Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3375-W/07
Vermietung von Wohnungseigentumsobjekten, Fremdfinanzierung, endfälliger Kredit, Verluste, Liebhaberei, Vorsteuerausschluss, USt-Schuld aufgrund der Rechnungslegung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3375-W/07vom 17.06.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das dargestellte Zwischenergebnis kann auch durch allfällige Überschüsse in Folgejahren bis zur Volltilgung des Kredites nicht wettgemacht werden. Im Übrigen ist die angeblich planmäßige Sondertilgung im Jahr 2015 - wie vom Prüfer aufgezeigt - nicht Bestandteil des ursprünglichen Finanzierungsplans gewesen. Daher muss eine allenfalls nachgewiesene Sondertilgung als Änderung der Bewirtschaftungsart (Reduktion der Fremdmittelquote) für Zeiträume vor der Sondertilgung prognostisch außer Betracht bleiben. Auf Basis einer so korrigierten Prognoserechnung ist ein noch schlechteres Gesamtresultat zu erwarten.
Wie dem Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2008/13/0162 und der dort verwiesenen früheren Rechtsprechung zu entnehmen ist, können spätere Maßnahmen zur Ertragverbesserung, die eine Änderung der Bewirtschaftungsart darstellen - als solche sind außerplanmäßige Sondertilgungen, aber auch Änderungen der sonstigen Konditionen eines Kreditvertrages anzusehen - in einer Prognoserechnung für Zeiträume vor dieser Änderung keine Berücksichtigung finden (§ 2 Abs 4 L-VO). Selbst wenn Zinsreduktionen auf Grund eines günstigeren Indikators (ab 8.7.2009: 1-Monats-LIBOR-CHF) wie oben in der bloß für Zwecke der Plausibilitätskontrolle angestellten Rechnung mit Echtdaten auch für das noch nicht abgelaufene Jahr 2011 angesetzt würden (die Sparkasse bemisst den Zinsvorteil der Bw mit 0,2% p. a.), so vermag dies die Realitätsnähe des durchschnittlichen Prognoseansatzes von 2,5% p. a. nicht zu erschüttern, erachtet doch der VwGH etwa im zitierten Erkenntnis einen solchen Zukunftswert für ausgesprochen niedrig. Dass die Zinssätze auch beim Frankenkredit innerhalb der nächsten 15 Jahre wieder auf ein solches Durchschnittsniveau ansteigen werden, hält der UFS für weitaus wahrscheinlicher und realitätsnäher als die offenbar von den Bw gehegte Erwartung eines dauerhaft extrem niedrigen Zinssatzes, wie er 2009 bis März 2011 zu verzeichnen war.
Die Betätigung der Bw verspricht innerhalb des Beobachtungszeitraumes von 20 Jahren ab Vermietungsbeginn (und darüber hinaus) keinen positiven Gesamtüberschuss; die Annahme von Liebhaberei iSd § 1 Abs 2 L-VO ist folglich nicht ausgeschlossen, sondern bestätigt. Damit erweisen sich das Unterbleiben einer Feststellung von Einkünften und der Vorsteuerausschluss gemäß
§ 2 Abs 5 UStG 1994 iVm § 6 Liebhabereiverordnung (unionsrechtlich zulässige unechte Umsatzsteuerbefreiung, vgl. VwGH vom 23.9.2010, 2006/15/0318) als rechtens.
Die im Spruch unter 1.1. und 1.2. angeführte Berufung war daher abzuweisen, und der vorläufige Bescheid über Umsatzsteuer für das Jahr 2006 (Spruchpunkt 2.) war mittels Endgültigerklärung abzuändern. Soweit die fortwirkende Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1-9/2006 gerichtet war, erfährt sie keine Erledigung mehr, da dieser Bescheid mit Erlassung des Umsatzsteuerbescheides für 2006 außer Kraft getreten ist.
Wien, am 17. Juni 2011
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3375-W/07
- Stammnummer
- 54030
- Gültig
- 17.06.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF