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Findok · Erlässe & Informationen

BMF-010206/0149-VI/5/2011

Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 und Missbrauch iSd § 22 BAO

geltende FassungErlassBMF-010206/0149-VI/5/2011vom 29.06.2011

Wortlaut laut Findok

Der VwGH ist im Erkenntnis vom 05.04.2011, 2010/16/0168, von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht abgegangen, wonach die "wirtschaftliche" Anteilsvereinigung den Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 nicht verwirklicht. Auf Grund dessen ist weiter davon auszugehen, dass Treuhandgestaltungen iZm § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 grundsätzlich keine Steuerpflicht nach dieser Bestimmung begründen. Die bloße Treuhandschaft, die auch zivilrechtlich zulässig ist, kann keinen Missbrauch iSd § 22 BAO darstellen. Der VwGH hat jedoch mit dem angeführten Erkenntnis - wie schon in den Erkenntnissen vom 21.10.1971, 0524/71, vom 12.04.1978, 0314/77 und vom 19.01.2005, 2000/13/0176 - zum Ausdruck gebracht, dass auch bei formalrechtlich anknüpfenden Bestimmungen des Steuerrechts die Anwendung der Missbrauchsbestimmung des § 22 BAO nicht völlig ausgeschlossen ist. Diese kann jedoch nur in Einzelfällen bei speziellen Sachverhaltskonstruktionen zur Anwendung kommen. Bundesministerium für Finanzen, 29. Juni 2011

Normen und Schlagworte

AnteilsvereinigungTreuhandMissbrauch

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
BMF-010206/0149-VI/5/2011
Stammnummer
54165
Gültig
29.06.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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