Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0607-W/07
Vermietung von Wohnungseigentum, Fremdfinanzierung, endfälliger Kredit, Verluste, Prognoserechnung Liebhaberei, Vorsteuerausschluss
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0607-W/07vom 17.06.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sonstiger Aufwand erfuhr keine Änderung.
Kreditsumme, Laufzeit, "vorzeitige Tilgung", Zinsenaufwand, Zinssatz Während Zinssatz und "Sondertilgung" den Prognoseannahmen der Bw hier bloß zu Kontrollzwecken folgen, war ausgehend von der tatsächlichen Kreditsumme - diese den einzelnen Objekten nach dem Wertverhältnis der Kaufpreise laut Außenprüfer zugeordnet - der jeweilige (anteilige) Zinsenaufwand im Ergebnis höher anzusetzen als in den Prognoserechnungen der Bw.
Sonstige Finanzierungskosten wurden bloß zu Kontrollzwecken aktiviert und mit den Abschreibungsbeträgen laut Prognoserechnung der BP Erfolg mindernd abgezogen. Richtigerweise wären diese Aufwendungen jedoch bei Vorliegen einer steuerlichen Einkunftsquelle als Werbungskosten sofort abzugsfähig und sind daher auch in der Prognoserechnung ohne Verteilung auf die Kreditlaufzeit als Aufwand abzuziehen.
Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten (IS-/IH-Kosten) hat der Senat ab dem 30. Jahr seit Errichtung (= 2017) erwartbar angenommen und mit dem Wert 2006 noch ohne die von der BP angesetzte Indexierung fortgeschrieben.
B. Rechtliche Würdigung
Die Bw mussten demnach aus der Vermietung ihrer Objekte (Wohnungen und KFZ- Stellplatz) im Zeitraum 2005 bis 2025 (und 2026, für das die Prognose ein nach gebotener Adaptierung geringfügig positives Jahresergebnis ausweist) realistisch mit negativen Gesamtergebnissen rechnen, womit die Annahme von Liebhaberei für beide Bewirtschaftungsobjekte (Top1 bzw. Top2 und Stellplatz) nicht ausgeschlossen, sondern klar - und weit über das 21 Jahr hinaus - bestätigt erscheint (siehe Tabellen auf der folgenden Seite):
Wohnung Top 315:
|
Prognose der Bw für 2005-2025
|
Ansätze
|
Korrekturen
|
+6.396,65
|
Mieteinnahmen 2006 laut Prognose
|
-11.986,90
|
|
|
Mieteinnahmen 2006 laut USt- Erklärung
|
10.921,27
|
|
|
Differenz
|
-1.065,63
|
-1.065,63
|
|
Mieteinnahmen 2007 laut Prognose
|
-11.925,80
|
|
|
Mieteinnahmen 2007 laut USt- Erklärung
|
10.508,24
|
|
|
Differenz
|
-1.417,56
|
-1.417,56
|
|
Zinsaufwand 2005 laut Prognose
|
1.524,36
|
|
|
Zinsaufwand 2005 laut Erklärung (
36,77%
wie 155.162/421.932
)
|
-5.977,95
|
|
|
Differenz 2005
|
-4.435,59
|
-4.435,59
|
|
Zinsaufwand 2006 laut Prognose
|
+3.084,73
|
|
|
Zinsaufwand 2006 laut Erklärung (36,77%)
|
-4.662,05
|
|
|
Differenz 2006
|
-1.577,32
|
-1.577,32
|
|
Zinsaufwand 2007 laut Prognose
|
+3.084,73
|
|
|
Zinsaufwand 2007 laut Erklärung
|
-6.093,98
|
|
|
Differenz 2007
|
-3.009,25
|
-3.009,25
|
|
Kreditsumme laut BP- Bericht (= 36,77% von 421.932,00)
|
152.162,00
|
|
|
2,5% Zinsen p. a. vom Bruttofinanzbedarf
|
-3.879,05
|
|
|
2,5% Zinsen lt. Prognose (ohne USt, ohne Nebenkosten)
|
+3.084,73
|
|
|
Differenz
/Jahr; > 2008-2015 = x 8
|
-794,32
|
-6.354,56
|
|
Kreditsumme "nach Sondertilgung € 70.000,00"
|
82.162,00
|
|
|
2.5% Zinsen p. a. vom "verbleibenden" Bruttofinanzbedarf
|
-2.054,05
|
|
|
2,5% Zinsen p. a. laut Prognose
|
+1.334,73
|
|
|
Differenz/Jahr; > 2016-2025 = x 10
|
-719,32
|
-7.193,20
|
|
Finanzierungsnebenkosten 9.470,00, aktiviert auf 25 J.
(in Bw- Prognose unberücksichtigt) 379,00 p. a.
|
05 =
06ff =
|
-189,00
-7.580,00
|
|
Mietenpool, ab 2006 (Indexierung hier vernachlässigt) 20 x
|
-166,00
|
-3.320,00
|
-
|
Reparaturrücklage (2006ff*; ohne Indexierung)
|
-233,00
|
-4.660,00
|
-40.802,11
|
unbestrittenes Totalergebnis 2005-2025
|
|
|
-54.405,46
|
*) Errichtung 1987; Instandsetzung/Instandhaltung
|
|
|
Wohnung Top 325 und Stellplatz 62
|
Prognose der Bw für 2005-2025
|
Ansätze
|
Korrekturen
|
+7.107,29
|
Differenzen Mieteinnahmen 2006, 2007
|
|
|
|
vereinfachend unter Top 315 erfasst
|
|
|
|
Zinsaufwand 2005 laut Prognose
|
2.651,80
|
|
|
Zinsaufwand 2005 laut Erklärung (63,23%; siehe Top 315)
|
-10.279,72
|
|
|
Differenz 2005
|
-7.627,92
|
-7.627,92
|
|
Zinsaufwand 2006 laut Prognose
|
+5.303,60
|
|
|
Zinsaufwand 2006 laut Erklärung (63,23%)
|
-8.016,89
|
|
|
Differenz 2006
|
-2.713,29
|
-2.713,29
|
|
Zinsaufwand 2007 laut Prognose
|
+5.303,60
|
|
|
Zinsaufwand 2007 laut Erklärung (63,23%)
|
-10.479,25
|
|
|
Differenz 2007
|
-5.175,65
|
-5.175,65
|
|
Kreditsumme laut BP- Bericht
|
266.770,00
|
|
|
2,5% Zinsen p. a. vom Bruttofinanzbedarf
|
-6.669,25
|
|
|
2,5% Zinsen lt. Prognose (ohne USt, ohne Nebenkosten)
|
+5.303,60
|
|
|
Differenz
/Jahr; > 2008-2015 = x 8
|
-1.365,65
|
-10.925,20
|
|
Kreditsumme "nach Sondertilgung € 80.000,00"
|
186.770,00
|
|
|
2.5% Zinsen p. a. vom "verbleibenden" Bruttofinanzbedarf
|
-4.669,25
|
|
|
2,5% Zinsen p. a. laut Prognose
|
+3.303,60
|
|
|
Differenz/Jahr; > 2016-2025 = x 10
|
-1.365,65
|
-13.656,50
|
|
Finanzierungsnebenkosten 16.282,00, aktiviert auf 25 J.
(in Bw- Prognose unberücksichtigt), 651,00 p. a.
|
05 =
06ff =
|
-326,00
-13.020,00
|
|
Mietenpool, ab 2006 (Indexierung hier vernachlässigt) 20 x
|
-266,00
|
-5.320,00
|
-
|
Reparaturrücklage (2006ff*; ohne Indexierung)
|
-553,00
|
-11.060,00
|
-69.824,56
|
unbestrittenes Totalergebnis 2005-2025
|
|
|
-62.717,27
|
*) Errichtung 1987; Instandsetzung/Instandhaltung
|
|
|
Da bereits die zwingend und unbestritten adaptierten Prognoserechnungen der Bw kein auch nur annähernd positives Gesamtergebnis erarten lassen, wäre es entbehrlich auf das strittige Vorbringen einer von vornherein geplanten Sondertilgung ab dem 10. Jahr der Betätigung näher einzugehen. Der Senat sieht sich aber veranlasst darzulegen, warum eine spätere Sondertilgung in den Prognoserechnungen für die Streitzeiträume keinen Platz findet: Zutreffend führt das Finanzamt in dem der Bescheidbegründung dienenden Prüferbericht aus, dass kein Anhaltspunkt vorliegt, der eine planmäßige Sondertilgung in bestimmte Höhe und zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft anzunehmen erlaubt. Zum einen widerspräche die behauptete Planmäßigkeit derartiger Maßnahmen dem stringenten Konzept des endfälligen Fremdwährungskredites und seiner eindeutig vereinbarten Tilgung nach 25 Jahren mittels langjährig aufgebauter Tilgungsträger- Guthaben, ohne dass sich im Kreditvertrag irgend ein Hinweis auf dezidiert geplante vorzeitige Teiltilgungen fänden. Zum anderen bleibt auch das vorgelegte Schreiben der Bw, worin sie bestätigen, über die Notwendigkeit einer vorzeitigen Teiltilgung des Kredites informiert worden zu sein und dies (zustimmend?) zur Kenntnis zu nehmen, jede klare Aussage über Zeitpunkt und Betrag der Sondertilgung schuldig. Außerdem wurde dieses Vorbringen, wie der Prüferbericht zutreffend aufzeigt, erst vor dem Hintergrund des Liebhabereiverdachtes im Zuge der Außenprüfung erstattet und erweckt den Eindruck einer nachträglichen Zweckbehauptung zur steuerlichen Rettung der Investition in die Vorsorgewohnungen. Ohne Berücksichtigung einer Sondertilgung rückt der Eintritt eines positiven Gesamtüberschusses in noch weitere Ferne.
Die Vorschreibung von in Rechnung gestellter Umsatzsteuer wurde nicht in Zweifel gezogen. Hinsichtlich des Vorsteuerausschlusses bei Vorliegen von Liebhaberei iSd § 1 Abs 2 Liebhabereiverordnung BGBl 1993/33 wird auf die unionsrechtliche Auslegung der anzuwendenden Bestimmungen (§ 2 Abs 5 UStG 1994 iVm § 6 Liebhabereiverordnung) durch den VwGH hingewiesen (E 2006/15/0318 vom 23.09.2010, m. w. Nw.). Danach ist der Vorsteuerausschluss als zulässige unechte Umsatzsteuerbefreiung zu interpretieren.
Die angefochtenen Bescheide ergingen daher allesamt zu Recht, die Berufung war insoweit abzuweisen.
Im Umfang der Anfechtung einer vermeintlich erlassenen Norm "Wiederaufnahmsbescheid gem. § 299 BAO Umsatzsteuer 2005" war die Berufung gemäß
§ 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen, da ein das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2005 aufrollender Bescheid (unter welchem behaupteten Titel immer) tatsächlich nie ergangen ist, sondern das Finanzamt nur den ohnehin fristgerecht mit Berufung bekämpften Umsatzsteuer(erst)bescheid 2005 erlassen hat.
Wien, am 17. Juni 2011
Dieses Dokument enthält 18 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0607-W/07
- Stammnummer
- 54040
- Gültig
- 17.06.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF