Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0216-I/03
unentgeltliche Übertragung Miteigentumsanteile, Neufestsetzung der Nutzwerte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0216-I/03vom 08.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Burghard Seyr gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer (Zuwendung von Tanja O.)
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Laut dem
"Wohnungseigentumsabänderungsvertrag" vom 10. Jänner
2001 wurde zwischen den insgesamt 15 Miteigentümern an der Liegenschaft in
EZ 462 GB A. die "Neueinräumung von Wohnungseigentum und
Neufestsetzung der Nutzwerte" laut Vertragspunkt II vereinbart,
nämlich die Änderung der Nutzwerte von bisher gesamt 1150 auf neu 1241
(basierend auf einem Sachverständigengutachten und Gerichtsbeschluss,
veranlaßt durch Änderungen hinsichtlich Schaffung von
Wintergärten, Änderung Abstellplatz und Gartenanteile lt. Punkt II.).
Hiezu wurden laut Vertragspunkt III. von mehreren Miteigentümern - darunter
T. O., M. H, G. R. und Th. G. - neu errechnete quotenmäßige
Anteile an die in Punkt III. genannten mehreren Erwerber - darunter die Bw
S. Z. - übergeben und dazu weiters festgehalten: "Diese
Eigentumsübertragung erfolgt unentgeltlich, auf Dauer und die
Einräumenden verzichten für sich und ihre Rechtsnachfolger darauf,
diese Eigentumsübertragung zu widerrufen ...". Die
Miteigentumsanteile der betreffenden Miteigentümer stellten sich sohin vor
und nach der Übertragung wie folgt dar:
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alter Stand Anteile
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neuer Stand Anteile
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S. Z. = Bw
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71/1150 (W 2)
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81/1241
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T. O.
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92/1150 (W 5)
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92/1241
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M. H. bzw. M. G.
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70/1150 (W 6)
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70/1241
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G. R.
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128/1150 (W 7)
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136/1241
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Th. G.
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98/1150 (W 11)
|
98/1241
Der zuletzt zum 1. Jänner 2001 festgestellte
Einheitswert (EW) der Liegenschaft wurde mit gesamt (erhöht) €
163.586,55 erhoben.
Ausgehend davon wurde vom Finanzamt der durch die
Anteilsübertragung bei der Bw eingetretene Wertzuwachs mit € 577,59
wie folgt ermittelt: Anteil alt 71/1150el = anteiliger EW €
10.099,69 im Vergleich zum Anteil neu 81/1241 = anteiliger EW € 10.677,28,
ergibt sohin eine Differenz von € 577,59. Dieser Wertzuwachs
verteilt sich laut umfassender Berechnung (ausgehend von der gesamten
Übergabe im anteiligen Wert von € 3.415,46) auf die genannten
Übergeber: seitens T. O. mit 28,10 %, das sind € 162,30 (=
28,10 % von € 577,59); seitens M. H. bzw. M. G. mit 21,37 %, das sind
€ 123,43; seitens G. R. mit 8,22 %, das sind € 47,47 und seitens Th.
G. mit 29,93 %, das sind € 172,87.
Das Finanzamt Innsbruck hat daraufhin der Bw mit Bescheid
vom 15. November 2002, Str. Nr. X, im Hinblick auf den Erwerb von Tanja O.
ausgehend vom steuerlich maßgeblichen 3fachen Einheitswertanteil S
6.699,89 = € 486,90 (= € 162,30 x 3) abzüglich dem Freibetrag von
S 1.500, sohin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von gerundet
S 5.190 gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 141/1955 idgF, (Stkl. V) eine 14%ige
Schenkungssteuer im Betrag von S 726,60 sowie gem. § 8 Abs. 4
ErbStG 3,5 % vom Einheitswertanteil, das sind S 234,15, und daher
insgesamt an Schenkungssteuer einen Betrag von gerundet S 961 = €
69,84 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde die
Bescheidaufhebung beantragt und eingewendet, in Anbetracht der Anteile vor und
nach der Übertragung bzw. Umparifizierung habe sich der Anteil der Bw an
der Gesamtliegenschaft von zuvor 16,20 % auf nunmehr 15,32 % verkürzt,
weshalb sie nicht als Beschenkte anzusehen sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 19. Feber
2003 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach dem Gesetzeswortlaut
des § 4 Abs. 2 WEG 1975 im Rahmen der Nutzwertfestsetzung für einen
übernommenen Miteigentumsanteil vom Erwerber grundsätzlich ein
angemessenes Entgelt zu leisten sei. Indem sohin die Übergeberin T. O. im
Hinblick auf den von ihr übergebenen Anteil von € 486,90 (=
Anteilszuwachs € 577,59 x 28,10 % x 3) auf ein angemessenes Entgelt
verzichtet und eine unentgeltliche Leistung freiwillig auf sich genommen habe,
sei das Tatbestandserfordernis der Freigebigkeit erfüllt. Die Bw sei um
diesen Wert seitens der T. O. unentgeltlich bereichert und daher die
Schenkungssteuer zu Recht vorgeschrieben worden.
Mit Antrag vom 20. März 2003 wurde die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt
und vorgebracht, "sowohl bei der Bescheiderlassung wie auch bei der
Berufungsvorentscheidung sind die grundsätzlichen Voraussetzungen für
das Bestehen einer Steuerpflicht grundsätzlich richtig
wiedergegeben". Es sei jedoch übersehen worden, dass die Bw deshalb
nicht Geschenknehmerin sei, weil sich ihr rechnerischer Anteil an der
Gesamtliegenschaft von bisher 16,20 % auf 15,32 % - somit um 0,88 % - verringert
habe. Es liege daher keine Steuerpflicht vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes (Z 1), sowie jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird (Z 2).
Der Schenkungstatbestand im Sinne des § 3 ErbStG
umfasst ein objektives und ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Den objektiven
Tatbestand bilden die Unentgeltlichkeit, die Freigebigkeit sowie die
Vermögensvermehrung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden; der
subjektive Tatbestand erfordert den Bereicherungswillen (siehe zB Dorazil,
Handkommentar zum ErbStG, 3. Auflage, Verlag Manz, § 3 Rz 1.6.).
Die bezughabenden Bestimmungen des WEG 1975
lauten:
"Mindestanteil
§ 3. (1) Der zum Erwerb des Wohnungseigentums
erforderliche Mindestanteil ist ein solcher Anteil, der dem Verhältnis des
Nutzwerts der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen
Räumlichkeiten zum Nutzwert aller Wohnungen und sonstigen
Räumlichkeiten der Liegenschaft entspricht. Die Nutzwerte sind vom Gericht
festzusetzen.
(2) Der Nutzwert ist auf Antrag insbesondere neu
festzusetzen: 1. wenn sich der festgesetzte Nutzwert einer Wohnung oder
einer sonstigen Räumlichkeit bis zur Vollendung der Bauführung durch
Vorgänge, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, um
mindestens 3 v. H. ändert; der Antrag ist bis zum Ablauf eines Jahres nach
dem Eintritt der Rechtskraft der baubehördlichen Benützungsbewilligung
zulässig; 2. wenn sich der festgesetzte Nutzwert durch
Änderungen im Bestand räumlich unmittelbar angrenzender Wohnungen oder
sonstigen Räumlichkeiten oder durch die Übertragung von Teilen der
Liegenschaft, die nach § 1 Abs. 2 mit einer Wohnung oder einer sonstigen
Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen, von dieser auf eine andere Wohnung
oder sonstige Räumlichkeit ändert; 3. wenn sich der
festgesetzte Nutzwert einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit nach der
Vollendung der Bauführung durch andere bauliche Vorgänge auf der
Liegenschaft, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen,
wesentlich ändert; der Antrag ist bis zum Ablauf eines Jahres
...".
Die in diesem Zusammenhang weiters bedeutsamen Bestimmungen
gemäß
§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 WEG 1975 lauten wie
folgt:
"(2) Wird der Nutzwert nach § 3 Abs. 2 Z 1 oder 3 neu
festgesetzt, so haben die Miteigentümer gegenseitig diejenigen
Miteigentumsanteile zu übernehmen oder zu übertragen, die notwendig
sind, damit jedem Wohnungseigentümer der nach der Festsetzung der Nutzwerte
zur Begründung seines Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil
zukommt. Mangels vereinbarter Unentgeltlichkeit ist für die
übernommenen Miteigentumsanteile ein angemessenes Entgelt zu entrichten;
die durch die einzelne Übertragung entstehenden Kosten und Abgaben hat der
Miteigentümer zu tragen, dem ein Miteigentumsanteil übertragen
wird. (3) Wird der Nutzwert nach § 3 Abs. 2 Z 2 neu festgesetzt, so
gilt die Ausgleichspflicht nach Abs. 2
zwischen den Wohnungseigentümern, die die Änderung oder die
Übertragung durchführen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
19.12.2002, 99/16/0431, ausgeführt, der dortigen Beschwerde komme
Berechtigung zu, da nach dem Vertragsinhalt von einer
erstmaligen Festsetzung der Nutzwerte im
Sinne des § 3 Abs. 1 WEG auszugehen sei, nicht aber von einer
Neufestsetzung im Sinne der im § 3 Abs. 2 WEG aufgezählten
Tatbestände. Damit sei der Verweis auf § 4 Abs. 2 WEG zur
Begründung einer nicht von Gesetzes wegen vorgegebenen Unentgeltlichkeit
verfehlt.
Im Gegensatz dazu handelt es sich im Gegenstandsfalle aber
unbestritten um eine Festsetzung der Nutzwerte im Sinne der in § 3 Abs. 2
WEG 1975 aufgezählten Tatbestände. Diesfalls gelangt - ebenso
unbestritten, wie ausdrücklich aus der grundsätzlichen Anerkennung des
Bestehens der Steuerpflicht aus dem Vorlageantrag hervorkommt - die Bestimmung
nach § 4 Abs. 2 WEG 1975 zur Anwendung, wonach für den
übernommenen Miteigentumsanteil vom Erwerber grundsätzlich ein
angemessenes Entgelt zu leisten ist. Demnach ist der Gesetzgeber davon
ausgegangen, dass bei einer im Zuge der Neufestsetzung der Nutzwerte
erforderlichen Anteilsübereignung eine
objektive Bereicherung des
Anspruchsberechtigten erfolgt, die grundsätzlich der Abgeltung bedarf.
Entgegen dem Berufungsvorbringen hat aber die Bw tatsächlich ein Mehr an
Miteigentumsanteilen im Ausmaß von 5.039/1,427.150el-Anteilen (vorher
71/1150el = 88.111/1,427.150el im
Vergleich zu nachher 81/1241el =
93.150/1,427.150el, Differenz
5.039/1,427.150el) im Zuge der Neufestsetzung der Nutzwerte in ihr Vermögen
erworben und hat sich bei richtiger Verhältnisrechnung ihr Anteil an der
Gesamtliegenschaft nicht verringert, sondern von zuvor 6,17 % (71 Anteile X 100
: 1150) auf 6,53 % (81 Anteile x 100 : 1241) erhöht. Die von der Bw
geäußerte Ansicht, ihr Anteil habe sich dagegen verringert und sei
sie daher nicht Geschenknehmerin, beruht lediglich auf einer fälschlichen
Berechnungsmethode in der Weise, als die jeweiligen Gesamtanteile durch die
Miteigentumsanteile der Bw dividiert und dieses Ergebnis als ihr prozentueller
Anteil angenommen wurde.
Das Wohnungseigentum stellt bloß eine qualifizierte
Form des Miteigentums aber noch kein real geteiltes Eigentum dar. Entscheidend
wäre daher auch nicht, ob etwa die Größe der Wohnung oder eine
vereinbarte Nutzungsberechtigung eine Vergrößerung oder Änderung
erfahren hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass sich
der ideelle Anteil der Bw am
Grundstück zweifellos vergrößert hat.
Sind sich die Beteiligten, wie im vorliegenden Falle,
darüber laut Vertrag einig, dass die Sache - trotz des laut obigen
Ausführungen zu § 4 Abs. 2 WEG 1975 grundsätzlich entgeltlichen
Charakters - unentgeltlich gegeben bzw. angenommen wird, dann liegt neben der
objektiven Bereicherung auch der erforderliche subjektive Bereicherungswille vor
(siehe Dorazil aaO, § 3 Rz 4.2). Dieser Wille braucht auch kein unbedingter
zu sein; es genügt vielmehr, dass der Zuwendende eine Bereicherung des
Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung
im Zuge der Abwicklung des Rechtsgeschäftes ergibt.(vgl. VwGH 27.4.2000,
99/16/0249; VwGH 28.9.2000, 2000/16/0327).
Freigebigkeit bedeutet, dass der Leistende oder
Versprechende die unentgeltliche Leistung freiwillig auf sich nimmt (Dorazil
aaO, § 3 Rz 2.1). Im Gegenstandsfalle erfolgte die Übertragung der
Miteigentumsanteile von Tanja O. auf die Bw entsprechend der vertraglichen
Vereinbarung unentgeltlich. Das Gesetz hätte der T. O. die Möglichkeit
geboten, ein angemessenes Entgelt zu fordern. Indem sie darauf verzichtete und
mit der Bw Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, hat sie die unentgeltliche
Leistung freiwillig auf sich genommen. Das Tatbestandserfordernis der
Freigebigkeit ist daher gegeben. Die Übergeberin war nach dem Gesetz nicht
zur unentgeltlichen Übertragung der Anteile verhalten sondern hat sich
freiwillig im Vertrag dazu verpflichtet.
Aufgrund obiger Umstände besteht die Vorschreibung
einer Schenkungssteuer dem Grunde nach zu Recht. Gegen die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage sowie die Höhe der Vorschreibung wurde kein Einwand
erhoben.
In Anbetracht der obigen Sach- und Rechtslage konnte daher
der Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
8. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 2 Z 2 WEG 1975, Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417/1975
- § 4 Abs. 3 WEG 1975, Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0216-I/03
- Stammnummer
- 5437
- Gültig
- 08.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF