Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2077-W/10
Aus mehreren Gründen nichtige Einkünftenichtfeststellungsbescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2077-W/10vom 20.07.2011Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Niederschrift enthält zwar Aussagen, die darauf hindeuten, dass die 3. Geschäftsherrin die vertretungsbefugte Person sein solle. Die Unterfertigung erfolgte durch den Geschäftsführer der 3. Geschäftsherrin und eine weitere Person, über deren Identität keine Aussage möglich ist. Selbst wenn diese weitere Person einer der 94 stillen Gesellschafter war, haben nicht alle 95 zur Erfüllung der Pflichten in Betracht kommenden Personen die 3. Geschäftsherrin als vertretungsbefugte Person namhaft gemacht. Die 3. Geschäftsherrin konnte sich jedenfalls auch nicht selbst namhaft machen, denn nichts deutet darauf hin, dass die 3. Geschäftsherrin oder ihr Geschäftsführer eine Berufsberechtigung als Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder oder Notar hatten, welche Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Berufung auf eine erteilte Vollmacht wäre. Somit kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Parteienvertreter wirksam sich selbst aus der Mitte der in Betracht kommenden Personen gegenüber der Behörde als vertretungsbefugte Person namhaft machen kann, indem diese Namhaftmachung als Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung subsumiert würde.
Die Bekanntgabe, dass die Buchhaltung durch die Wirtschaftstreuhandgesellschaft1 vorgenommen werde, kann schon vom Erklärungswert her keine Bevollmächtigung sein.
Da zuvor keine vertretungsbefugte Person oder gemeinsamer Bevollmächtigter der Behörde gegenüber namhaft gemacht worden war, was gemäß
§ 81 Abs. 5 BAO auch für neu in die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) eintretende Gesellschafter (Mitglieder) gegolten hätte, hätten ab der Bekanntgabe der zweiten Beteiligungstranche die stillen Beteiligten der ersten zwei Beteiligungs-Tranchen und die 3. Geschäftsherrin "eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft [...] machen" müssen.Dies ist durch den eingereichten Mustervertrag nicht erfolgt (vgl. oben)
Bei den folgenden Beteiligungstranchen konnte durch die Einreichung jeweils eines Mustervertrages ebenfalls keine Namhaftmachung einer vertretungsbefugten Person erfolgen.
ad b und c)
Nach Aktenlage ist durch die Abgabenbehörde jedenfalls keine Bestellung einer Person als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit gemäß der letzten beiden Sätze von § 81 Abs. 2 BAO durch die Abgabenbehörde erfolgt. Weiters ist durch die mehreren Personen, die zur Erfüllung der in § 81 Abs. 1 BAO umschriebenen Pflichten in Betracht kamen, keine Namhaftmachung eines Bevollmächtigten als vertretungsbefugte Person iSd 2. Falles des § 81 Abs. 2 Satz 1 BAO der Abgabenbehörde gegenüber erfolgt. Weiters ist durch die mehreren Personen, die zur Erfüllung der in § 81 Abs. 1 BAO umschriebenen Pflichten in Betracht kamen, keine Person als Zustellungsbevollmächtigter iSd 3. Falles des § 81 Abs. 2 Satz 1 BAO der Abgabenbehörde gegenüber namhaft gemacht worden.
Für eine Namhaftmachung des HerrP , der wthGesellschaft1 oder der Wirtschaftstreuhandgesellschaft3 oder des Steuerberater2 als gemeinsamem Bevollmächtigten oder abweichenden Zustellungsbevollmächtigten iSd § 81 Abs. 2 Satz 1 BAO durch alle diejenigen Personen, die zur Erfüllung der in § 81 Abs. 1 BAO umschriebenen Pflichten in Betracht kamen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Berufungen auf erteilte Bevollmächtigungen über FinanzOnline (gemäß
§ 88 Abs. 9 WTBG) können daher nicht auf Bevollmächtigungen iSd § 81 Abs. 2 Satz 1 BAO beruht haben.
ad d) Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Berufungen auf erteilte Vollmachten über FinanzOnline auf (vermeintlichen) Bevollmächtigungen durch die 3. Geschäftsherrin bzw deren Geschäftsführer beruhen.
Da die 3. Geschäftsherrin oder deren Geschäftsführer nicht die gemäß
§ 81 Abs. 2 Satz 1 BAO namhaft gemachte vertretungsbefugte Person für die aus der 3. Geschäftsherrin und den an ihr still Beteiligten zusammengesetzte Personenmehrheit war, waren sämtliche Erklärungen der 3. Geschäftsherrin und ihres Geschäftsführers ohne Wirkung für diese Personenmehrheit. Die durch die 3. Geschäftsherrin und ihren Geschäftsführer vorgenommenen Bevollmächtigungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaft3 und des Steuerberater2 waren ohne jegliche Wirkung für diese Personenmehrheit. Wenn die aus der 3. Geschäftsherrin und den an ihr still Beteiligten zusammengesetzte Personenmehrheit abgabenverfahrensrechtlich rechtsfähig (parteifähig) ist oder gewesen ist, was gemäß
§ 19 Abs. 2 iVm § 81 Abs. 6 BAO auch Nachwirkungen auf die zuletzt beteilgt gewesenen Gesellschafter/Mitglieder haben kann, so war bzw ist sie - nur durch gleichlautende Erklärungen aller Gesellschafter/Mitglieder aktiv handlungsfähig, - nur durch Zustellung an alle Gesellschafter/Mitglieder passiv handlungsfähig. Für derartiges gemeinsames Handeln aller (ehemaligen) Gesellschafter/Mitglieder und für derartige Zustellungen an alle (ehemaligen) Gesellschafter/Mitglieder gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Für die Feststellung der Unwirksamkeit der Vollmachtserteilungen kann es daher dahingestellt bleiben, ob diese Personenmehrheit rechtsfähig/parteifähig war/ist oder nicht. Denn die Unwirksamkeit der vermeintlich rechtsgeschäftlich für die Personenmehrheit erteilten Vollmachten ist immer gleich: Entweder weil die 3. Geschäftsherrin und ihr Geschäftsführer nicht allein für die abgabenrechtlich rechtsfähige Personenmehrheit wirksame Erklärungen abgeben konnten, oder aber weil die Personenmehrheit mangels irgendwann bestandener Rechtsfähigkeit keinen Bevollmächtigten haben konnte. Der Übergang einer unwirksamen Bevollmächtigung auf die zuletzt beteiligten Gesellschafter/Mitglieder iSd § 81 Abs. 6 BAO ist undenkbar.
Die Berufung auf eine nicht wirksam erteilte Bevollmächtigung bewirkt nicht die Wirksamkeit der Bevollmächtigung.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in der unter Punkt D erwähnten Niederschrift vom 21. Oktober 2009 der Widerruf der Vollmacht in Sachen "R3" auch die gegenständliche Personenmehrheit betreffen sollte oder nur die 3. Geschäftsherrin. Denn der Widerruf wird von Ing. HerrP erklärt, der für die gegenständliche Personenmehrheit ohnehin nicht wirksam Erklärungen abgeben konnte. Und der Widerruf einer nicht wirksam erteilten Vollmacht ginge ohnehin ins Leere.
Zu der vom Bw einerseits bezweifelten Stellung des RA Dr. U als steuerlicher Vertreter der Mitunternehmer bzw zu der andererseits - im Falle einer solchen Stellung - nötigen Bezeichnung von Dr. U als Zustellempfänger der vermeintlichen Bescheide vom 11. November 2009 ist festzuhalten: Selbst wenn die 3. Geschäftsherrin vertretungsbefugte Person der Mitunternehmerschaft iSd § 81 BAO (bzw. iSd § 81 Abs. 6 BAO der zuletzt beteiligten Gesellschafter/Mitglieder) gewesen wäre und sie somit theoretisch wirksam Herrn Rechtsanwalt Dr. U mit Wirkung für die Mitunternehmerschaft bzw für die zuletzt beteiligten Gesellschafter/Mitglieder bevollmächtigen hätte können (was freilich nicht der Fall war), so ist jedenfalls keine Bekanntgabe/Geltendmachung einer Bevollmächtigung außer derjenigen iZm dem Fristverlängerungsansuchen vom 10. Dezember 2009 aktenkundig. Die Bekanntgabe einer (vermeintlichen) Bevollmächtigung des Dr. U ist nach Aktenlage nur iZm dem unter Punkt D angeführten Fristverlängerungsansuchen vom 10. Dezember 2009 erfolgt. Diese (vermeintliche) Bevollmächtigung wurde beim Finanzamt A am 14. Dezember 2009 geltend gemacht, indem das Schreiben mit dem Fristverlängerungsantrag und der Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung ("Vollmacht erteilt") am 14. Dezember 2009 laut Eingangsstempel beim Finanzamt A einlangte. Abgesehen von der Unwirksamkeit der (Zustell)Vollmachtserteilung durch HerrP mit Wirkung für eine allfällige Mitunternehmerschaft bzw deren Rechtsnachfolger (zuletzt Beteiligte) hätte eine Geltendmachung der Bevollmächtigung gegenüber dem Finanzamt am 14. Dezember 2009 auch nicht zurückwirken können. Eine Zustellungsbevollmächtigung für Rechtsanwalt Dr. U mit einer von der Behörde zu beachtenden Wirkung für die Mitunternehmerschaft bzw die zuletzt beteiligten Gesellschafter hinsichtlich des Zustellungsvorganges am 12. November 2009 kann daher aus einem weiteren Grund keinesfalls vorgelegen sein.
Da die 3. Geschäftsherrin - ihrerseits vertreten durch HerrP - nicht Vertreterin der gegenständlichen Personenmehrheit war und HerrP auch nicht ad personam Vertreter der gegenständlichen Personenmehrheit war, ist der gegenständliche Zustellvorgang am 12. November 2009 gescheitert.
Selbst wenn es sich bei den am 12. November 2009 dem HerrP übergebenen Schriftstücken um geeignete Bescheidausfertigungen gehandelt hätte - was freilich aus den o.a. Gründen laut Punkt E und F nicht der Fall war - wäre die damit am 12. November 2009 versuchte Zustellung rechtsunwirksam gewesen.
Daher sind auch aus dem Grund der mangelhaften Zustellung mit der Übergabe der mit 11. November 2009 datierten Bescheidausfertigungen in Sachen 3. Geschäftsherrin & atypisch Stille an Herrn HerrP am 12. November 2009 keine rechtswirksamen Bescheide erlassen worden. Diese vermeintlichen Bescheide sind somit aus einem weiteren Grund nichtig und als sogenannte Nichtbescheide anzusehen. Der Bw ist auch mit seinem diesbezüglichen Vorbringen im Ergebnis im Recht.
H) Konsequenzen aus Punkten E bis G für die Spruchpunkte 1 bis 3:
Die durch die Übergabe der mit 11. November 2009 datierten Bescheidausfertigungen in Sachen 3. Geschäftsherrin & atypisch Stille an Herrn HerrP am 12. November 2009 vermeintlich erlassenen Bescheide sind, wie oben dargestellt, aus drei Gründen nichtig, wobei jeder Grund allein für die Nichtigkeit hinreicht.
Wie bereits unter Punkt D ausgeführt, sind auch die verwaltungsinternen, mit 14. und 15. Dezember 2009 datierten Maßnahmen ohne Bescheidqualität.
Die Nichtigkeit aller Erledigungen bzw Maßnahmen, die den Eindruck von Feststellungsbescheiden in Sachen 3. Geschäftsherrin & atypisch Stille erwecken hätten können, führt aus folgenden Gründen zu den Spruchpunkten 1 bis 3 der vorliegenden Berufungsentscheidung:
ad 1) Die Zurückweisung der gegen die vermeintlichen Feststellungsbescheide eingebrachten Berufung hat nicht wegen Ablauf der Berufungsfrist, sondern wegen Unzulässigkeit infolge rechtlicher Nichtexistenz der angefochtenen Bescheide zu erfolgen. Die diesbezügliche Abänderung liegt innerhalb der Abänderungsbefugnis des § 289 Abs 2 BAO, weil - wie anschließend ad 2 ausgeführt werden wird - die Abänderung von Abweisung auf Zurückweisung zulässig ist, und dies umso mehr für eine Abänderung innerhalb der Zurückweisung gelten muss.
ad 2) Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO in eine Zurückweisung umgeändert, weil die vermeintlichen Berufungsfristen, in deren vorigen Stand die Wiedereinsetzung beantragt wurde, nicht existieren, denn die innerhalb der vermeintlichen Berufungsfristen anzufechtenden Bescheide existieren rechtlich nicht.Die Abänderung gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO von Abweisung auf Zurückweisung ist zulässig (vgl VwGH 21.10.1999, 98/15/0195).
ad 3) Die Abweisung des Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO in eine Zurückweisung umgeändert, weil die (vermeintlichen) Feststellungsbescheide, deren Aufhebung beantragt wurde, rechtlich nicht existieren und somit keinesfalls das Objekt einer Bescheidaufhebung sein können.
I) Zur Abweisung der Berufung vom 10. Mai 2010, soweit sie sich gegen die Zurückweisungsbescheide vom 30. März 2010 hinsichtlich 4) (betreffend Geschäftsherrin1 & atypisch Stille und 5) (betreffend Geschäftsherrin2 & atypisch Stille) richtet:
Das Vorbringen des Bw zeigt keine Rechtswidrigkeit der Bescheide auf, mit denen seine Berufung in Sachen Geschäftsherrin1 & atypisch Stille und in Sachen Geschäftsherrin2 & atypisch Stille, an denen beiden er nicht beteiligt war, mangels Berufungslegitimation zurückgewiesen worden ist.
Der Bw bringt nichts gegen die Begründung des Finanzamtes vor, dass er an diesen beiden nicht beteiligt war. Es sind auch sonst keine derartigen Beteiligungen des Bw ersichtlich. Die Begründung der Berufung des Bw könnte nur dann stichhaltig sein, wenn Feststellungsbescheide in Sachen Geschäftsherrin1 & atypisch Stille bzw Geschäftsherrin2 & atypisch Stille nach den vom Bw vorgebrachten Argumenten zu prüfen wären. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil schon die davor zu prüfende Berufungslegitimation des Bw, an welcher es hinsichtlich 4) und 5) mangelt, die Zurückweisung zur Folge hat:
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO ist derjenige zur Einbringung einer Berufung befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Weiters ist gemäß
§ 246 Abs. 2 BAO auch derjenige zur Einbringung einer Berufung gegen Feststellungsbescheide, gegen den diese Bescheide gemäß
§ 191 Abs. 3 bis 5 BAO wirken.
Der Bw bringt nicht vor, dass die angefochtenen Feststellungsbescheide betreffend Geschäftsherrin1 & atypisch Stille an ihn ergangen wären; und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass derartige Bescheide an ihn ergangen wären. Der Bw bringt nicht vor, dass derartige Bescheide gegen ihn wirken würden; und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass derartige Bescheide gemäß
§ 191 Abs. 3 letzter Satz BAO idF BGBl I 20/2009 (ggfs iVm § 191 Abs. 5 bzw § 190 Abs. 1 Satz 2 BAO) gegen ihn wirken würden.
Der Bw bringt nicht vor, dass die angefochtenen Feststellungsbescheide betreffend Geschäftsherrin2 & atypisch Stille an ihn ergangen wären; und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass derartige Bescheide an ihn ergangen wären. Der Bw bringt nicht vor, dass derartige Bescheide gegen ihn wirken würden; und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass derartige Bescheide gemäß
§ 191 Abs. 3 letzter Satz BAO idF BGBl I 20/2009 (ggfs iVm § 191 Abs. 5 bzw § 190 Abs. 1 Satz 2 BAO) gegen ihn wirken würden.
Aus den im Betriebsprüfungsbericht festgehaltenen vermeintlichen Leistungserbringungen der Geschäftsherrin1 und der Geschäftsherrin2 an die 3. Geschäftsherrin ist keine Berufungslegitimierung des Bw hinsichtlich 4) und 5) ableitbar.
Daher ist die Berufung des Bw vom 10. Mai 2010, soweit sie sich gegen die Zurückweisungsbescheide vom 30. März 2010 - hinsichtlich 4), d.h. in Sachen Geschäftsherrin1 & atypisch Stille - und hinsichtlich 5), d.h. in Sachen Geschäftsherrin2 & atypisch Stille richtet, als unbegründet abzuweisen.
Ergeht auch an Finanzamt A
Wien, am 20. Juli 2011
Normen und Schlagworte
- § 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2077-W/10
- Stammnummer
- 54530
- Gültig
- 20.07.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF