Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1144-L/02
Berücksichtigung von Ausgaben für landwirtschaftliche Aufbaukurse bei einem Nebenerwerbslandwirt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1144-L/02vom 25.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausgaben (Kursbeiträge und Fahrtkosten) für Aufbaukurse für Tierzucht und Tierhaltung, Landtechnik, Betriebswirtschaft und Pflanzenbau stehen eindeutig im Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, diese Kosten sind bei der Ermittlung (hier: Schätzung) der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen. Die Ausgaben können daher nicht mehr gesondert im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten geltend gemacht werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Kosten teilweise vor der Übernahme des elterlichen Hofes angefallen sind, zumal selbst Aufwendungen vor Beginn der betrieblichen Tätigkeit Betriebsausgaben sein können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Anton K. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt betreffend die Einkommensteuer für das
Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Herr Anton K. war während des gesamten Kalenderjahres
2000 bei der Fa. L. als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Herr
Anton K. beantragte in der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 vom 2. Februar 2001 u.a. die
Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von 15.226,00 S in Zusammenhang
mit Vorbereitungskursen für die landwirtschaftliche
Facharbeiterprüfung. Als einziger Arbeitgeber wurde in der
Abgabenerklärung die Fa. L. angeführt. In den Erläuterungen zur
Abgabenerklärung führte der Berufungswerber noch an, er hätte mit
1. Juli 2000 das elterliche Anwesen übernommen und daher die
Vorbereitungskurse zur Ablegung der Facharbeiterprüfung am 13. März
2001 absolviert, um die nötige Qualifizierung und die Basis für das
Weiterbestehen des Betriebes für die Zukunft abzusichern. Die
Facharbeiterprüfung würde voraussichtlich künftig für alle
Investitionsförderungen und Ausgleichszahlungen verlangt werden. Die Kosten
dafür seien lt. beiliegenden Unterlagen ersichtlich.
Aus den beigelegten Unterlagen geht hervor, dass Herr Anton
K. im Jahr 2000 Aufbaukurse für Tierzucht und Tierhaltung, Landtechnik,
Betriebswirtschaft und Pflanzenbau absolviert hat. Er machte sowohl die
Kursbeiträge als auch Fahrtkosten als Werbungskosten im Zusammenhang mit
den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. April 2001 hat das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2000 festgesetzt. Es ergab
sich eine Gutschrift in Höhe von 2.961,00 S. Der
Einkommensteuerfestsetzung lagen die Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit auf Grund eines übermittelten Lohnzettels
zu Grunde. Weiters wurden Sonderausgaben in Höhe von 10.000,00 S
für Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und
-sanierung, Genussscheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) und
1.000,00 S für Kirchenbeitrag berücksichtigt. Hinsichtlich der
Werbungskosten führte das Finanzamt aus, dass diese nicht
berücksichtigt werden könnten, da es sich um Ausbildungskosten (keine
berufsspezifische Fortbildung) handle.
In der gegenständlichen Berufung vom 26. April 2001
brachte Herr Anton K. vor, die Kosten im Zusammenhang mit der
landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung seien nicht, wie
fälschlicherweise vom Finanzamt beurteilt Ausbildungskosten, da er ja durch
seine bis jetzt 20-jährige Tätigkeit im elterlichen Betrieb die
fachliche Qualifikation erlangt hätte und jetzt im zweiten Bildungsweg
(berufsspezifische Fortbildung) die Prüfung dafür abgelegt hätte.
Seine Berufsausbildung hätte er bereits durch den Abschluss der
Bundeshandelsschule Freistadt im Jahre 1981 und durch die Tätigkeit
bei der Fa. L. seit 3. August 1981 absolviert. Es sei ihm außerdem
ein Teil dieser vorhin angeführten Ausbildung angerechnet worden. Der
Berufungswerber hätte nur durch Besuch der vier Fachgebiete
(Aufbaukurse) eine spezifische Fortbildung absolvieren müssen. Wie
beschrieben, sei die Übernahme des elterlichen Betriebes mit 1. Juli
2000 erfolgt. Als ordentlicher Betriebsführer hätte er diese
Fortbildung absolviert, um die nötige Qualifikation zu erlangen und damit
die Basis für das Weiterbestehen des Betriebes für die Zukunft
abzusichern.
Das Finanzamt hat mit Schreiben vom 8. Juni 2001 an den
Berufungswerber ein Ersuchen um Ergänzung gerichtet. Er wurde ersucht, eine
Bestätigung des Arbeitgebers über seine beruflichen Bereiche, in denen
er tätig ist und die berufliche Notwendigkeit der landwirtschaftlichen
Facharbeiterprüfung vorzulegen.
In der Stellungnahme, die am 18. Juni 2001 beim Finanzamt
eingelangt ist, führte Herr Anton K. aus, er könne gedanklich diese
Aufforderung nicht ganz nachvollziehen. Er hätte bereits in den
vorhergehenden beiden Schreiben den Sachverhalt schriftlich mitgeteilt. Zur
Wiederholung führte er aus, der Berufungswerber sei seit 1. Juli 2000
Nebenerwerbslandwirt, da er mit diesem Datum den elterlichen Betrieb lt.
Übergabevertrag (eine Kopie wurde beigelegt) übernommen hätte.
Daher besitze er ein Haupteinkommen und ein landwirtschaftliches Nebeneinkommen
(steuerlich pauschaliert). Und genau wegen diesem landwirtschaftlichen
Nebeneinkommen hätte er als ordentlicher Betriebsleiter diese
Facharbeiterprüfung absolviert. Es sei ja bekannt, dass dieser Abschluss
bei vielen Förderungen und Ausgleichszahlungen seitens der Landwirtschaft
gefordert werde. Ein Großteil des landwirtschaftlichen Einkommens bei
Kleinbetrieben setze sich aus diesen Förderungen zusammen. Werbungskosten
seien Kosten die zur Erhaltung und Absicherung des Einkommens dienen, so laute
die steuerliche Definition. Lt. Einkommensteuererklärung würden
sämtliche Einkünfte kumuliert. Auch die Mehrwertsteuer sei eine Form
der Einkommensteuer. Und genau deshalb seien diese Fortbildungskosten
Werbungskosten. Er glaube, dass diese Mitteilung als Nachweis der Notwendigkeit
genügt. Er hätte bereits schon immer am elterlichen Hof mitgearbeitet
und dadurch bereits die praktische Qualifikation, die er nun durch die
theoretische Prüfung vervollständigt habe, erlangt. Aber wenn es
erforderlich sei, könne dies sein Vater als Vorbesitzer
bestätigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juni 2001 wurde die
gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung führte das Finanzamt an, gem. § 16 EStG 1988
seien Werbungskosten eines Arbeitnehmers Aufwendungen, die beruflich veranlasst
sind. Eine berufliche Veranlassung sei gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen. Wie
aus dem Schreiben des Berufungswerbers eindeutig hervorgehe, stünden die
Aufwendungen für die landwirtschaftliche Facharbeiterprüfung im
Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Einkommen. Aufwendungen könnten
jedoch bei der Einkunftsart in Abzug gebracht werden, bei der sie entstehen. Die
beantragten Aufwendungen stellten daher Betriebsausgaben aus Land- und
Forstwirtschaft da.
Herr Anton K. stellte mit Schreiben vom 12. Juli 2001 einen
Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend führte er als Begründung an, ab dem Jahr 2000
könnten Aus- und Fortbildungskosten auch geltend gemacht werden, wenn man
schon einen Beruf ausübt und Fortbildungskosten für eine künftige
Tätigkeit bei nachweislicher Ausübung erfolgen würde (=
landwirtschaftliche Tätigkeit). Unter die Fortbildungskosten würden
die eigentlichen Kurskosten (Kursbeitrag), Kosten für Unterlagen und die
Fahrtkosten fallen. Die Nachweisung der Ausübung der landwirtschaftlichen
Tätigkeit sei durch den Übergabevertrag und die Meldung beim Meldeamt
bzw. durch Meldung der Betriebsdaten an die AMA erfolgt.
Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Schreiben vom
22. Juli 2003, GZ.: RV/1144-L/02 Herrn Anton K. eingeladen, innerhalb von
drei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens bezüglich der Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2000 eine
Einnahmen-Ausgabenrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG 1988) oder einen
Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG 1988) vorzulegen.
Erläuternd wurde dargelegt, dass er am 1. Juli 2000 den elterlichen Hof
übernommen hat und nunmehr ein landwirtschaftliches Nebeneinkommen erzielt.
Bisher hätte der Berufungswerber dem Finanzamt gegenüber noch keine
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt. Er gehe im Schreiben
vom 18. Juni 2001 davon aus, dass das landwirtschaftliche Nebeneinkommen
steuerlich pauschaliert ist. Im Bereich der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft kann grundsätzlich eine Ermittlung der Einkünfte
mittels "Pauschalierung" erfolgen. Rechtsgrundlage dafür seien die
Bestimmungen des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988
(EStG 1988) und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des
Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Durchschnittssatzverordnung, BGBl. II
1997/430, mit Druckfehlerberichtigung BGBl. II 1998/30). Im konkreten Fall komme
für das Jahr 2000 jedoch eine sogenannte "Pauschalierung" auf Grund der
Durchschnittssatzverordnung nicht in Betracht (vgl. Doralt,
EStG4, § 21 Tz.
122), da der Berufungswerber nicht während des gesamten Kalenderjahres 2000
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hätte, sondern erst ab
Übernahme des elterlichen Hofes mit 1. Juli 2000 (Rumpfwirtschaftsjahr).
Demnach müssten die Einkünfte nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften ermittelt werden.
Dem Berufungswerber wurde noch mitgeteilt, dass im Falle
der Nichtvorlage entsprechender Unterlagen die Berechtigung bestehe, eine
Schätzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß
§ 184 der Bundesabgabenordnung (BAO) vorzunehmen. Dabei sei beabsichtigt,
unter sinngemäßer Anwendung der Durchschnittssatzverordnung mit
folgender Schätzungsmethode vorzugehen:
Ausgegangen werde vom Einheitswert der land- und
forstwirtschaftlichen Liegenschaft zum 1. Jänner 2001, welcher mit
Bescheid des Finanzamtes Freistadt vom 7. Mai 2001 mit 30.000,00 S
festgestellt wurde. Da angenommen wird, dass die Zu- und Verpachtungen bei dem
vom Berufungswerber geführten Betrieb nicht ins Gewicht fallen
(Nebenerwerbslandwirtschaft), bliebe dieser Einheitswert für die
Gewinnermittlung (Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben) unverändert.
Unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 der
Durchschnittssatzverordnung werde der Jahresgewinn mit 27 % des Einheitswertes
(30.000,00 S) geschätzt. Der Jahresgewinn würde damit
8.100,00 S betragen. Da die Haupterntezeit in die Zeit nach der
Übernahme des Betriebes fällt, sei davon auszugehen, dass 2/3 des
Jahresgewinnes dem Berufungswerber zuzurechnen sind. Die Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft würden nach dieser Schätzungsmethode im Jahr
2000 5.400,00 S betragen. Steuerlich würde diese Schätzung jedoch
zu keiner zusätzlichen Steuerbelastung führen, da gemäß
§ 41 Abs. 3 EStG 1988 ohnehin der Veranlagungsfreibetrag in Höhe von
5.400,00 S abzuziehen wäre.
Dazu äußerte sich Herr Anton K. im E-mail vom
23. Juli 2003, eingelangt am 24. Juli 2003, wie folgt:
"Ihrem Schreiben
muß ich voller Verwunderung entnehmen, daß Ihre Aufforderung um
Nachbringung einer Einnahmen- Ausgabenrechnung (gem.§4 Abs.3 EStG 1988)
oder eines Betriebsvermögensverleiches (gem.§4 AB. 1 EStG 1988)
für das Jahr 2000 nichts mit der Berufung die ich für das Jahr 2000
eingebracht habe, zu tun hat. Die Berufung vom 12. Juli 2001 gegen den
Bescheid vom 19.04.2001 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird in
diesem Schreiben in keiner weise beantwortet.
Darin geht es wie Sie
sicherlich Ihren Akten entnehmen können nämlich um die Aus- und
Fortbildungskosten dich im Jahr 2000 für die Ablegung der
Facharbeiterprüfung aufwenden mußte.
Wie Ihnen sicherlich
bekannt ist wird überlicherweise bei kleinen Nebenerwerbslandwirtschaften
keine Einnahmen-Ausgabenrechnung gem. § 4 Abs.3 EStG 1988 bzw.
Betriebsvermögensvergleich gem §4 Abs.1 WStG 1988 durchgeführt,
da der dafür nötige Zeitaufwand und die Kosten nicht in Relation zum
Gewinn stehen. Mein Betrieb wird ohne jeglichen landwirtschaftlichen Zuerwerb
bzw. Zusatzeinkünften aus Direktvermarktung bzw. Urlaub am Bauernhof oder
sonstigen ausgewöhnlich Nebeneinkünften geführt. Zu Ihrer Annahme
das 2/3 des Jahresgewinnes in die zweite Hälfte des Jahres fällt kann
ich auch nicht zustimmen. Ich bin nämlich kein Getreidebauer der im Sommer
bzw. Herbst von den Ernteerträgen etwas verkauft. Diese werden als
Vorräte für den Winter gelagert. Daher verteilen sich die Einnahmen
und Ausgaben gleichmäßig auf das ganze Jahr. Aus diesem Grund
fällt mein Betrieb unter die landwirtschaftliche
Pauschalierung.
Wenn Sie Glauben,
daß bei so kleinen Betrieben zur heutigen Zeit noch ein Gewinn
abfällt, dann Leben Sie auf dem Mond.
Ich führe diesen
Betrieb aus Patriotismus gegenüber meinen Vorfahren und um die Landschaft
einigermaßen zu pflegen weiter. Ohne meiner unselbständigen
Tätigkeit könnte ich dies sicher nicht mehr tun.
Ich hoffe das Sie
aufgrund dieser Angaben eine rasche Erledigung meiner Berufung herbeiführen
können und verlbeibe
mit freundlichen
Grüßen Anton K."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 2 Abs. 2 des EStG 1988
(EStG 1988) ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem
in § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach
Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach
Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), und
außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105 EStG 1988. Der
Einkommensteuer unterliegen gem. § 2 Abs. 3 EStG 1988
nur:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(§ 21 EStG 1988),
2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
(§ 22 EStG 1988),
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG
1988),
4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
(§ 25 EStG 1988),
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27
EStG 1988),
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(§ 28 EStG 1988),
7. Sonstige Einkünfte iSd § 29 EStG
1988.
Einkünfte sind gemäß
§ 2 Abs. 4 EStG
1988:
|
bei Land- und Forstwirtschaft der Gewinn, der nach den
Vorschriften der §§ 4 bis 14 EStG 1988 ermittelt wird;
|
und bei den Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
(§§ 15 und 16 EStG 1988).
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen
Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte
gewinnen, sind gem. § 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft. Die bei der Gewinnermittlung zu
berücksichtigenden Betriebsausgaben sind gem. § 4 Abs. 4
EStG 1988 jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden
Dienstverhältnis sind gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a
EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die bei der
Ermittlung des Überschusses aus der nichtselbstständigen Arbeit zu
berücksichtigenden Werbungskosten sind gem. § 16 Abs. 1
EStG 1988 jene Aufwendungen oder Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen dienen.
Im gegenständlichen Fall ist zwischen dem Finanzamt
und Herrn Anton K. strittig, ob die vom Berufungswerber geltend gemachten Aus-
bzw. Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der vom Gesetzgeber
verwendete Begriff "durch den Betrieb veranlasst" (vgl. § 4
Abs. 4 EStG 1988) verlangt eine Abgrenzung, wenn der Steuerpflichtige
mehrere Einkunftsquellen hat. Darüber hinaus lässt sich aus der
Formulierung im § 4 Abs. 4 EStG 1988 ableiten, dass mehrere
Einkunftsquellen grundsätzlich nicht zusammengefasst werden dürfen
(auch dann nicht, wenn innerhalb der gleichen Einkunftsart mehrere Betriebe
geführt werden). Die Ermittlung des Gewinnes bzw. der Einkünfte aus
den einzelnen Einkunftsarten hat getrennt zu erfolgen. Der Berufungswerber
räumt im gegenständlichen Berufungsverfahren selbst ein, dass die
Aufwendungen für die Aus- bzw. Fortbildungskurse in Zusammenhang mit seiner
land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen. Da Werbungskosten jedoch
nur dann vorliegen, wenn die Aufwendungen mit der Erzielung der Einkünfte
aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Zusammenhang stehen, können
die im gegenständlichen Fall geltend gemachten Ausgaben nicht bei den
Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zum Ansatz gebracht
werden.
Der Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr, das
sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr deckt (§ 2 Abs. 5 EStG 1988).
Das Wirtschaftsjahr umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten, es sei denn
ein Betrieb wird während des Kalenderjahres eröffnet (vgl. § 2
Abs. 6 Z 1 EStG 1988). Der Berufungswerber wurde eingeladen, hinsichtlich der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2000 eine
Einnahmen-Ausgabenrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG 1988) oder einen
Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG 1988) vorzulegen. Der
Unabhängige Finanzsenat hat im Zuge der bestehenden Belehrungspflicht
für unvertretene Parteien [§ 113 der Bundesabgabenordnung (BAO)] Herrn
Anton K. darauf hingewiesen, dass für das Jahr 2000 eine sogenannte
"Pauschalierung" auf Grund der Durchschnittssatzverordnung nicht in Betracht
(vgl. Doralt, EStG4,
§ 21 Tz. 122) kommt, da der Berufungswerber nicht während des gesamten
Kalenderjahres 2000 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hat,
sondern erst ab Übernahme des elterlichen Hofes mit 1. Juli 2000
(Rumpfwirtschaftsjahr). Demnach sind die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln.
Weiters wurde der Berufungswerber auch auf die Rechtsfolgen im Falle der
Nichtvorlage entsprechender Unterlagen, insbesondere auf die
Schätzungsberechtigung gemäß
§ 184 BAO hingewiesen. In
diesem Zusammenhang wurde ihm eine Schätzungsmethode dargelegt, die sich an
der Durchschnittssatzverordnung orientiert. Der Berufungswerber hat dazu
lediglich eingewendet, dass sich die Einnahmen und Ausgaben
gleichmäßig auf das ganze Jahr verteilen. Die Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft werden daher wie folgt ermittelt:
Ausgegangen wird vom Einheitswert der land- und
forstwirtschaftlichen Liegenschaft zum 1. Jänner 2001, welcher mit
Bescheid des Finanzamtes Freistadt vom 7. Mai 2001 mit 30.000,00 S
festgestellt wurde. Da angenommen wird, dass die Zu- und Verpachtungen bei der
Art der Bewirtschaftung des Betriebes nicht ins Gewicht fallen
(Nebenerwerbslandwirtschaft), bleibt dieser Einheitswert für die
Gewinnermittlung (Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben) unverändert.
Unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 der
Durchschnittssatzverordnung wird der Jahresgewinn mit 27 % des Einheitswertes
(30.000,00 S) geschätzt. Der Jahresgewinn würde damit
8.100,00 S betragen. Da sich nach Angaben des Berufungswerbers die
Einnahmen und Ausgaben auf Grund der Art der Bewirtschaftung
gleichmäßig auf das ganze Jahr verteilen, ist dem Berufungswerber die
Hälfte des Jahresgewinnes zuzurechnen. Die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft betragen nach dieser Schätzungsmethode im Jahr 2000
4.050,00 S. Steuerlich führt diese Schätzung jedoch zu keiner
zusätzlichen Steuerbelastung, da gemäß
§ 41 Abs. 3 EStG
1988 ohnehin der Veranlagungsfreibetrag in Höhe von 4.050,00 S
abzuziehen ist. Der sich aus dieser Schätzung ergebende Gewinn aus dem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Berufungswerbers (4.050,00 S)
berücksichtigt sowohl sämtliche erzielten Einnahmen als auch
sämtliche getätigten Ausgaben des Kalenderjahres 2000. Da die Ausgaben
(Kursbeiträge und Fahrtkosten) für die Aufbaukurse für Tierzucht
und Tierhaltung, Landtechnik, Betriebswirtschaft und Pflanzenbau eindeutig im
Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des
Berufungswerbers stehen, sind diese Kosten bei der Schätzung der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bereits berücksichtigt worden
und können daher nicht mehr gesondert im Zusammenhang mit den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Kosten teilweise vor der
Übernahme des elterlichen Hofes angefallen sind, zumal selbst Aufwendungen
vor Beginn der betrieblichen Tätigkeit Betriebsausgaben sein können
(Doralt, EStG7,
§ 4 Tz. 235).
Die Einkommensteuer für das Jahr 2000 wurde daher wie
folgt berechnet:
|
|
|
Beträge
in ATS
|
Beträge
in €uro
|
Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft
|
|
4.050
|
294,32
|
Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit:
|
|
|
|
Übermittelter
Lohnzettel stpfl. Bezüge (245)
|
|
|
Bezugsauszahlende
Stelle:
|
|
|
|
Fa.
L.
|
232.386,00
|
|
|
Werbungskosten
|
-1.800,00
|
230.586
|
16.757,34
|
Veranlagungsfreibetrag
(§ 41 Abs. 3 EStG 1988)
|
|
-4.050
|
-294,32
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
230.586
|
16.757,34
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 88):
|
|
|
|
Viertel
der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und
-sanierung, Genussscheine und junge Aktien (innerhalb des einh.
Höchstbetrages):
|
|
|
|
|
-10.000
|
-726,73
|
Kirchenbeitrag
|
|
-1.000
|
-72,67
|
Einkommen
gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988
|
|
219.586
|
15.957,94
|
Rundungszu-
bzw. -abschlag
|
|
14
|
1,02
|
gerundetes
(Welt-)Einkommen
|
|
219.600
|
15.958,96
|
0
% für die ersten 50.000
|
|
0,00
|
0,00
|
21
% für die weiteren 50.000
|
|
10.500,00
|
763,06
|
31
% für die restlichen 119.600
|
|
37.076,00
|
2.694,42
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
47.576,00
|
3.457,48
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
-10.616,00
|
-771,49
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-1.500,00
|
-109,01
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-4.000,00
|
-290,69
|
Einkommensteuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
31.460,00
|
2.286,29
|
Gem.
§ 33 EStG 1988 14,33 % von 219.600
|
|
31.460,00
|
2.286,29
|
Steuer
sonstige Bezüge wie zB 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf
entfallenden SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 8.500 S mit 6 %
|
|
|
1.989,12
|
144,56
|
Einkommensteuerschuld
|
|
33.449,12
|
2.430,85
|
Lohnsteuer
|
|
-36.409,90
|
-2.646,01
|
Gutschrift
(gerundet gem. § 204 BAO)
|
|
-2.961,00
|
-215,16
|
Bisher
war vorgeschrieben (Bescheid vom 19. April 2001)
|
-2.961,00
|
-215,16
|
Nachforderung
/ Gutschrift
|
|
0,00
|
0,00
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen (Einkommen
gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988) und der Höhe der festgesetzten
Abgabe sind auf Grund dieser Berechnung gegenüber dem angefochtenen
Bescheid keine Änderungen eingetreten. Nur diese stellen Bestandteile des
Spruches des angefochtenen Bescheides dar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 198 Tz. 10 und 15f). Damit war der Spruch des angefochtenen Bescheides
nicht abzuändern und die gegenständliche Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
25. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WerbungskostenBetriebsausgabenlandwirtschaftlicher AufbaukursPauschalierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei einem RumpfwirtschaftsjahrZurechnung von Ausgaben zu einer EinkunftsartSchätzung von land- und forstwirtschaftlichen EinkünftenAusbildungskostenFortbildungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1144-L/02
- Stammnummer
- 5473
- Gültig
- 25.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF