Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2523-W/08
Beweismittelbeschaffungspflicht bei geleisteten Vorauszahlungen an eine ausländische Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2523-W/08vom 13.07.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im vorliegenden Fall wurde bereits kurz nach Gründung der F s.r.l. in Rumänien durch den Bw. im Oktober 2004 an diese Ges.mbH., deren Alleingesellschafter er ist, im Wege einer Auslandsüberweisung am 30. Dezember 2004 eine Anzahlung für 2005 in Höhe von rd € 69.752,00 geleistet, die als Ausgabe im Einzelunternehmen des Bw. im Jahr 2004 gewinnmindernd abgesetzt wurde. Das Projekt, in Rumänien den Markt zu erschließen, befand sich zu diesem Zeitpunkt erst in der Planungsphase und wurde zwischen dem Bw. als "client company" und der F s.r.l. als "service provider" am 6./7. Oktober 2004 ein Rahmenvertrag betreffend die Erbringung bestimmter (in Punkt 1 angeführter) Dienst¬leistungen durch den "service provider" abgeschlossen. In Punkt 3 wurde geregelt, dass Rechnungen, die der Service-Provider an den Klienten ausstelle, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt derselben bezahlt würden.
Nahe Angehörige sind generell in einer Nahebeziehung stehende Personen. Bei ihnen werden wegen des Fehlens von Interessensgegensätzen besondere Anforderungen an die steuerliche Beachtlichkeit von Vereinbarungen gestellt
Nahebeziehungen können auch durch gesellschaftsrechtliche Verflechtungen entstehen. Die gleichen Grundsätze gelten somit auch für die Anerkennung von Verträgen zwischen einer Ges.mbH. und ihrem (beherrschendem) Gesellschafter (s. Doralt, EStG (14), § 2 Tz 159/1 f. und die dort zitierte Judikatur).
Im gegenständlichen Fall besteht eine Nahebeziehung zwischen dem Bw. und der F s.r.l in Rumänien, zumal der Bw. auch gleichzeitig der Alleingesellschafter der rumänischen Gesellschaft ist.
Es müssen daher eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit zu Lasten des die Betriebsausgaben begehrenden Steuer¬pflichtigen gehen.
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
- zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich) (vgl. Doralt, EStG (14), § 2, Tz 160).
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates erweist sich die vom Bw. eingeschlagene Vorgangweise, Vorauszahlungen auf vom ihm budgetierte Kosten zu leisten, als fremd¬unüblich und steht überdies mit dem Rahmenvertrag nicht im Einklang, wenn dort aus¬drücklich eine im Geschäftsleben übliche nachträgliche Verrechnung vereinbart ist, nämlich dass Rechnungen, die der Service Provider an den Bw. ausstellt, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt derselben bezahlt werden. Im vorliegenden Fall wurden jedoch bereits Anzahlungen geleistet, obwohl nicht einmal sicher war, ob und in welchem zeitlichen und finanziellen Ausmaß die F s.r.l. dem Bw. gegenüber Leistungen erbringen wird. Es erfolgte weder eine nachvollziehbare Verrechnung mit den geleisteten Vorauszahlungen, noch wurden die von der F s.r.l. erbrachten Leistungen in bestimmt nach¬vollziehbarer Weise umschrieben, auch wurden Unterlagen über Art, Dauer und Umfang der geleisteten Tätigkeiten nicht vorgelegt. Es erscheint auch kaum der Realität entsprechend, dass die von der F s.r.l. erbrachten Leistungen ausgerechnet exakt in dem Umfang angefallen sein sollen, wie sie vom Bw. ein Jahr im Voraus budgetiert wurden. Weiters erscheint es auch nicht glaubhaft, dass der Bw. an eine neu gegründete ausländische Gesellschaft, die ihm nicht nahe steht, ohne jedwede Absicherung Vorauszahlungen in einer Größenordnung von rd. € 70.000,00 leistet, und in weiterer Folge nicht einmal eine detaillierte Abrechnung über die vom Vertragspartner erbrachten Leistungen verlangt. Dabei lagen zwischen der unter Abschnitt K) angeführten Budgetaufstellung des Bw. und dem im "frame contract of services" vorgesehenen Ausgabenpositionen beträchtliche Unterschiede vor. Z. B. wurden bei den Kosten für das backoffice € 24.000,00 = Lei 951,912.000,00 projektiert und laut frame contract maximal Lei 70,000.000,00 = € 1.764,87 dafür eingeräumt. Bei den Kosten für desk-research wurden € 19.600,00 p.a. für 56 Anlassfälle projektiert, d.i. € 350,00 pro Anlassfall. Im Vertrag wurden unter Punkt 2 diesbezüglich für zwei Personen pro Tag Lei 13,000.000,00 = € 327,76 vereinbart. Für Meetings in Rumänien wurden 16 Anlassfälle zu Kosten von € 6.400,00 = Lei 253,843.200,00 budgetiert, im Vertrag steht, dass F s.r.l. an den Bw. Lei 2,000.000,00 = € 50,42 leisten werde.
Außerdem ergibt sich aus dem Vorbringen des Bw, wenn er den Kommentar eines namhaften Wirtschaftsanwaltes in seinem Schriftsatz vom 19. Juni 2008 für den von ihm eingenommenen Stand¬punkt ins Treffen führt, dass ausschließlich steuerliche Gründe das Motiv für die von ihm gewählte Vorgangsweise gewesen sind, ohne dass der die Betriebsausgabeneigenschaft begründende Zusammenhang konkret dargetan wurde.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass geeignete Unterlagen (Rechnungen, Verträge, Zahlungsnachweise, Abrechnungen, etc.), die die vom Bw. budgetierten Ausgabenpositionen belegen, trotz ausdrücklicher Aufforderung jedenfalls weder während der Betriebsprüfung noch im Berufungsverfahren vorgelegt wurden, sondern das Vorbringen des Bw. auf den Hinweis beschränkt ist, dass auf das Team vor Ort der Zugriff fehle und es mangels Einnahmen in Rumänien auch keine Rückflüsse gegeben habe. Diese Ausführungen sind jedenfalls nicht geeignet, die Betriebsausgabeneigenschaft der den Vorauszahlungen zugrunde liegenden Aufwendungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang wird aber auch auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen verwiesen, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben. Dabei haben den Bw. eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht getroffen (vg. Ritz, BAO³, Kommentar, Tz 10 zu § 115), wobei beide Verpflichtungen von ihm jedenfalls nicht entsprechend erfüllt wurden.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13. Juli 2011
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2523-W/08
- Stammnummer
- 54453
- Gültig
- 13.07.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF