Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0045-I/02
Einleitung eines Strafverfahrens, Vorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0045-I/02vom 11.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 Mag. Peter Maurer in der
Finanzstrafsache gegen Bf. wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Juli 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kufstein vom 5. Juni 2002 über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Juni 2002 hat das Finanzamt
Kufstein als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 083/2002/00063-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Kufstein
fortgesetzt vorsätzlich als Verantwortlicher der S GmbH hinsichtlich
der Monate 8-12/01 und 1-2/02 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von € 10.279,34 (entspricht
S 141.446,80) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
auch für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Juli 2002, in
welcher - unter Anschluss diverser Unterlagen - im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Es seien
ordnungsgemäß monatlich UStG-Meldungen gemacht worden und diese
würden bei der Behörde aufliegen. Diese seien aber nicht immer gleich
oder richtig gebucht worden. Zudem bestehe das Problem der
widersprüchlichen Aussagen der verschiedenen Gesprächspartner im
Finanzamt Kufstein über die Art der Meldungen und es sei am 27. Mai
2002 vereinbart worden, dass in Zukunft die Meldungen in der bisherigen Form
gefaxt würden und der Meldung damit Genüge getan werde. Eine
Verkürzung an Umsatzsteuer sei in keiner Weise bewirkt worden.
Anläßlich eines Gesprächs am 27. Mai 2002 mit Dr. X im
Finanzamt seien die ganzen Meldungen und Mitteilungen lückenlos vorgelegt
worden. Im Zeitraum September 2000 bis April 2001 sei der Zahlungsrückstand
vom Jahr 2000 in Höhe von über S 500.000,00 nahezu bezahlt worden. Der
Steuerberater bekomme jährlich zur Erstellung der Bilanz die gesamten
Buchhaltungsunterlagen, die von ihm geprüft und soweit erforderlich
korrigiert würden. Dem Finanzamt Kufstein sei die schwierige
wirtschaftliche Situation dargestellt worden, die durch Konkurse und Ausgleiche
sowie Seuchen hervorgerufen worden sei. Dadurch habe sich ein Rückstand bei
der Bezahlung der Steuern entwickelt, der weitestgehend abgebaut worden sei. Die
Beschwerde mündet in den Antrag auf Einstellung des
Strafverfahrens.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Bf. ist seit der
Gründung im Jahr 1994 Gesellschafter und einzelvertretungsbefugter
Geschäftsführer der S GmbH und für die Einhaltung der
abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Bei der S GmbH wurde am
26. April 2002 zu AB-Nr. UVA 201054/02 für den Zeitraum 8/2001 bis
2/2002 eine UVA-Prüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass
der Bf. für die Fa. S GmbH für diese Zeiträume keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet hat. Die Zahllasten wurden vom Prüfer für 8-12/2001 mit
S 110.898,00 (entspricht € 8.059,34) und für 1-2/2002 mit
€ 2.219,88 festgesetzt.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Aufgrund obiger Feststellungen
ergibt sich auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass
der Bf. dadurch, dass er die Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Zeiträume 8-12/2001 und 1-2/2002 nicht abgegeben und die
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet hat, den im Spruch des
Einleitungsbescheides angeführten Sachverhalt in objektiver Hinsicht
verwirklicht hat. Die Verkürzung selbst zu berechnender Abgaben ist bereits
mit der Nichtentrichtung zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen
verwirklicht und eine nachfolgende Festsetzung der Vorauszahlungen durch die
Abgabenbehörde ist darauf ohne Einfluss (vgl. dazu z.B. VwGH 18.10.1984,
83/15/0161 mit weiteren Nachweisen).
In der Beschwerdeschrift wird
vorgebracht, die ordnungsgemäß monatlich eingebrachten
Umsatzsteuervoranmeldungen seien vom Finanzamt nicht immer gleich oder richtig
gebucht worden. Dazu ist zu bemerken, dass in den vorgelegten Akten der
S GmbH keine Umsatzsteuervoranmeldungen für die inkriminierten
Zeiträume enthalten sind. Auf dem Abgabenkonto der S GmbH, StNr. XY,
sind auch keine entsprechenden Buchungen ersichtlich. Die der Beschwerdeschrift
beigelegten Kopien von nicht unterfertigten formlosen "Abgabenmitteilungen" der
S GmbH betreffen die hier nicht inkriminierten Zeiträume 1-5/98,
7-8/98 und 3-4/02. Lediglich in einem ebenfalls der Beschwerdeschrift
beigelegten Schreiben der S GmbH an das Finanzamt Kufstein vom
15. Februar 2002 wird zumindest teilweise auf die gegenständlichen
Zeiträume Bezug genommen. In diesem Schreiben wird ausgeführt:
"Tieferstehend geben wir Ihnen nocheinmal die Abgaben bekannt, welche bis dato
auf keiner Buchungsmitteilung aufscheinen (die Umsatzsteuervoranmeldungen legen
wir nocheinmal bei)." In einer Aufstellung wurden für 8-12/2001
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt S 101.948,00
(entspricht € 7.408,85) angeführt, wobei für 8-11/2001
Zahllasten und für 12/2001 eine Gutschrift angegeben wurden. Diese
Beträge weichen von jenen ab, die in der UVA-Prüfung vom
26. April 2002 festgestellt wurden. Ohne auf weitere Erfordernisse an eine
ordnungsgemäße Umsatzsteuervoranmeldung einzugehen, ist festzuhalten,
dass die im Schreiben vom 15. Februar 2002 angeführten Meldungen
für 8-11/2001 jedenfalls verspätet erfolgten. Das Beschwerdevorbringen
vermag daher den Tatverdacht nicht zu entkräften. Der Vollständigkeit
halber wird bemerkt, dass das Schreiben der S GmbH vom 15. Februar
2002 schon deshalb nicht als Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG
gewertet werden kann, weil dem aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 5
FinStrG abzuleitenden Erfordernis der klaren Benennung jener physischen Person,
für welche die Selbstanzeige gelten soll, nicht entsprochen wurde (vgl.
dazu näher VwGH 27.2.2002, 2001/13/0297 mit weiteren
Nachweisen).
Darüber hinaus ist
festzuhalten, dass sich weitere Verdachtsmomente aus der Niederschrift
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO über das Ergebnis der
USt-Sonderprüfung vom 26. April 2002, AB-Nr. UVA 201054/02 ergeben.
Darin wird wörtlich ausgeführt: "Für den Prüfungszeitraum
wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw. Vorauszahlungen
geleistet." Diese Niederschrift wurde vom Prüfer und vom Bf.
unterfertigt.
Weiters ist auf das gegen den
Bf. beim Finanzamt Kufstein zu StrafNr. 2001/00251-001 abgeführte
Strafverfahren hinzuweisen. Auch in diesem Verfahren hat der Bf. - wie im
gegenständlichen - in seiner Beschwerde vom 12. Dezember 2001
gegen den Einleitungsbescheid vom 23. Oktober 2001 vorgebracht, die
Umsatzsteuervoranmeldungen seien ordnungsgemäß abgegeben worden. Wie
die Finanzlandesdirektion für Tirol als Finanzstrafbehörde
II. Instanz in ihrer Rechtsmittelentscheidung vom 21. März 2002,
GZ. RV 159/1-T4/01, festgestellt hat, wurden für die damals inkriminierten
Zeiträume zwar Umsatzsteuer-voranmeldungen erstellt, diese jedoch nicht
eingebracht. Der Bf. wurde in diesem Strafverfahren mit Strafverfügung des
Finanzamtes Kufstein vom 28. November 2001 wegen § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG bestraft.
Damit liegen nach Ansicht der
Beschwerdebehörde hinreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der objektiven
Tatseite vor.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich
der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Schon im Hinblick auf die langjährigen
unternehmerischen Erfahrungen des Beschwerdeführers - er ist bereits
seit 1994 als Geschäftsführer der Firma S GmbH tätig -
liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass er von der Verpflichtung zur
rechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen wusste und er die Verwirklichung des ihm
vorgeworfenen Tatbildes damit jedenfalls ernstlich für möglich
gehalten und sich damit abgefunden hat. Ebenso besteht aufgrund dieser
Erfahrungen der Verdacht, dass der Beschwerdeführer gewusst hat, dass durch
die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen eine Abgabenverkürzung
eintritt. Zudem handelt es sich hierbei um Bestimmungen, die in
unternehmerischen Kreisen allgemein bekannt sind und kein steuerliches
Spezialwissen voraussetzen, sodass insgesamt auch hinreichende Verdachtsmomente
hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestehen.
Wenn in der Beschwerde
vorgebracht wird, es sei keine Verkürzung der Umsatzsteuer bewirkt und der
Zahlungsrückstand vom Jahr 2000 sei nahezu bezahlt worden, so ist darauf zu
verweisen, dass die Verkürzung einer Abgabe nach ständiger
Rechtsprechung der Höchstgerichte schon dann bewirkt ist, wenn die Abgabe
dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der
Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt
zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat.
Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede
Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit.
Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde
zu sein (vgl. dazu Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz 26 zu § 33 FinStrG mit
weiteren Nachweisen). Indem der Bf. Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben
und Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geleistet hat, hat er eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Eine nachträgliche Entrichtung der
geschuldeten Abgaben vermag den Tatbestand nicht mehr zu
beseitigen.
Zum Beschwerdevorbringen
hinsichtlich der schwierigen wirtschaftlichen Situation der S GmbH ist
festzuhalten, dass der Umstand, dass der Steuerpflichtige zur Entrichtung der
USt-Vorauszahlungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage war, der
Verwirklichung des Tatbestandes des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG nicht entgegensteht. Die Frage der Zahlungsunfähigkeit des
Abgabenschuldners reduziert sich vielmehr auf die Frage der Einbringlichkeit der
Abgabenschuld, die unbeachtlich ist. Von der strafrechtlichen Haftung kann sich
der Abgabenschuldner durch Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien
(VwGH 22.10.1997, 97/13/0113).
Schließlich ist zum
Vorbringen, es würden dem Steuerberater der S GmbH die Unterlagen zur
jährlichen Bilanzerstellung übermittelt werden, zu bemerken, dass
Gegenstand dieses Strafverfahrens die Nichtabgabe der monatlich fälligen
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen ist. Dieses Beschwerdevorbringen geht demnach ins
Leere.
Da somit ausreichende
Verdachtsmomente bestehen, dass der Bf. den im Spruch des Einleitungsbescheides
angeführten Tatbestand in objektiver wie in subjektiver Hinsicht
verwirklicht hat und das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, den
Tatverdacht zu entkräften, musste der Beschwerde ein Erfolg versagt
bleiben.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens
ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
11. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0045-I/02
- Stammnummer
- 5420
- Gültig
- 11.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF