Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0482-I/02
Außergewöhnliche Belastungen durch den Pflegeheimaufenthalt eines entmündigten Schwagers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0482-I/02vom 06.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Behinderungsbedingte Aufwendungen für einen die erhöhte Familienbeihilfe beziehenden Schwager können - sittliche Verpflichtung vorausgesetzt - ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Eine sittliche Verpflichtung zur Übernahme von behinderungsbedingten Kosten für nicht unterhaltsberechtigte Personen kann vorliegen, wenn die Kostentragung Ausfluss des persönlichen Naheverhältnisses durch jahrelange Pflege im eigenen Haushalt ist und die Aufwendungen ansonsten von der Allgemeinheit beglichen werden müssen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Anton Baldauf und die weiteren Mitglieder
Mag. Martin Kuprian, Dr. Reinhold Lexer und
Mag. Gerhard Auer im Beisein der Schriftführerin
Irmgard Hochrainer am 5. August 2003 über die Berufung der
Berufungswerberin, vertreten durch Mag. Reinhard Eberle,, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Reutte, vertreten durch
HR Dr. Wolfgang Auer, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 nach in Innsbruck
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich
der Fälligkeit des Nachforderungsbetrages gegenüber der in der
Berufungsvorentscheidung festgesetzten Abgabe wird auf die bezughabende
Kontonachricht verwiesen, die insoweit einen Bestandteil dieses Bescheidspruches
darstellt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 6. Juni 2002
kam die Steuerschuldnerin ihrer Verpflichtung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001, in welchem sie zumindest
zeitweise von zwei Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hatte, nach.
Dabei begehrte sie die Anerkennung von Versicherungsprämien und
Aufwendungen zur Wohnraumsanierung sowie des Kirchenbeitrages als Sonderausgaben
und von Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung. Diese Kosten
resultierten aus dem Aufenthalt des behinderten Schwagers der Abgabepflichtigen
in einem Pflegeheim. Beantragt wurden die Kosten des gesamten Jahres 2001
abzüglich der dem Schwager zugeflossenen Beträge aus einer
Waisenrente, der Ausgleichszulage, des Pflegegeldes und der erhöhten
Familienbeihilfe.
Das Finanzamt führte mit
Bescheid gleichen Datums die Arbeitnehmerveranlagung durch und
berücksichtigte die als Sonderausgaben bezeichneten Aufwendungen
antragsgemäß im Rahmen der gesetzlichen Höchstbetragsregelungen.
Hinsichtlich der als außergewöhnliche Belastungen bezeichneten
Aufwendungen führte das Finanzamt aus, dass diese nur zu 50% anerkannt
werden würden, da der restliche Betrag beim im Juni 2001 verstorbenen
Ehegatten der Berufungswerberin angesetzt würde.
In der rechtzeitig
eingebrachten Berufung beantragte der steuerliche Vertreter der
Berufungswerberin den Ansatz der Kosten ab Juli 2001 in Höhe von S
161.222,90 lediglich abzüglich des Pflegegeldes in Höhe von S
46.260,00 als außergewöhnliche Belastung ohne Anrechnung eines
Selbstbehaltes in Abzug zu bringen. Begründet wurde dieses Anbringen damit,
dass gemäß
§ 34 Abs. 6 4. Teilstrich EStG 1988 in Verbindung mit
§ 35 Abs. 5 EStG 1988 die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der
Behinderung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes geltend gemacht
werden könnten.
Das Finanzamt anerkannte mit
teilstattgebender Berufungsvorentscheidung nunmehr einen Betrag von S 98.763,00
(tatsächliche Kosten laut Berufung abzüglich einer Haushaltsersparnis)
als außergewöhnliche Belastung, was auf Grund des gegenzurechnenden
Selbstbehaltes von S 49.354,00 zu einer Bemessungsgrundlagenminderung in
Höhe von S 49.409,00 führte.
Daraufhin beantragte der
steuerliche Vertreter der Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beharrte auf einem Abzug der
außergewöhnlichen Belastung ohne Anrechnung eines
Selbstbehaltes.
Mit Schreiben vom 8.
Jänner 2003 wurde in Ergänzung zum Vorlageantrag die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat beantragt.
Der
Senat hat erwogen:
An Sachverhalt steht im
vorliegenden Fall - auch auf Grund eines Vorhaltes des nunmehr entscheidenden
Senates - fest, dass der Bruder des verstorbenen Ehegatten der Berufungswerberin
ab dem Jahr 1976 von ihr und ihrem Gatten, der im Jahr 1974 zum Kurator für
seinen Bruder bestellt wurde, betreut und gepflegt wurde. Erst wegen einer
massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Schwagers, was eine
häusliche Pflege unmöglich machte, musste dieser im Oktober 1987 in
ein Pflegeheim überstellt werden. Nach dem Tode ihres Gatten im Juni 2001
wurde die Berufungswerberin vom Bezirksgericht mit Beschluss vom 25. Oktober
2001 zur Sachwalterin bestellt.
Der Schwager der
Berufungswerberin bezog im Jahr 2001 eine Waisenpension, die Ausgleichszulage,
Pflegegeld und erhöhte Familienbeihilfe. Diese Geldbeträge wurden von
der Berufungswerberin vereinnahmt und für ihren Schwager
verwaltet.
Der Aufenthalt im Pflegeheim
verursachte für die Monate Juli bis Dezember 2001 Aufwendungen in Höhe
von S 833,00 pro Tag an Verpflegskosten, zusätzlich mussten an das
Pflegeheim monatlich S 700,00 für Taschengeld und Nebenkosten sowie
unterschiedliche Beträge (insgesamt S 3.082,90) für Kleidung und einen
Rasierer überwiesen werden. Die Zahlungen erfolgten monatlich im
Nachhinein. Zusätzlich zu diesen tatsächlichen Kosten wurde der Ansatz
von S 4.000,00 beantragt. Über Vorhalt des Referenten wurde eine
Aufgliederung dieser Ausgaben übermittelt und stellte sich dabei heraus,
dass die Aufwendungen in Höhe von S 3.082,90 doppelt berücksichtigt
wurden (siehe oben die durch das Pflegeheim verursachten Kosten). Hinsichtlich
der Differenz auf die S 4.000,00 (S 917,10) wurde lediglich allgemein auf
Bekleidungsausgaben verwiesen, die jedoch nicht nachgewiesen wurden.
Diesbezüglich wurde das Begehren in der mündlichen Verhandlung vom 5.
August 2003 ausdrücklich eingeschränkt. sodass die Anerkennung dieses
Betrages nicht mehr beantragt wird.
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.
4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Nach Abs. 2 der
genannten Bestimmung ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst. Abs. 3 regelt, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Weiters bestimmt
Abs. 4, dass die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigt, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von
seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen
selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Der Selbstbehalt
beträgt
bei einem Einkommen von höchstens 100 000 S......
6%
mehr als 100 000 S bis 200 000 S
............................ 8%
mehr als 200 000 S bis 500 000 S ..........................
10%
mehr als 500 000 S
................................................. 12%.
Der Selbstbehalt vermindert
sich um je einen Prozentpunkt: - wenn dem Steuerpflichtigen der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, -
für jedes Kind (§ 106).
Abs. 5 regelt, dass wenn im
Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten sind, als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung
des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge
gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen sind.
Nach Abs. 6 können
folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden:
Aufwendungen
zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden.
Kosten
einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß
§ 8
Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)
übersteigen.
Aufwendungen
im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht
werden (§ 35 Abs. 5).
Mehraufwendungen
aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs.
3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag
das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit
sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen.
Der
Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne
Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind.
Weiters bestimmt § 35 Abs. 1 EStG 1988, dass dem
Steuerpflichtigen, wenn er außergewöhnliche Belastungen
durch
eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
(Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3) oder
bei
Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den
Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2),
für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß
§ 8 Abs.
4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
hat
und weder der Steuerpflichtige noch sein
(Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld,
Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält, jeweils ein Freibetrag (Abs. 3)
zusteht.
Anstelle dieses Freibetrages
können nach Abs. 5 der genannten Gesetzesbestimmung auch die
tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
Das Finanzamt anerkannte im
Erstbescheid die Differenz zwischen den gesamten beantragten Kosten für das
Pflegeheim abzüglich sämtlicher dem Schwager zugeflossener
Geldbeträge zu 50% als außergewöhnliche Belastungen, da die
restlichen 50% beim Gatten der Steuerpflichtigen als Bruder des Behinderten
angesetzt wurden.
Dem in der Berufung
geäußerten Begehren auf Anerkennung der Aufwendungen für den
Aufenthalt des Schwagers im Pflegeheim im 2. Halbjahr 2001, abzüglich
lediglich des Pflegegeldes, ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes,
wurde auch in der Berufungsvorentscheidung nicht entsprochen. Jedoch wurde
nunmehr der Aufwand nur mehr um das Pflegegeld und eine Haushaltsersparnis
gekürzt.
Für den entscheidenden
Senat steht fest, dass die Aufwendungen für die Unterbringung des
behinderten Schwagers in einem Pflegeheim grundsätzlich als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Damit
befindet sich der Senat im Gleichklang mit den Überlegungen des
Finanzamtes, das diese dem Grunde nach ebenfalls als außergewöhnliche
Belastungen anerkannt hat. Diese Überlegungen werden bestärkt durch
die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. bspw. VwGH 7.9.1993,
90/14/0063), nach welcher ein Schwager als naher Angehöriger im Sinne des
§ 34 EStG 1988 anzusehen ist und die Leistung von Zahlungen an
bedürftige nahe Angehörige dem Grunde nach die Kriterien der
Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit aus sittlichen
Gründen erfüllen kann. Es handelt sich im gegenständlichen Fall
nämlich nicht um eine Verlagerung von aus Eigenem zu tragenden Aufwendungen
auf die Allgemeinheit, vielmehr müsste die Allgemeinheit für die
gesamten, die Einnahmen des Schwagers übersteigenden Kosten aufkommen, wenn
nicht die Berufungswerberin diese bestreiten würde. Aus der Einsichtnahme
in den Pflegschaftsakt ergibt sich nämlich, dass der Schwager über
keinerlei Vermögen verfügt und seine laufenden Einnahmen zur Deckung
der laufenden Ausgaben nicht ausreichen. Auch ergibt sich aus dem in diesem Akt
enthaltenen Übergabsvertrag (abgeschlossen zwischen der Schwiegermutter der
Berufungswerberin und den zwischenzeitlich verstorbenen Gatten der
Berufungswerberin) vom 4. September 1970, mit welchem ein Wohnhaus in das
Eigentum des Gatten übertragen wurde, kein Anhaltspunkt dafür, dass
die Tragung der Kosten für einen Pflegeheimaufenthalt des Schwagers der
Berufungswerberin eine Bedingung oder Auflage für die
Eigentumsübertragung gewesen ist. Vielmehr wurde der Gatte der
Berufungswerberin durch diesen Vertrag lediglich verpflichtet, seinem Bruder
(dem Schwager der Berufungswerberin) ein lebenslängliches unentgeltliches
Wohnrecht im Haus einzuräumen und diesem freien Strom, Wasser und Heizung,
Versorgung mit Bett- und Leibwäsche und häusliche Pflege zukommen zu
lassen, solange dem Gatten der Berufungswerberin dies neben seiner eigenen
Familie noch zugemutet werden kann und solange die Betreuung durch
häusliche Pflege ausreichend ist. Durch die Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Schwagers der Berufungswerberin und den damit
verbundenen zwangsläufigen Heimaufenthalt sind diese Verpflichtungen aus
dem Übergabsvertrag nach Ansicht des Senates jedenfalls erloschen, weshalb
von einer rechtlichen Verpflichtung zur Tragung der Heimkosten nicht auszugehen
ist. Eine rechtliche Verpflichtung wurde auch weder seitens des Finanzamtes noch
seitens der Berufungswerberin ins Treffen geführt.
Nach einhelliger Meinung von
Literatur und Judikatur liegt eine sittliche Verpflichtung nur dann vor, wenn
die Übernahme der Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender
Personen (objektiv) durch die Sittenordnung geboten scheint. Es muss sich somit
um Aufwendungen handeln, die zwar rechtlich von der zahlenden Person nicht
gefordert werden können, von denen die Allgemeinheit jedoch der Ansicht
ist, dass man sich derer nicht entziehen kann.
Die Kosten für die
Unterbringung einer nicht über ein kostendeckendes Einkommen oder
Vermögen verfügenden Person in einem Pflegeheim werden, soweit nicht
unterhaltsverpflichtete Angehörige diese bestreiten können und
müssen von der Allgemeinheit getragen. Somit ist davon auszugehen, dass
derartige Zahlungen, die in letzter Konsequenz von der Allgemeinheit
übernommen würden, als nach dem Urteil billig und gerecht denkender
Menschen durch die Sittenordnung, welche letztlich auch für die Erlassung
von Gesetzes und Verordnungen eine Grundlage bildet, geboten
scheinen.
Übernimmt nun - wie im
gegenständlichen Fall - eine Schwägerin, die mit der behinderten
Person auf Grund des jahrelangen Zusammenlebens und der Pflege in einem
äußerst nahen persönlichen Verhältnis steht, diese
Zahlungen, erfolgt dies - nach Ansicht des Senates - nicht nur aus rein
persönlichen Motiven, sondern scheint die Bestreitung dieser Aufwendungen
auch durch die Sittenordnung geboten.
Strittig ist im vorliegenden
Fall jedoch, in welcher Höhe diese Zahlungen als
außergewöhnliche Belastungen angesehen werden können und ob ein
Selbstbehalt zu berücksichtigen ist oder nicht.
Dazu verweist der steuerliche
Vertreter der Berufungswerberin auf § 34 Abs. 6 4. Teilstrich in Verbindung
mit § 35 Abs. 5 EStG 1988. Nach diesen Bestimmungen können aus einer
(steuerlich relevanten) Behinderung resultierende Aufwendungen, die an Stelle
des Freibetrages nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 geltend gemacht
werden, ohne Abzug eines Selbstbehaltes berücksichtigt werden. Dabei
übersieht die Steuerpflichtige jedoch, dass nach § 35 Abs. 1 EStG 1988
ein derartiger Freibetrag nur dann zusteht, wenn einem Steuerpflichtigen
außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder
geistige Behinderung, bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch
eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) oder
bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den
Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106
Abs. 1 und 2 EStG 1988) entstehen. Unbestreitbar ist keine dieser
Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt, sodass aus den
angeführten Bestimmungen für das Begehren der Steuerpflichtigen nichts
gewonnen werden kann.
Anders verhält es sich
jedoch mit der Bestimmung des § 34 Abs. 6 3. Teilstrich EStG 1988, nach der
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die
gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) übersteigen, ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes
abgezogen werden können.
Im vorliegenden Fall ist
unstrittig, dass der Schwager der Berufungswerberin für sich selbst die
erhöhte Familienbeihilfe bezieht und er daher zweifelsfrei eine Person ist,
"für die gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt
wird". Aus der Textierung des dritten Teilstriches des § 34 Abs. 6 EStG
1988 lässt sich eindeutig ableiten, dass der Gesetzgeber diese
Begünstigung - nämlich die Abzugsfähigkeit der anfallenden Kosten
ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes - nicht auf Kinder
beschränken wollte (arg. "Personen") und auch nicht der Bezug von
(erhöhter) Familienbeihilfe durch den die Aufwendungen Bestreitenden
erforderlich ist (arg. "für die ... erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird"). Die Aufwendungen der Berufungswerberin für Ihren
Schwager können somit dem Grunde nach ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastungen abgezogen
werden.
Letztlich ist nunmehr die Frage
zu klären, in welcher Höhe diese Ausgaben als
außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Dazu
führt § 34 Abs. 6 3. Teilstrich EStG 1988 aus, dass die
Aufwendungen für Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen
werden können, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen.
An Zahlungen leistete die
Berufungswerberin im Jahr 2001 für die Monate Juli bis November insgesamt S
131.532,90, da die Zahlung für den Monat Dezember 2001 erst am 7.
Jänner 2002 erfolgte, an das Pflegeheim. Nach § 19 Abs. 2 EStG 1988
sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden
sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben - und darum handelt
es sich bei monatlich zu leistenden Zahlungen für einen
Pflegeheimaufenthalt - gilt, dass diese, wenn die Ausgabe kurze Zeit nach Ende
des Kalenderjahres erfolgt, zu dem sie wirtschaftlich gehört, diesem
Kalenderjahr zuzurechnen ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung von
außergewöhnlichen Belastungen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer Kommentar Band III B, § 19 EStG 1988 Tz 2). Es ist somit
davon auszugehen, dass die Leistung der Zahlung der Heimkosten für den
Monat Dezember 2001 in Höhe von S 25.690,00 ebenfalls noch bei der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 zu berücksichtigen ist.
Somit ergeben sich insgesamt berücksichtigungsfähige Zahlungen an das
Pflegeheim im Ausmaß von S 157.222,90. Dem steht ein Pflegegeld für
die Monate Juli bis Dezember 2001 in Höhe von monatlich S 7.710,00, sohin
insgesamt S 46.260,00, gegenüber. Wendet man nunmehr die Bestimmung
des § 34 Abs. 6 3. Teilstrich EStG 1988 an und rechnet das Pflegegeld von
den Gesamtzahlungen ab, verbleibt ein Betrag von S 110.962,90 als
außergewöhnliche Belastung.
Diesbezüglich ist jedoch
noch zu prüfen, ob dieser Betrag tatsächlich von der Berufungswerberin
aus eigenen Mitteln bezahlt worden ist und sie daher in dieser Höhe
wirtschaftlich auch belastete. Dies ist nach Ansicht des Senates jedoch nicht
der Fall. Es ist nämlich offensichtlich und entspricht auch dem
Erstbegehren, dass die Berufungswerberin die Zahlungen an das Pflegeheim, soweit
dies möglich war, aus den Einnahmen des Schwagers beglichen hat und nur die
durch die monatlichen Bezüge des Schwagers nicht abgedeckten Beträge
selbst bestritten hat. An Einnahmen des Schwagers standen ihr im zweiten
Halbjahr 2001 zur Verfügung:
Waisenrente mtl. S 3.590,50, sohin
insges. S 21.543,00
Ausgleichszulage mtl. S 4.250,00, sohin
insges. S 25.500,00
Familienbeihilfe mtl. S 4.500,00, sohin
insges. S 27.000,00
Sonderzahlung
September 2001 S 7.840,50
gesamt S 81.883,50
Nach Abzug dieses Betrages von
den oben errechneten S 110.962,90 verbleiben somit insgesamt S 29.079,40, welche
durch die Einnahmen des Schwagers nicht abgedeckt sind. In diesem Ausmaß
entstanden der Berufungswerberin eigene Aufwendungen, die als
außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes abgezogen werden können.
Dazu ist anzumerken, dass
lediglich (Mehr-)Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als
außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind und daher eine
steuerliche Berücksichtigung nur dann in Frage kommt, wenn bei einem
Steuerpflichtigen selbst ein Abfluss aus dem Einkommen erfolgt und somit eine
endgültige vermögensmindernde Ausgabe vorliegt. Werden Aufwendungen
nicht aus eigenen Mitteln getragen, können schon dem Grunde nach keine
außergewöhnlichen Belastungen vorliegen.
Im vorliegenden Berufungsfall
ist nicht zu bestreiten, dass die Aufwendungen für das Pflegeheim von der
Berufungswerberin vordringlich aus den ihr zufließenden und von ihr zu
verwaltenden Einnahmen ihres Schwagers bestritten wurden. Dies ergibt sich schon
aus dem Erstantrag, in welchem von der Berufungswerberin selbst sämtliche
Einnahmen des Schwagers den Aufwendungen gegenüber gestellt wurden. Aber
auch in der dem Pflegschaftsgericht vorzulegenden Pflegschaftsrechnung hat die
Berufungswerberin die Verwendung der ihrem Schwager zufließenden
Geldbeträge für die Bestreitung der Heimkosten dokumentiert. Wurden
somit von der Berufungswerberin tatsächlich für das Jahr 2001
lediglich Aufwendungen im oben errechneten Ausmaß von S 29.079,40 aus
Eigenem getragen, können darüber hinausgehende - in der Berufung und
im Vorlageantrag begehrte - Beträge mangels einkommensmindernden Abflusses
niemals als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden.
Abschließend ist noch
anzuführen, dass auch die Höhe der von der Berufungswerberin zu
leistenden Zahlungen vom Begriff der Zwangsläufigkeit umfasst sein muss
(vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer EStG 1988 Kommentar Band III
B, § 34 Abs 3 Tz 2). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass
der Berufungswerberin, selbst wenn sie die Einnahmen des Schwagers nicht
für die laufende Bezahlung der Pflegeheimkosten verwenden würde, ihr
Aufwendungen nur in Höhe des nicht durch die laufenden Einnahmen
abgedeckten zusätzlichen Aufwandes zwangsläufig erwachsen wären.
Eine darüber hinausgehende, durch Nichtverwendung der dem Schwager
zufließenden Mittel verursachte, Eigenleistung der Berufungswerberin
wäre keinesfalls zwangsläufig und auch nicht durch die Sittenordnung
geboten.
Eine Kürzung der
Aufwendungen um einen nichtabzugsfähigen Anteil für Haushaltsersparnis
oder nicht behinderungsbedingte Ausgaben hätte nach der Literatur
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer EStG 1988 Kommentar Band III B,
§ 34 Abs. 3 Tz 6) grundsätzlich nur bei der Berechnung des Einkommens
des Schwagers zu erfolgen und kürzt daher die als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Aufwendungen der
Berufungswerberin nicht.
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Die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001
errechnet sich demnach wie folgt:
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Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
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Bezugsauszahlende Stelle
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stpfl. Bezüge (KZ 245)
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Arbeitgeber 1
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335.883,00
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S
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Arbeitgeber 2
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100.804,00
|
S
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Gesamtbetrag
der Einkünfte
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|
436.687,00
|
S
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Sonderausgaben
|
|
-10.000,00
|
S
|
|
|
|
Kirchenbeitrag
|
|
-1.000,00
|
S
|
|
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|
außergewöhnliche Belastungen
|
-29.079,40
|
S
|
|
|
Einkommen
|
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|
|
396.607,60
|
S
|
Die Einkommensteuer beträgt:
|
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|
|
|
0% für die ersten S
|
50.000,00
|
|
|
0,00
|
S
|
|
21% für die
nächsten S
|
50.000,00
|
|
|
10.500,00
|
S
|
|
31% für die weiteren S
|
200.000,00
|
|
|
62.000,00
|
S
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41% für die restlichen S
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96.600,00
|
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|
39.606,00
|
S
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Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
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|
|
112.106,00
|
S
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Allgemeiner Absetzbetrag
|
|
|
-4.086,00
|
S
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
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|
|
108.020,00
|
S
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Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (KZ
220)
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|
nach Abzug des Freibetrages von S 8.500.- mit
6%
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3.561,18
|
S
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Einkommensteuer
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111.581,18
|
S
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anrechenbare Lohnsteuer (KZ 260)
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|
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-79.047,97
|
S
|
festg.
Einkommensteuer(nachzahlung) ger. gem. § 204 BAO
|
|
32.533,00
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S
|
(dieser Betrag entspricht 2.364,27 EURO)
|
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|
|
festges. Einkommensteuer(nachforderung) lt.
BVE
|
|
23.296,00
|
S
|
Nachforderungsbetrag
|
|
|
|
9.237,00
|
S
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
6. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0482-I/02
- Stammnummer
- 5416
- Gültig
- 06.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF