Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0601-W/07
Vermietung von Wohnungseigentum, Fremdfinanzierung, endfälliger Kredit, Verluste, Prognoserechnung, Sondertilgung, Mietenpool, Finanzierungsnebenkosten, Instandhaltungsreserve, Liebhaberei, Vorsteuerausschluss, unechte USt-Befreiung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0601-W/07vom 17.06.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sonstige Finanzierungskosten Diese Nebenkosten von € 12.533,00 finden in der Prognoserechnung der Bw keinen Niederschlag. Sie wären - sofern eine steuerliche Einkunftsquelle vorliegt - nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu außerbetrieblichen Einkünften sofort abzugsfähiger (und abzusetzender) Aufwand; aber auch eine auf die Kreditlaufzeit verteilte Erfolg mindernde Absetzung dieser Kosten (wodurch 5/25 außer Betracht bleiben) wirkt sich mit -€ 10.271,00 auf das Gesamtergebnis derart aus, dass der prognostizierte positive Totalerfolg von € 7.290,00 bereits dadurch in einen Gesamtverlust umschlägt.
Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten ("IS-/IH-Kosten") Das Gebäude wurde 15 Jahre vor dem Erwerb der Wohnungseigentumsobjekte durch die Bw errichtet, sodass ein Aufwand für künftige Reparatur- und Instandsetzungskosten jedenfalls zu veranschlagen ist, wie der Prüfer in seinem Bericht zutreffend ausführt. Zu dieser Korrekturpost haben die Bw im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, und der UFS hält an dieser Aufwandskomponente fest, berücksichtigt entsprechende Ansätze jedoch erst - und ohne Indexierung - ab 2017, weil aus heutiger Sicht vor diesem Zeitpunkt (= 27. Jahr ab Errichtung) noch kein diesbezüglicher nennenswerter Aufwand bestimmt zu erwarten ist.
Die Bw können aus der Vermietung ihrer Objekte (Wohnung und Kfz- Stellplatz) im Zeitraum 2005 bis 2025 bei realistischer Einschätzung tatsächlich folgende Ergebnisse erwarten (siehe nachfolgende Tabelle):
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Prognose der Bw für 2005-2025
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Ansätze
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Korrekturen
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+7.290,32
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Mieteinnahmen laut Prognose 2006 - 2007
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-11.255,77
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Mieteinnahmen laut Erklärungen 2006- 2007
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10.417,11
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Differenz 2006 - 2007
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-838,66
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-838,66
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Zinsaufwand 2005 laut Prognose
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2.044,68
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Zinsaufwand 2005 laut Erklärung
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-7.939,50
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Differenz 2005
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-5.894,82
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-5.894,82
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Zinsaufwand 2006 laut Prognose
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+4.089,35
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Zinsaufwand 2006 laut Erklärung
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-6.176,54
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Differenz 2006
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-2.087,19
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-2.087,19
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Zinsaufwand 2007 laut Prognose
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+4.089,35
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Zinsaufwand 2007 laut Erklärung
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-8.072,95
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Differenz 2007
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-3.983,60
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-3.983,60
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Kreditsumme laut BP- Bericht
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205.342,00
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2,5% Zinsen p. a. vom Bruttofinanzbedarf
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-5.133,55
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2,5% Zinsen lt. Prognose (ohne USt, ohne Nebenkosten)
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+4.089,35
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Differenz
/Jahr; > 2008-2015 = x 8
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-1.044,20
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-8.353,60
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Kreditsumme "nach Sondertilgung € 75.000,00"
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130.342,00
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2.5% Zinsen p. a. vom "verbleibenden" Bruttofinanzbedarf
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-3.258,55
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2,5% Zinsen p. a. laut Prognose
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+2.214,35
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Differenz/Jahr; > 2016-2025 = x 10
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-1.044,20
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-10.442,00
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Finanzierungsnebenkosten, aktiviert € 12.533,00
(in Bw- Prognose unberücksichtigt)
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05 = 251,00
06ff = 501,00
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-251,00
-10.020,00
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Mietenpool, ab 2006 (Indexierung hier vernachlässigt) 20 x
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-175,00
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-3.500,00
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-
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Reparaturrücklage wie BP, ohne Indexierung)
ab 2017-2025 = x 9
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-825,00
-7.425,00
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-7.425,00
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unstrittige Korrekturen insgesamt
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-52.795,87
/ -52.795,87
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unstrittiges Totalergebnis 2005-2025
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-45.505,55
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Kreditsumme laut BP- Bericht ohne Sondertilgung
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205.342,00
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Zinsenaufwand pro Jahr ab 2016 wie 2008-2015
Zinsenaufwand 2016-2025 laut Prognoserechnung der Bw
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-5.133,55
+2.214,35
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Differenz/Jahr;
2016-2025 = x 10
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-2.919,20
-29.192,00
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-29.102,00
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Totalergebnis laut UFS
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-74.697,55
B. rechtliche Würdigung
Wie die vorstehende Kontrollrechnung zeigt, vermag nicht einmal die von den Bw selbst erstellte, um unstrittig bzw. zwingend vorzunehmende Korrekturen adaptierte Prognoserechnung binnen 20 Jahren ab Beginn der Betätigung einen Überschuss der Einnahmen darzustellen. Nach der Kontrollrechnung des Senates liegt der Eintritt eines positiven Gesamtüberschusses in noch weiterer Ferne. Auch das Jahresergebnis 2026 (laut Prognoserechnung II: € 3.101,52; nach Adaptierung nur € 556,32) bewirkt keine nennenswerte Gesamtverbesserung. Damit ist das Schicksal der Berufung entschieden, ohne dass es einer Erörterung weiterer strittiger Prognoseansätze (Indexierung, Kreditzinssatz) bedarf: Hinsichtlich der gegenständlichen Betätigung liegt steuerlich unbeachtliche Liebhaberei iSd § 1 Abs 2 Z 3 L-VO BGBl 1993/33 vor, weil Liebhaberei nicht iSd § 2 Abs 4 L-VO ausgeschlossen ist, sondern klar bestätigt erscheint. Die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften hatte zu unterbleiben, was mittels Bescheid gemäß 92 BAO iVm § 190 Abs 1 BAO auszusprechen war. Der begehrte Vorsteuerabzug wurde im Grunde des unionsrechtlich als unechte Umsatzsteuerbefreiung interpretierbaren § 2 Abs 5 UStG 1994 iVm § 6 L-VO (vgl. etwa das E des VwGH 2006/15/0318 vom 23.09.2010 und die dort referierte Rechtsprechung) zu Recht versagt. Die den Mietern vorgeschriebene Umsatzsteuer war jedoch von den Bw im Grunde des § 11 Abs 14 UStG kraft Rechnungslegung geschuldet.
Die angefochtenen tatsächlich erlassenen Bescheide ergingen daher zu Recht, und die Berufung war insoweit als unbegründet abzuweisen.
Soweit die Berufung auch einen vermeintlich ergangenen "Wiederaufnahmsbescheid gem. § 299 BAO Umsatzsteuer 2005" bekämpft, ist zu beachten, dass ein solcher tatsächlich nie erlassen wurde: Der Umsatzsteuerbescheid für 2005 war ein endgültiger Erstbescheid, dem keine Aufrollung voranging; Hintergrund war offenbar, dass dieser Jahresbescheid die zuvor in einer die Umsatzsteuer selbst berechnenden UVA erfolgreich abgezogene Kaufpreis- Vorsteuer wieder rückgängig gemacht hatte. Da die angefochtene Norm tatsächlich nicht erlassen wurde und so auch niemals dem Rechtsbestand angehörte - die Konstellation gleicht in rechtlicher Hinsicht jenem Fall, in welchem eine Erledigung angefochten wird, die keine Bescheidqualität erlangt hat - ist die Berufung insoweit unzulässig und war daher gemäß
§ 273 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juni 2011
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0601-W/07
- Stammnummer
- 54039
- Gültig
- 17.06.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF