Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3226
Urlaubsentgeltzahlungen durch die BUAK an schweizerische Bauarbeiter
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1160-IV/4/2011vom 15.07.2011
Wortlaut laut Findok
Übernimmt ein schweizerisches Bauunternehmen als Subauftragnehmer einen Bauauftrag an einer inländischen Baustelle ohne dort eine Betriebstätte zu begründen und sind dessen in der Schweiz ansässige Bauarbeiter nicht länger als 183 Tage im Sinn von Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz in Österreich tätig, verpflichtet Artikel 15 Abs. 1 DBA-Schweiz, deren Arbeitslöhne von der österreichischen Besteuerung zu entlasten. Dies gilt nicht nur für die vom schweizerischen Bauunternehmen, sondern auch für die von dritter Seite gezahlten Arbeitslöhne.
Urlaubsentgelte, die kausal durch die Arbeitsausübung veranlasst sind, sind folglich nach dem DBA-Schweiz auch dann von der inländischen Besteuerung zu entlasten, wenn sie nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes von der Bauarbeiterurlaubskasse (BUAK) als Direktzahlung an die Arbeitnehmer geleistet werden.
Die in der Schweiz ansässigen Bauarbeiter sind daher berechtigt, auf Grund des DBA-Schweiz die Rückzahlung der von der BUAK einbehaltenen Lohnsteuer zu beantragen.
Der Antrag ist aber nicht bei einem nach § 23 AVOG 2010 für beschränkt Steuerpflichtige zuständigen Finanzamt, sondern gemäß
§ 18 AVOG 2010 beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart einzubringen, wobei dieses Finanzamt eine Delegierung nach § 3 AVOG 2010 vornehmen kann. Durch die verpflichtende Verwendung des Rückerstattungsvordruckes ZS-RD 1, auf dem eine Ansässigkeitsbestätigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung verlangt wird, wird sichergestellt, dass sich für die Urlaubsentgelte keine unbeabsichtigte Doppelnichtbesteuerung ergibt.
Sollte das schweizerische Bauunternehmen Arbeitskräfte nach Österreich entsandt haben, die nicht in der Schweiz ansässig sind, besteht keine Entlastungsberechtigung nach dem DBA-Schweiz; eine Entlastungsberechtigung könnte sich nur nach Maßgabe eines allenfalls mit dem Ansässigkeitsstaat des jeweiligen Bauarbeiters bestehenden Abkommens ergeben.
Bundesministerium für Finanzen, 15. Juli 2011
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 23 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
- § 18 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
- § 3 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1160-IV/4/2011
- Stammnummer
- 54826
- Gültig
- 15.07.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF