967 für die Monate März und April 1998
war daher nicht möglich.
Wird ein Studienabschnitt erst nach Ablauf der vorgesehenen
Studienzeit in irgendeinem Monat vollendet, wird die Familienbeihilfe ab diesem
Monat weitergewährt. Es wird also bezüglich der
Semesterzählung des nächsten
Abschnittes nicht zugewartet.
Mit Mai 1998, dem Monat in dem die letzte Prüfung des
1. Studienabschnittes erfolgreich abgelegt wurde, wurde die Familienbeihilfe
für Sohn P.S. weitergewährt.
Die
Semesterzählung für den
folgenden und jeden weiteren
Studienabschnitt beginnt - unabhängig davon, ob der
Studienabschnitt bereits vor Ablauf der hiefür vorgesehenen Studienzeit
erfolgreich absolviert wurde - jeweils
mit dem dem erfolgreich vollendeten Studienabschnitt folgenden Semester.
Es werden in diesem Fall daher
von dem letzten zu gewährenden Semester
des jeweiligen Abschnittes jene Monate abgezogen, für die die
Familienbeihilfe ab erfolgreicher Vollendung des vorigen Studienabschnittes bis
zum Beginn jenes Semesters, mit dem die Semesterzählung für den
folgenden Abschnitt erfolgt, gewährt wurde.
Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass von dem
letzten zu gewährenden Semester des nächsten Studienabschnittes,
(Wintersemester 2001/2002-Februaur 2002), jene 5 Monate abgezogen werden,
für die Familienbeihilfe ab erfolgreicher Vollendung des vorigen
Studienabschnittes ( Mai 1998) bis zum Beginn jenes Semesters ( Oktober 1998),
mit dem die Semesterzählung für den folgenden Abschnitt erfolgte,
gewährt wurde.
Die Bw. beruft sich auf Punkt 19.6 der Neufassung der
Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 idgF und leitet daraus Folgendes ab:
Da Sohn P. S. den ersten Studienabschnitt am Mai 1998 vollendet hat und ihm
auch ab diesem Monat Familienbeihilfe gewährt worden sei, seien die
Zahlungen für die ersten beiden Monate des Sommersemesters 1998 ihrem
Anspruch beizuschlagen. Somit bestehe der Anspruch auf Gewährung der
Familienbeihilfe nicht nur bis 30. September 2001 sondern bis 30. November
2001.
Wenn die Bw vermeint, dass der 2. Studienabschnitt schon
mit März 1998 hätte beginnen müssen, so entspricht dies nicht den
oben zitierten Bestimmungen in den Durchführungsrichtlinien: Der 2.
Studienabschnitt beginnt nach obigen Ausführungen erst mit Oktober 1998 (
Wintertsemester 1998/99) und nicht in dem Semester, in dem die letzte
Prüfung für den 1. Studienabschnitt ( Sommersemester 1998) abgelegt
wurde, sodass nun folgende Berechnung der zu gewährenden Familienbeihilfe
zu erfolgen hat:
1. Studienabschnitt-vorgesehende Studienzeit:
Oktober 1995 bis Februar 1998
letzte Prüfung im 1. Abschnitt: Mai 1998
Beginn des 2. Studienabschnittes: Oktober 1998
Ende des 2. Studienabschnittes: Februar 2002
Mit Februar 2002 endet der 2. Studienabschnitt, wobei nun
jene Monate, für die bereits ab erfolgreicher Vollendung des vorigen
Studienabschnittes bis zum Beginn jenes Semesters, mit dem die
Semesterzählung für den 2. Abschnitt erfolgte, Familienbeihilfe
bezogen wurde
(Mai -September 1998- 5 Monate), abzuziehen sind.
Damit war die Familienbeihilfe für Sohn P. bis einschließlich
September 2001 zu gewähren. Der Abweisungsbescheid des Finanzamtes besteht
daher zu Recht.
Obwohl Sohn P. S. den ersten Studienabschnitt nicht
innerhalb der vorgesehenen Studienzeit (29.2.98) absolviert hat, sondern die
entsprechende Diplomprüfung erst am 25.5.1998 ablegte, begehrt die Bw.
einen Zuschlag jener 2 Monate, für die wegen verspäteter Ablegung der
ersten Diplomprüfung im Sommersemester 1998 keine Familienbeihilfe bezogen
werden konnte. Die von der Bw. zitierte Aussage in den
Durchführungsrichtlinien hinsichtlich einer Verlängerung der
vorgesehenen Studiendauer bezieht sich jedoch auf das Vorliegen diverser
Ausschließungsgründe. Nur in Fällen von den den Richtlinien
zitierten Gründen kann es zu einer
Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit kommen.
Da sich der begehrte Zuschlag von 2 Monaten, damit eine
Verlängerung der vorgesehenen
Studienzeit im Falle einer nicht rechtzeitigen Absolvierung des vorhergehenden
Studienabschnittes, weder aus dem FLAG 1967 idgF noch aus den zitierten
Durchführungsrichtlinien ableiten lässt, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
12. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0813-S/02
- Stammnummer
- 5499
- Gültig
- 12.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF