Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0346-I/03
Vorschreibung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens bei nachträglicher Zahlung der in Vollstreckung gezogenen Abgabenschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0346-I/03vom 11.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Tritt der Grund für die Einschränkung der Exekution auf die Kosten des Vollstreckungsverfahrens (hier: nachträgliche Zahlung der in Vollstreckung gezogenen Abgabenschuld) zeitlich erst nach der zulässigerweise durchgeführten Forderungspfändung ein, dann bleiben die bereits mit dem Beginn dieser Vollstreckungsmaßnahme fällig gewordenen Kosten hievon unberührt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Walter Eberle, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Pfändungsgebühren
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Zur Hereinbringung einer
vollstreckbaren Abgabenforderung in Höhe von € 47.144,20
zuzüglich Gebühren und Barauslagen pfändete das Finanzamt mit
Bescheid vom 22. Mai 2003 die der Berufungswerberin als Generalunternehmerin
gegen die TW-GmbH als Bauträgerin zustehenden Forderungen.
Für diese Amtshandlung
wurde der Berufungswerberin mit Bescheid vom 23. Mai 2003 die Entrichtung einer
Pfändungsgebühr von € 471,44 sowie der Ersatz der Barauslagen von
€ 5,09 vorgeschrieben.
In der Berufung gegen diesen
Bescheid wurde geltend gemacht, dass am 22. Mai 2003 keine Amtshandlung
stattgefunden habe. Auch sei zu diesem Zeitpunkt kein Rückstand vorhanden
gewesen, weil die Abgabenschuld von € 47.144,20 am 22. Mai 2003 zur
Einzahlung gebracht worden sei. Die Pfändungsgebühr und der
Auslagenersatz seien der Berufungswerberin somit zu Unrecht vorgeschrieben
worden.
Das Finanzamt gab der Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2003 keine Folge. Begründend
führte es dazu aus, dass die Abgabenschuld erst am Tag der Gutschrift auf
dem PSK-Konto des Finanzamtes, somit am 23. Mai 2003 entrichtet worden sei. Die
Vorschreibung der Pfändungsgebühr bzw. des Barauslagenersatzes
für die Forderungspfändung sei daher rechtmäßig.
Im Vorlageantrag vom 21. Juli
2003 wurde ausgeführt, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer für die
Monate Jänner und Februar 2003 mit Bescheiden vom 14. Mai 2003 festgesetzt
habe. Da die bescheidmäßig zuerkannte Zahlungsfrist bis 23. Juni 2003
mit Vollstreckungsbescheid vom 15. Mai 2003 als unwirksam erklärt worden
sei, habe die Berufungswerberin die in Vollstreckung gezogenen Abgabenschulden
unmittelbar nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides (21. Mai 2003) am 22.
Mai 2003 zur Einzahlung gebracht. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen,
die Abgabenschulden zwecks Vermeidung von Nebengebühren noch vor der
Forderungspfändung zu begleichen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen
des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu
entrichten:
Die
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß
von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer
Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen
Geldbetrag.
Zufolge
Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat der Abgabenschuldner außer den
gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.
§
26 Abs. 5 AbgEO bestimmt, dass Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn
der jeweiligen Amtshandlung fällig werden und gleichzeitig mit dem
einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden können; sie sind mit
Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös
beglichen werden (§ 51).
Die Pfändungsgebühr
ist eine reine Amtshandlungsgebühr, die wegen der der Abgabenbehörde
bei der Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben wird.
Sie fällt entsprechend dem einzubringenden Betrag bereits auf Grund der
Tatsache an, dass die Amtshandlung durchgeführt wird (vgl. Liebeg,
AbgEO-Kommentar, § 26 Tz. 5).
Im Vorlageantrag wird nicht
mehr bestritten, dass das Finanzamt am 22. Mai 2003 die eingangs erwähnte
Forderungspfändung vornahm. Diese Pfändung stellt die Amtshandlung
dar, welche die Berufungswerberin zum Kostenersatz gemäß
§ 26
AbgEO verpflichtet.
Die im § 65 AbgEO
enthaltene Regelung der Forderungspfändung sieht vor, dass die
Pfändung mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner
bewirkt wird. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist somit der konstitutive
Akt, mit dem das Pfandrecht zugunsten des Abgabengläubigers begründet
wird. Der Zustellung des Verfügungsverbotes an den Abgabepflichtigen kommt
demgegenüber nur deklarative Wirkung zu (vgl. VwGH 19. 1. 1988,
85/14/0021). Dazu ergibt sich aus dem im Vollstreckungsakt erliegenden
Rückschein, dass das Zahlungsverbot an die drittschuldnerische TW-GmbH am
22. Mai 2003 (durch einen Bediensteten der Abgabenbehörde) zugestellt
wurde. Mit dieser Zustellung des Zahlungsverbotes wurde die Pfändung
bewirkt.
Soweit die Berufungswerberin
die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Pfändungsgebühr bzw.
der Auslagenersätze mit dem Argument bestreitet, sie habe die in
Vollstreckung gezogene Abgabenforderung am 22. Mai 2003 zur Einzahlung gebracht,
ist darauf zu erwidern, dass die durch die Forderungspfändung
einzubringende Abgabenschuld zum Zeitpunkt der Pfändung noch nicht
entrichtet war. Zwar wurde laut Bestätigung der T-Sparkasse der
diesbezügliche Überweisungsauftrag am 22. Mai 2003 zur
Durchführung übernommen. Bei einer Überweisung auf das PSK-Konto
des Finanzamtes gilt die Abgabe aber nicht bereits am Tag der Überweisung
durch die Bank, sondern erst am Tag der Gutschrift auf dem Konto der
Abgabenbehörde als entrichtet (§ 211 Abs. 1 lit. d BAO). Da der von
der Berufungswerberin überwiesene Betrag dem Finanzamt
unbestrittenermaßen erst am 23. Mai 2003 gutgeschrieben wurde, wurde die
durch die Forderungspfändung hereinzubringende Abgabenschuld erst an diesem
Tag entrichtet.
Im Hinblick auf die Entrichtung
des Betrages von € 47.144,20 wurde die Exekutionsführung mit Bescheid
vom 5. Juni 2003 auf die Kosten des Vollstreckungsverfahrens eingeschränkt.
Da der Einschränkungsgrund der nachträglichen Zahlung der
Abgabenschuld (§ 12 iVm § 17 AbgEO) zeitlich erst nach der
zulässigerweise durchgeführten Forderungspfändung verwirklicht
wurde, bleiben die bereits mit dem Beginn der Vollstreckungsmaßnahme
fällig gewordenen Kosten von der Exekutionseinschränkung
unberührt (vgl. Liebeg, a. a. O., § 16, Tz. 3).
Da der angefochtene Bescheid
somit der Rechtslage entspricht, war die Berufung abzuweisen.
Innsbruck,
11. 8. 2003
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 17 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0346-I/03
- Stammnummer
- 5432
- Gültig
- 11.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF