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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0005-W/11

Nach Ablauf der Verjährungsfrist eingebrachter Antrag auf Bescheidänderung ist wegen Verspätung zurückzuweisen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0005-W/11vom 09.06.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag der EK, vom 9. Juli 2010, betreffend Änderung der Berufungsentscheidung UFS 05.07.2004, RV/4498-W/02, bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 2001, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg entschieden: Der Antrag wird zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Gegenständlicher Fall gleicht in rechtserheblicher Hinsicht - einschließlich Zuständigkeitsübergang zur Sachentscheidung infolge negativen Berichts des Finanzamtes - dem bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 2000 erledigten Antrag auf Änderung, UFS 08.06.2011, RD/0001-W/11, sodass aus Vereinfachungsgründen auf diesen Bescheid sowohl auf die darin angeführten Rechtsgrundlagen als auch auf die Entscheidungsgründe verweisen werden kann. Es wurde erwogen: 1. Aufgrund des Berichtes des Finanzamtes ist die Zuständigkeit zur Sachentscheidung gemäß § 311 Abs. 4 BAO auf den UFS übergegangen. 2. Ein auf Durchbrechung der Rechtskraft abzielender Antrag ohne Angabe der Norm, auf welche die Rechtskraftdurchbrechung gestützt sein soll, ist per se unzulässig und bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. 3. Die Alternativbegründung des Einwandes des Ablaufs der Verjährungsfrist ist für die zu veranlagende Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wie folgt anzupassen: Der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Umsatzsteuer 2001 ist mit Ablauf des 31.12.2001 entstanden. Das Recht, die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 festzusetzen, ist sohin am 31.12.2007 abgelaufen, weshalb sich der am 9.7.2010 beim Finanzamt eingelangte Änderungsantrag als verspätet erweist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 9. Juni 2011

Normen und Schlagworte

VerjährungFestsetzungRechtskraft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RD/0005-W/11
Stammnummer
53948
Gültig
09.06.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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