RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0362-F/07

Ständige Wohnstätte

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0362-F/07vom 05.07.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

- Der Berufungswerber war bzw. ist bei Vorarlberger Gebietskrankenkasse selbst versichert; - Der Berufungswerber zahlte im Inland den Kirchenbeitrag (vgl. die Niederschrift über das persönliche Gespräch am 29. Juni 2011); - Er übte sein Wahlrecht im Inland aus (vgl. Niederschrift über das persönliche Gespräch am 29. Juni 2011); - Der Berufungswerber hatte seinen Hausarzt im Inland (vgl. die Niederschrift über das persönliche Gespräch am 29. Juni 2011); - Der Berufungswerber behob bzw. behebt nach wie vor seine Post an der Adresse "Gde., Adr.". Zum Vorbringen der steuerlichen Vertretung, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich nach dem Aufenthaltsort der Familie richte, dass im vorliegenden Fall auf den Aufenthaltsort der Lebensgefährtin abzustellen sei, dass der Berufungswerber von seiner Gattin dauernd getrennt lebe und die Kinder bereits erwachsen seien und im Übrigen im Haushalt der Gattin lebten, ist entgegenzuhalten, dass es bei der Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen ankommt. Es zählt das Gesamtbild der Lebensverhältnisse. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass der Sohn T, der im Streitzeitraum noch minderjährig war, und die Tochter E (mit ihrer Mutter, der Gattin des Berufungswerbers) im Einfamilienhaus in Ko, welches sich im alleinigen Eigentum des Berufungswerbers befand bzw. befindet, wohnten, dass der Berufungswerber seine Kinder in Ko besuchte, dass seine Tochter I seit 7. Dezember 2005 in der Eigentumswohnung des Berufungswerbers in Q, Bl, wohnt (vgl. das Ergebnis der Grundbuchsabfrage; vgl. die Behördenabfrage aus dem Zentralen Melderegister) und dass alle seine Verwandten und Freunde sich im Inland befanden bzw. befinden. Angesichts der eben genannten Umstände kann nicht gesagt werden, dass der Berufungswerber im fraglichen Zeitraum im Inland keine oder nur geringe persönliche und familiäre Bindungen hatte bzw. hat. Zum weiteren Vorbringen, dass der Berufungswerber eindeutig die engeren wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz unterhalte, da er dort seiner unselbständigen Tätigkeit nachgehe, die ihm den weitaus überwiegenden Teil seines Einkommens bringe, ist zu sagen, dass dann, wenn man allein die Höhe der erzielten Einkünfte berücksichtigen würde, vordergründig die wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz als stärker angesehen werden könnten, als jene zu Österreich. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber, dass ua. mit der seinerzeitigen Anschaffung des Einfamilienhauses in Ko und mit der Anschaffung der Räumlichkeiten in Q, Bl, und durch die erfolgte Kapitalbindung eine massive wirtschaftliche Beziehung des Berufungswerbers an diese Orte geschaffen wurde. In diesem Zusammenhang sind auch die im Eigentum des Berufungswerbers stehenden (oben genannten) weiteren Liegenschaften im Inland zu berücksichtigen. Zum abschließenden Vorbringen, dass aufgrund der nach wie vor in Österreich angemeldeten PKW's nicht geschlossen werden könne, dass der Berufungswerber den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen weiterhin in Österreich habe, ist zu sagen, dass - für sich alleine gesehen - aus dem Umstand der nicht erfolgten Ummeldung der PKW's zwar nicht geschlossen werden kann, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liegt, dass aber im Rahmen der Gesamtschau diesem Umstand jedenfalls Indizwirkung zukommt. Zum persönlichen Vorbringen des Berufungswerbers am 29. Juni 2011, dass im Lohnausweis für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 ersichtlich sei, dass sein Arbeitgeber von seinem Lohn die volle Quellensteuer abgezogen habe, woraus klar werde, dass er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz gehabt habe, ist abschließend zu sagen, dass die von seiner Schweizer Arbeitgeberin bzw. von der Schweizer Finanzverwaltung vertretene Auffassung zur Beurteilung der Frage, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen gelegen war, unerheblich ist. Der Unabhängige Finanzsenat durfte unabhängig von deren Auffassung diese Frage beurteilen. Die Feststellung, ob der Berufungswerber in Österreich ansässig ist oder nicht, war vom Unabhängigen Finanzsenat ebenfalls unabhängig davon zu treffen, ob vom die Schweizer Arbeitgeberin bzw. die Schweizer Finanzverwaltung die Ansässigkeit des Berufungswerbers in der Schweiz für gegeben erachtet hat oder nicht (vgl. zB Lang, Grundsatzerkenntnis des VwGH zur DBA-Auslegung, SWI 1996, Seiten 427 ff; Toifl, SWI 1996, Seiten 431 ff). Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates spricht das gegenständliche Sachverhaltsbild nicht dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers sofort ab der Wohnsitznahme in der Schweiz (Mietwohnung in ZZ) von Österreich in die Schweiz verlagert hat. In der Gesamtschau ergibt sich, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers (jedenfalls im strittigen Zeitraum) weiterhin in Österreich befunden hat. Daraus folgt, dass der Berufungswerber im strittigen Zeitraum jedenfalls als in Österreich ansässig anzusehen ist und die strittigen schweizerischen Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehaltes bei der Berechnung der Einkommensteuer zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 23 Abs. 1 DBA-CH; Österreich als Wohnsitzstaat nimmt diese Einkünfte von der Besteuerung aus; die von der Besteuerung ausgenommenen Einkünfte dürfen aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Berufungswerbers einbezogen werden). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 5. Juli 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0362-F/07
Stammnummer
54270
Gültig
05.07.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF