Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0298-L/02
Festsetzung der Mindeststeuer gemäß § 8 Abs. 5 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0298-L/02vom 23.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Mindeststeuer gemäß § 8 Abs. 5 ErbStG ist auch dann zu erheben, wenn der Nachlass überschuldet ist und der Erbe das Grundstück nach Erbserklärung im Wege eines Übereinkommens an einen sogenannten Pflichtteilsberechtigten überträgt. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist im Verkehrsteuerrecht in der Regel nicht zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Gerhard Wagner., gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Erbschaftsteuer 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist Erbe nach der am 23.
Juni 1997 verstorbenen Frau Hildegard W. Im Nachlass befand sich unter den
Aktiven unter anderem der Hälfteanteil eines Grundstückes mit einem
Einheitswert in Höhe von S 247.000,00, als Verbindlichkeit war neben den
Begräbniskosten eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von ca. S 3 Mio.
angegeben. Der Bw gab aufgrund des Gesetzes die unbedingte Erbserklärung
zum gesamten Nachlass ab. Im Verlassenschaftsverfahren schlossen der Bw
und der pflichtteilsberechtigte Sohn ein Übereinkommen, nach welchem der
Sohn den Liegenschaftsanteil übernahm; weiters ist ausgeführt, dass
die Vertragsteile bereits persönlich für das grundbücherlich
sichergestellte Darlehen haften und diesbezüglich auf eine gesonderte
Regelung des Innenverhältnisses betreffend die Darlehensrückzahlung
und darüber hinaus auch auf die schriftliche Vereinbarung einer Regelung
der Benützung und der laufenden Kosten hinsichtlich der Liegenschaft
verzichten. Im Ermittlungsverfahren gab der Vertreter des Bw über
Anfrage Folgendes an: Der Pflichtteil wurde im Verlassenschaftsverfahren dem
Grunde nach, nicht jedoch ausdrücklich ziffernmäßig geltend
gemacht. Der anteilige Verkehrswert der Liegenschaft beträgt rund
S 1 Mio. Hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeit sind drei
Darlehensnehmer einschließlich der Erblasserin vorhanden. Auf diese und
somit auf die erblasserische Liegenschaftshälfte entfällt daher ein
Darlehensbetrag von rund S 1,015.000,00. Die Liegenschaft ist daher auch bei
Zugrundelegung des Verkehrswertes überschuldet und der Pflichtteilsanspruch
nur im symbolischen Wert von S 1,-- gegeben. In wirtschaftlicher
Betrachtungsweise, wenn auch ohne formelle Vereinbarung wurde der
Darlehensbetrag vom Pflichtteilsberechtigten zur Rückzahlung
übernommen. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG vom
maßgeblichen Einheitswert mit der Begründung fest, dass die
Mindeststeuer auch dann zu erheben sei, wenn Schulden oder Freibeträge die
Aktiva übersteigen. Die Hingabe des Grundstückes zur Abfindung des
geltend gemachten Pflichtteilsanspruches gegen Übernahme der
Verbindlichkeit setze einen todeswegigen Erwerb der Liegenschaft durch den Bw
voraus. Dagegen richtet sich die Berufung im Wesentlichen mit der
Begründung, dass der Bw mangels Erbanfalls niemals Eigentümer der
Liegenschaft geworden sei. Das Finanzamt wies die Berufung als
unbegründet ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Z 1 ErbStG unterliegt der Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes
wegen. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 dieses Gesetzes gilt als Erwerb von Todes wegen
der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend
gemachten Pflichtteilsanspruches. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Satz 1
ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber. Der Tatbestand des Erwerbes durch
Erbanfall ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit
der Annahme der Erbschaft, also mit der Abgabe der Erbserklärung
erfüllt. In diesem Zeitpunkt entsteht gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1
ErbStG auch die Steuerschuld, sofern der Erbe vom Anfall durch Abgabe der
Erbserklärung Gebrauch macht. Dies hat zur Folge, dass der Erbe den Anfall
im Sinne der Bestimmung des § 8 ErbStG zu versteuern hat. Nach § 8
Abs. 5 ErbStG darf die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Absätzen
3 und 4 ergebende Steuer bei den nahen Angehörigen ( Abs. 4 lit. a) nicht
weniger als 2 vH vom Wert des erworbenen Grundstückes betragen. Diese
Mindesteuer ist unter allen Umständen einzuheben, gleichgültig, ob der
Erwerb an sich steuerfrei ist oder ob der infolge des Abzuges von
Freibeträgen ganz oder zum Teil steuerfrei bleibt, oder auch wegen
Überschuldung des Nachlasses die Abgabe ganz oder zum Teil gar nicht
festgesetzt werden kann. Die Bestimmung des § 20 Abs. 6 ErbStG,
wonach Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten insoweit abgezogen werden, als
der Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht wird, kann aus dem Grund nicht
Anwendung finden, weil der Pflichtteil vom Reinnachlass auszumessen ist und im
gegenständlichen Fall - wie auch der Berufungswerber zugesteht
- der Nachlass rechnerisch überschuldet ist und daher ein
Pflichtteilsrecht im Sinne der §§ 784 ff ABGB nicht besteht.
Die vorgetragene
wirtschaftliche Betrachtungsweise in Bezug auf das Pflichtteilsrecht ist wegen
der im Verkehrsteuerrecht gebotenen rechtlichen Betrachtungsweise nicht
zulässig. Die Festsetzung der Erbschaftssteuer wie im angefochtenen
Bescheid erfolgte somit zu Recht und über die Berufung ist
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
23. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0298-L/02
- Stammnummer
- 5467
- Gültig
- 23.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF