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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0143-L/10

Auch eine größere als Grünland gewidmete Fläche kann zusammen mit einem Einfamilienhaus eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen und mit diesem als Grundvermögen bewertet werden.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0143-L/10vom 30.06.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Für eine eigene wirtschaftliche Einheit eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes spricht hingegen die Größe der Fläche, welche grundsätzlich eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vermuten läßt. Damit aber tatsächlich von einem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gesprochen werden kann, müssen die betreffenden Grundstücksflächen nach § 30 Abs.1 Z. 1 BewG 1955 einem eigenen landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen und sie müssen von denjenigen Grundstücksteilen, die dem Wohnen und der Erholung dienen, eindeutig abgrenzbar sein. Der Verweis des Bw auf die Rechtsprechung des VwGH zu Zl. 86/15/0040 und zu Zl. 90/15/0077 ist dabei deshalb nicht zielführend, weil es sich in diesen Fällen um unbebaute Grundstücke gehandelt hat, die nur deshalb dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen waren, weil die strittigen Grundstücke keinem anderen Zweck dienten (als der Gewährung der landwirtschaftlichen Nutzung durch einen anderen). Die Frage der Abgrenzung von denjenigen Grundstücksteilen, die dem Wohnen und der Erholung dienen, stellte sich in diesen Fällen nicht. Der durch die gemeinsame Einzäunung und durch die parkähnliche Gestaltung rund um das Wohnhaus und das Biotop entstandene Eindruck (auf Basis des Luftbildes, da der Bw einen Lokalaugenschein nicht zugelassen hat) lässt nach der Verkehrsanschauung eine einzige wirtschaftliche Einheit vermuten. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sind die durch den "Pächter" genutzten "Grünflächen" vom Wohn- und Erholungsbereich des Einfamilienhauses mit Schwimmhalle und Schwimmteich nicht eindeutig abgrenzbar und somit insgesamt untergeordnet (oder nebengeordnet, aber nicht übergeordnet), sodass sie mit diesem Wohn- und Erholungsbereich eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen. Auch die örtliche Gewohnheit und die tatsächliche Übung stehen dieser Ansicht nicht entgegen. Die nach der Verkehrsanschauung vermutete einzige wirtschaftliche Einheit kann nur durch den Beweis eines landwirtschaftlichen Hauptzweckes widerlegt werden. Dieser Beweis ist dem Bw nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht gelungen. Dabei ist auch mitzuberücksichtigen, dass der Bw durch seine Verweigerung eines Lokalaugenscheines nicht ausreichend an der Sachverhaltsermittlung mitgewirkt hat. Zu dem vom Bw in der Stellungnahme vom 12. Juni 2011 gemachten Vorbringen wird im einzelnen ausgeführt: a) Wie bereits oben oben ausgeführt wurde, ist das räumlich getrennte (abseits gelegene) und nach Angaben des Bw nicht eingezäunte Grundstück Nr. 13 im Ausmaß von 4.969 m² als selbständige wirtschaftliche Einheit zu bewerten, welche dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen ist. b) Das Vorbringen des Bw, wonach (zumindest Teile der) Grundstücke auch vom Pächter bewirtschaftet, gemeldet und anerkannt würden, sowie von der AMA (Agrarmarkt Austria GmbH) gefördert und als landwirtschaftliche Pachtflächen (2-mahdige Futterwiesen) auch von der Bezirksbauernkammer G geführt und anerkannt würden, wird nicht bezweifelt. Daraus kann aber nicht auf einen landwirtschaftlichen Hauptzweck geschlossen werden. Denn aufgrund der bereits erwähnten Unentgeltlichkeit der landwirtschaftlichen "Verpachtung" kann nicht gesagt werden, ob das Interesse des Landwirtes an der Einbringung des Grünfutters oder das Interesse des Bw daran, dass die Flächen überhaupt gemäht werden, größer ist. Wenn der Bw auf juristisches Grundwissen verweist, wonach die Nutzung von im Wege eines Pachtvertrages verpachteten Flächen ausschließlich dem Pächter zukomme und nicht dem Verpächter, so wird er darauf verwiesen, dass die vom Bw als "Pachtvertrag" vorgelegte Vereinbarung vom 18.2.2005 den "Pächter" lediglich berechtigt, sämtliche jeweils vorhandenen Wiesenflächen der EZ 000 drei mal jährlich zu mähen und das Grünfutter für seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu verwenden, ohne dass er hiefür ein Entgelt zu bezahlen hat. Andere typische Grünland-Nutzungen der strittigen Flächen wie z. B. die Nutzung für Heugewinnung oder die Nutzung als Weide sind dem "Pächter" nach der Vereinbarung vom 18.2.2005 nicht erlaubt. Nach juristischem Grundwissen liegt demnach kein Pachtvertrag vor, sondern lediglich eine eingeschränkte Nutzungsermächtigung zur Einbringung von Grünfutter. Von einer ausschließlichen Nutzung durch den "Pächter" kann keine Rede sein. Diese Einschränkung der Nutzungsermächtigung dient eindeutig den Interessen des "Verpächters" und nicht den Interessen des "Pächters". Die Unentgeltlichkeit deutet darauf hin, dass die Interessen des "Pächters" und des "Verpächters"gleichwertig sind. c) Es ist richtig, dass eine Gewinnerzielungsabsicht für eine Zuordnung gemäß § 30 Abs. 1 BewG nicht essentiell ist. Im hier strittigen Fall kommt es aber nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht an, sondern darauf, ob die landwirtschaftliche Nutzung als Hauptzweck der strittigen Flächen die nach der Verkehrsanschauung gebotene Annahme einer einzigen wirtschaftlichen Einheit widerlegen kann. Gegen die Annahme einer landwirtschaftlichen Nutzung als Hauptzweck sprechen (wie bereits ausgeführt) die nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten des Pächters, die aus dem Luftbild ersichtliche Gestaltung des Geländes (parkähnliche Gestaltung mit Hecken, Bäumen, Büschen und Teichen) und die Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit der Abgrenzung des "landwirtschaftlichen Betriebes" vom Wohn- und Erholungsbereich an Hand der zur Verfügung stehenden Beweismittel. d) Die Ersichtlichmachung als landwirtschaftlich genutzte Flächen im Grundbuchsauszug sagt nichts aus über den tatsächlichen Zustand eines Grundstückes zu einem bestimmten Stichtag. Nur auf diesen tatsächlichen Zustand des Grundstückes zu einem bestimmten Stichtag, nicht aber auf die Ersichtlichmachung im Grundbuch, kommt es bei der Bewertung nach dem Bewertungsecht an. e) Das Halten von "Kampfhunden" stellt keine landwirtschaftliche Betätigung dar. Wenn Hunde in einem eingezäunten (wenn auch großem) Gelände gehalten werden, ist dies ein weiterer Hinweis für den Zusammenhang zwischen Wohnhaus und dem eingezäunten Gelände, nicht aber für einen eigenen landwirtschaftlichen Hauptzweck. Die Jagd hingegen ist eine typische "Nebennutzung" für landwirtschaftlich genutzte Flächen. Das Ausschließen der Jagd durch eine Umzäunung spricht nicht für einen landwirtschaftlichen Hauptzweck. f) Es ist richtig, dass aus dem Luftbild rund um das Haus eine Hecke ersichtlich ist. Schwimmteich und Schwimmhalle, welche unbestritten zum Grundvermögen gehören, befinden sich aber außerhalb dieser Hecke. Zwischen Schwimmteich und Schwimmhalle einerseits und dem behaupteten "landwirtschaftlichem Betrieb" andererseits ist eine natürliche Abgrenzung (Wege, Zäune, Hecken) nicht ersichtlich und auch außerhalb der Hecke rund um das Haus bestehen bei Betrachtung des Luftbildes (und Berücksichtigung der Besichtigungsergebnisses des amtlichen Bodenschätzers) erhebliche Zweifel daran, ob diese Fläche auch in der Natur eine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellt. Diese Zweifel konnte der Bw mit seinem Vorbringen nicht entkräften. Zu den Beweisanboten des Bw ist auszuführen: Grundbuchsauszug und Luftbilder aus "Doris" wurden bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Die zu b) angebotenen Beweismittel sind nicht notwendig, da die diesbezüglichen Behauptungen des Bw nicht angezweifelt werden. Zur beantragten Einholung eines Aktengutachtens eines landwirtschaftlichen Sachverständigen ist darauf zu verweisen, dass der Bw dem amtlichen Bodenschätzer, welcher zweifelsohne eine fachliche Qualfikation für Fragen der Landwirtschaft hat, verweigert hat, einen Lokalaugenschein durchzuführen. Ebenso hat es der Bw vereitelt, dass im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der zweiten Instanz ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde, bei welchem auch ein landwirtschaftlicher Sachverständigen beigezogen hätte werden können. Auf ein Aktengutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen ohne Besichtigung der strittigen Grundstücke kann daher nach Ansicht des UFS verzichtet werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Rechtsmittelbehörde mit Hilfe der zur Verfügung gestandenen Beweismittel vorgenommene Beweiswürdigung ergeben hat, dass nach der Verkehrsanschauung nur eine einzige wirtschaftliche Einheit vorliegt. Die Einzelheiten (Besonderheiten) dieses Falles rechtfertigen es, dass trotz der verhältnismäßig großen Fläche (Gesamtfläche der wirtschaftlichen Einheit 21.165 m²) wie im vergleichbaren Fall des VwGH-Erkenntnisses vom 1.7.1970, Zl. 1174/69, von einer einzigen wirtschaftlichen Einheit auszugehen ist und nicht Liegenschaftsteile abgetrennt werden können, für welche ein landwirtschaftlichen Hauptzweck anzunehmen ist. Bodenwert Nach § 53 Abs. 2 BewG ist als Bodenwert der Wert maßgebend, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück gemäß § 55 zu bewerten wäre. Dabei sind insbesondere die Lage und die Form des Grundstückes sowie alle anderen den gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken beeinflussende Umstände zu berücksichtigen. Der Wert jener Fläche, die das Zehnfache der bebauten Fläche nicht übersteigt, ist um 25 v.H. zu kürzen. Gemäß § 23 BewG sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen. Unbestritten ist demnach, dass für die Festsetzung des Bodenwertes die Preise zur letzten Hauptfeststellung zum 1.1.1973 maßgebend sind. Da zu diesem Zeitpunkt eine flächendeckende Bewertung des gesamten Bundesgebietes erfolgte, haben die Finanzämter für ihren jeweiligen Bereich umfangreiches Datenmaterial, welches die gleichmäßige Festsetzung von Bodenpreisen bei vergleichbaren Lagen der Grundstücke durch so genannte "Zonenpreise" gewährleisten sollte. Keinem Sachverständigen für Liegenschaftschätzungen steht ein derart umfangreiches Datenmaterial zur Verfügung, weshalb der Bw hinsichtlich seines diesbezüglichen Beweisantrages auf das Finanzamt verwiesen wird, welches nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide wiederum für die Bewertung der strittigen Liegenschaft (und somit auch die Feststellung des Bodenpreises) zuständig sein wird. Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 289 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) Nach § 289 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Aus der zum Punkt "wirtschaftliche Einheit" von der Rechtsmittelbehörde vorgenommenen Beweiswürdigung ergibt sich, dass auf der zusammenhängenden Fläche der berufungsgegenständlichen EZ 000 der KG N (Grundstücke 9, 10, 2, 3, 4, 8 , 1, 11, 12, 5, 6 und .7) neben der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens (bewertet als Einfamilienhaus) keine weitere wirtschaftliche Einheit eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes besteht. Da das Finanzamt zu Unrecht vom Vorliegen zweier wirtschaftlicher Einheiten auf der zusammenhängenden Fläche der berufungsgegenständlichen Liegenschaft EZ 000 der KG N ausgegangen ist, hat es Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Der Unabhängigen Finanzsenates ist daher gemäß § 289 Abs. 1 BAO berechtigt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Linz, am 30. Juni 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0143-L/10
Stammnummer
54552
Gültig
30.06.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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