Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0140-L/03
Zwischenbesteuerung der Kapitalerträge bei einer Privatstiftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0140-L/03vom 28.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 3 KStG 1988 unterliegen ab 2001 (Budgetbegleitgesetz 2001) die in- und ausländischen Kapitalerträge und nicht die Kapitaleinkünfte von Privatstiftungen der Zwischenbesteuerung. Es gilt daher das Brutto-Besteuerungsprinzip. Das bedeutet, dass allfällige Aufwendungen (Spesen, Fremdzinsen) im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Kapitalerträgen für Zwecke der Zwischenbesteuerung nicht abzugsfähig sind. Es unterliegen aber auch aus einem systematischen Grund die Kapitalerträge in voller Höhe der Zwischenbesteuerung, da im Hinblick auf die inhaltliche Verknüpfung der Zwischensteuer mit endbesteuerten Zuwendungen die Bruttobesteuerung gerechtfertigt erscheint.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Proconsult Hueber, Hoechtl u. Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Körperschaftsteuer wird vorläufig für 2001 festgesetzt mit
45.531,20 €.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Privatstiftung
gemäß dem Privatstiftungsgesetz BGBl. 694/1993.
Das zuständige Finanzamt
hat mit vorläufigem Bescheid vom 14. Jänner 2003 die
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 erklärungsgemäß
veranlagt.
Mit Schreiben vom 31.
Jänner 2003 wurde eine Berufung eingebracht. Begründend wurde
angeführt, dass im Einkommen zwischenbesteuerte Einkünfte
gemäß
§ 13 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 in Höhe von 18.489,29
€ enthalten seien. Daneben sei es im Veranlagungszeitraum aber auch zu
Zuwendungen gekommen, von denen Kapitalertragsteuer einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt worden sei. Irrtümlicherweise sei der Betrag der
Zuwendungen aber in der Körperschaftsteuererklärung für 2001
nicht eingetragen worden. Die Zuwendungen haben 13.953,18 € betragen und
wären richtigerweise unter Punkt 7 c) einzutragen gewesen. Sie vermindern
dadurch den Betrag der zwischenbesteuerten Einkünfte in der Kennzahl 648
auf 4.536,11 €. Es werde daher höflich ersucht, die getätigten
Zuwendungen in der Körperschaftsteuerberechnung entsprechend zu
berücksichtigen.
Dem Berufungsbegehren wurde in
der Berufungsvorentscheidung vom 18. Februar 2003 insofern teilweise Rechnung
getragen, als die getätigten Zuwendungen in Höhe von 13.953,18 €
bei der Neuberechnung der Körperschaftsteuer berücksichtigt wurden. Es
wurde jedoch der Abzug von Depotspesen in Höhe von 2.869,16 € als
nicht zulässig erachtet. Zusätzlich wurden Substanzgewinne in
Höhe von 998,73 € der Zwischenbesteuerung unterzogen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Sinn und Zweck
der Zwischenbesteuerung als Vorwegerfassung künftiger Zuwendungen eine
Erfassung der Kapitalerträge in voller Höhe, ohne den Abzug von
Werbungskosten, erfordere. Die Kapitalertragsteuer sei systematisch immer von
den Bruttoerträgen abzuführen. Auch die Erläuternden Bemerkungen
zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001 (in Folge kurz
"EB") würden davon ausgehen, dass die Zwischensteuer eine
Steuererhebung nach Art eines Schedulensystems sei.
Mit Schreiben vom 17. März
2003 wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. Nach Ansicht der steuerlichen
Vertretung sei festzustellen, dass sich unmittelbar aus dem Gesetz kein
Abzugsverbot für Werbungskosten bei zwischenbesteuerten Einkünften
ergebe. Vor dem Budgetbegleitgesetz 2001 seien auf Ebene einer Privatstiftung
die nunmehr zwischenbesteuerten Einkünfte steuerfrei gewesen und es sei das
Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien
Erträgen des § 12 Abs. 2 KStG 1988 zu beachten gewesen. Durch die
Einführung der Zwischenbesteuerung komme das Abzugsverbot des § 12
Abs. 2 KStG 1988 jedenfalls nicht mehr zur Anwendung (vgl. auch Kofler: Der
steuerliche Durchgriff bei der Privatstiftung, S 170, Linde-Verlag, Wien 2001).
Die EB führten als Motiv für die Zwischenbesteuerung an, dass dadurch
der Steuervorteil durch Thesaurierung in der Privatstiftung verhindert werden
solle. Es werde in den EB insbesondere die vor dem Budgetbegleitgesetz 2001
geltende Rechtslage dargestellt, bei der die nun zwischenbesteuerten
Einkünfte auf Ebene der Privatstiftung völlig steuerfrei gestellt
gewesen seien und erst bei Zuwendung an den Begünstigten eine Steuerpflicht
auslösten. Ein Abzugsverbot für Werbungskosten lasse sich damit nicht
rechtfertigen. Sehe man den Zweck der Zwischensteuer entsprechend den EB in der
Verhinderung eines Steuerstundungseffektes, lasse sich damit jedenfalls kein
Abzugsverbot für Depotkosten begründen. Aus dieser Überlegung
ergebe sich auch ein anderer systematischer Grund für die Zulässigkeit
der Werbungskosten. Erzielt nämlich eine Privatstiftung nur
zwischenbesteuerte Erträge, so könne sie selbst bei
Vollausschüttung des verfügbaren Nettobetrages die Zwischenbesteuerung
nicht verhindern (vgl. dazu auch Bruckner: Stellungnahme des Fachsenats für
Steuerrecht zum Entwurf der Stiftungsrichtlinien 2001, ÖStZ 2001/950, S
491). Damit würde gegenüber der Lage vor dem Budgetbegleitgesetz eine
steuerliche Mehrbelastung eintreten. Als Ergebnis könne daher festgehalten
werden, dass ein Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit
zwischenbesteuerten Einkünften nicht dem Gesetz entspreche.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Berufungsbegehren
hinsichtlich der Berücksichtigung der Zuwendungen bei der
Zwischenbesteuerung wurde bereits in der Berufungsvorentscheidung vollinhaltlich
Rechnung getragen.
Strittig ist noch, ob bei der
Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Zwischenbesteuerung ein
Werbungskostenabzug (Depotgebühren) bei den Kapitalerträgen
zulässig ist oder nicht.
Durch das Budgetbegleitgesetz
2001 wurde für Privatstiftungen eine Zwischenbesteuerung eingeführt.
§ 13 Abs. 3 KStG 1988 nimmt bestimmte taxativ aufgezählte Erträge
bzw. Einkünfte von der allgemeinen Einkommens- und Einkunftsermittlung aus
und unterwirft sie einer gesonderten Körperschaftsteuer in Höhe von
12,5%.
Gemäß
§ 13 Abs 3 KStG 1988 sind bei Privatstiftungen weder bei den
Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach
Maßgabe des § 22 Abs. 3 KStG 1988 gesondert zu
versteuern:
Z
1: In- und ausländische Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen
Forderungen bei Kreditinstituten sowie Forderungswertpapieren (im Sinne des
§ 93 EStG 1988), soweit diese Kapitalerträge zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988
gehören;
Z
2: Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des
§ 31 EStG 1988
Die Besteuerung von Kapitalerträgen und
Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen unterbleibt
insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1
Z 7 EStG 1988 getätigt worden sind und davon Kapitalertragsteuer
einbehalten worden ist sowie keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf
Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt.
Nach den EB soll die
Zwischenbesteuerung den Vorteil des Thesaurierungseffektes der Privatstiftung im
Verhältnis zu natürlichen Personen bei vergleichbarer
Vermögensveranlagung einschränken. Die Zwischensteuer hat nur den
Charakter einer Vorauszahlung auf die bei Zuwendung an den Begünstigten
anfallende Kapitalertragsteuer und ist getrennt von der Normalbesteuerung der
Privatstiftung zu erheben. Die Gutschrift erfolgt im Wege der Veranlagung in
Entsprechung des ermäßigten Satzes mit einem Betrag von 12,5% der
Zuwendung.
Die Bw. vertritt die
Auffassung, dass sich unmittelbar aus dem Gesetz kein Abzugsverbot für
Werbungskosten bei zwischenbesteuerten Einkünften ergibt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass
der § 13 Abs. 3 KStG 1988 die Begriffe Einkünfte und Erträge
verwendet. Vereinfacht dargestellt dürfen die (Kapital)erträge weder
bei den Einkünften noch beim Einkommen der Privatstiftung
berücksichtigt werden, soweit sie zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen gehören. Bei der Veräußerung von
Beteiligungen unterliegen hingegen die daraus erzielten Einkünfte der
Zwischenbesteuerung.
Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates deckt sich die sachliche Reichweite des
Begriffes "Kapitalertrag" mit jenem des Einnahmebegriffes des §
15 EStG 1988. Einnahmen liegen gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988 vor,
wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der
(außerbetrieblichen) Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG
1988 zufließen.
Der Begriff der
außerbetrieblichen Einkünfte umfasst neben den laufenden Einnahmen
auch die Werbungskosten und stellt somit eine Nettogröße
dar.
Nach dem
klaren Wortlaut des Gesetzes unterliegen
die Kapitalerträge der Zwischenbesteuerung. Es gilt daher das
Brutto-Besteuerungsprinzip. Das bedeutet, dass allfällige Aufwendungen
(Spesen, Fremdzinsen) im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Erträgen
für Zwecke der Zwischenbesteuerung nicht abzugsfähig sind.
Ein Werbungskostenabzug
wäre nur dann zulässig gewesen, wenn der Gesetzgeber die
Zwischenbesteuerung von den Kapitaleinkünften erhoben
hätte.
In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass die nichtabzugsfähigen Depotgebühren mit den
zwischenbesteuerten Kapitalerträgen, und nicht wie im Vorlageantrag
angeführt, mit zwischenbesteuerten Einkünften zusammenhängen. Es
ist nicht rechtswidrig, wenn bei der Ermittlung der Kapitalerträge für
die Zwischenbesteuerung ein Werbungskostenabzug durch das Finanzamt unterblieben
ist.
Für den Unabhängigen
Finanzsenat unterliegen aber auch aus einem systematischen Grund die
Kapitalerträge in voller Höhe der Zwischenbesteuerung, da im Hinblick
auf die inhaltliche Verknüpfung der Zwischensteuer mit endbesteuerten
Zuwendungen die Bruttobesteuerung gerechtfertigt erscheint.
Zuwendungen jeder Art einer
Privatstiftung sind, soweit sie nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht den
betrieblichen Einkünften oder den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit zuzurechnen sind, beim Empfänger nach
§ 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu
erfassen. Die Steuer von den unter die Kapitaleinkünfte fallenden
Zuwendungen ist im Wege der Kapitalertragsteuer zu erheben, womit die
Einkommensteuer als abgegolten gilt. Der Kapitalertragsteuer unterliegen die
Kapitalerträge ohne jeden Abzug. Die Kapitalertragsteuer ist
einnahmenbezogen. Das Brutto-Besteuerungsprinzip bedeutet, dass allfällige
Aufwendungen im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Kapitalerträgen
für Zwecke der Kapitalertragsteuer nicht abzugsfähig
sind.
Unter Berücksichtigung der
voranstehenden Ausführungen ist die Zwischensteuer eine
Körperschaftsteuer, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine
vorgezogene Kapitalertragsteuer auf Zuwendungen der Stiftung darstellt.
Für den Unabhängigen
Finanzsenat ist die Bruttoerfassung daher nicht nur aus dem gesetzlichen
Wortlaut heraus sondern auch aus systematischen Gründen gerechtfertigt.
Daran vermag auch der Umstand
nichts ändern, dass wie in der Berufungsschrift ausgeführt wurde, im
Falle ausschließlich zwischenbesteuerter Erträge der Privatstiftung
die Steuergutschrift nicht vollständig zum Tragen kommt.
Kofler bezeichnet den Umstand,
dass bei einer Vollausschüttung von zwischenbesteuerten
Kapitalerträgen die Steuergutschrift in Höhe der
nichtabzugsfähigen Werbungskosten unterbleibt, als Schatteneffekt (vgl.
Kofler, aaO., S 169).
Ergänzend, wenn auch nicht
mehr entscheidungswesentlich, wird noch bemerkt, dass in der Literatur vor der
Veröffentlichung der Stiftungsrichtlinien 2001 in einer Stellungnahme des
Fachsenats die Besteuerung der Kapitalerträge in voller Höhe als
systemwidrig kritisiert wurde (vgl. Bruckner, aaO. S 491). In der Praxis hat
sich aber die von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsansicht, dass der
Zwischenbesteuerung die Bruttokapitalerträge unterliegen, durchgesetzt
(vgl. StiftR, Rz 90). Auch Vertreter der beratenden Berufe gehen davon aus, dass
bei der Zwischenbesteuerung die Kapitalerträge in voller Höhe ohne
Werbungskostungen und Sonderausgaben zu erfassen sind (vgl. ua. Grabenwarter
Hrsg., Die Stiftung in der Praxis, 4.2.1.6 a) Wesen und Wirkungsweise der
Zwischenbesteuerung, Orac-Verlag, Wien 2002; Bodendorfer, StiftR, in: VWT 2002 H
2, 29).
Der Berufung war daher
insgesamt teilweise stattzugeben, wobei die detaillierte Abgabenberechnung der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes entnommen werden kann.
Linz,
28. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0140-L/03
- Stammnummer
- 5466
- Gültig
- 28.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF