Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0181-L/03
Pflichtveranlagung, wenn AVAB zu Unrecht berücksichtigt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0181-L/03vom 17.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer wird für das Jahr 1997 festgesetzt mit 261,55
€.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. reichte am 30. Dezember
2002 beim zuständigen Finanzamt seine Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 ein. Mit Vorhalt vom 10.
Jänner 2003 wurde er aufgefordert, die beantragten Aufwendungen
belegmäßig bis 17. Februar 2003 nachzuweisen.
In dem vom Finanzamt am 19.
Februar 2003 erlassenen Einkommensteuerbescheid für 1997 wurden die geltend
gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt, als Beweismittel
vorlagen, da innerhalb der gesetzten Frist keine Belege vorgelegt wurden.
Mittels Fax wurde am 21.
Februar 2003 eine Bestätigung über eine Lebensversicherungsprämie
für 1997 in Höhe von 1.101,14 € (15.152,00 S) nachgereicht. Diese
Eingabe wurde von der Abgabenbehörde als Berufung gewertet und in der
Berufungsvorentscheidung vom 26. Februar 2003 als Sonderausgabe
berücksichtigt.
Am 17. März 2003 wurde ein
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz eingebracht. Es wurde ausgeführt, dass die
Antragsveranlagung für das Jahr 1997 zurückgezogen werde und als
Begründung auf die Lohnsteuerrichtlinien 1999, Rz 911 verwiesen, wonach
beantragte Veranlagungen im Berufungswege zurückgezogen werden
könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Berufungsbegehren
hinsichtlich der Berücksichtigung der Lebensversicherungsprämie als
Sonderausgabe wurde bereits in der Berufungsvorentscheidung vollinhaltlich
Rechnung getragen.
Gemäß
§ 41 Abs.
1 Z 5 EStG 1988 muss eine Veranlagung vorgenommen werden, wenn im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und der
Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen
hiefür nicht vorlagen.
Bei den
nichtselbstständigen Einkünften des Bw. wurde vom Arbeitgeber der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei den Lohnzahlungen bereits während des
Jahres 1997 steuermindernd berücksichtigt.
Die Gattin des Bw. bezog im
Kalenderjahr 1997 Einkünfte aus einer Pension der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern von über 30.000,00 S.
Nach der im Berufungsjahr
geltenden Rechtslage stand der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von
5.000,00 S einem Steuerpflichtigen gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 ua. nur dann zu, wenn der (Ehe)Partner - ohne Vorhandensein von
Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - Einkünfte von
höchstens 30.000,00 S erzielte.
Wenn sich der Bw. auf die LStR
1999 beruft, wonach beantragte Veranlagungen im Berufungswege zurückgezogen
werden können, ist darauf hinzuweisen, dass dies nur für jene
Fälle Gültigkeit hat, in denen kein Pflichtveranlagungsfall
vorliegt.
In Anbetracht der gesetzlichen
Bestimmungen stand dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag im Jahr 1997 nicht
zu. Es gab auch keine Wahlmöglichkeit zur Abgabe einer Erklärung zur
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung. Der Bw. war auf Grund des
§ 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zur Abgabe einer Steuererklärung
verpflichtet.
Der Berufung war daher
insgesamt teilweise stattzugeben, wobei die detaillierte Abgabenberechnung der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes entnommen werden kann.
Linz,
17. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0181-L/03
- Stammnummer
- 5464
- Gültig
- 17.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF