Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0238-I/02
Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden bzw. Baulichkeit; Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0238-I/02vom 06.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Kaufpreis einer bebauten Liegenschaft ist unter Beachtung der Grundsätze des § 184 BAO auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits aufzuteilen. Die Schätzung des Grundanteiles erfolgt unter Bedachtnahme auf anschaffungsnahe Veräußerungen vergleichbarer Grundstücke. Die Behörde ist an die im Kaufvertrag erfolgte Aufteilung nicht gebunden, doch ist diese Aufteilung in die Sachverhaltsermittlung einzubeziehen.
Die Frage, ob ein einheitliches Gebäude oder mehrere Gebäude vorliegen, ist an Hand bautechnischer Kriterien zu entscheiden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Anton Baldauf und
die weiteren Mitglieder HR Mag. Herbert Sonnweber, Dr. Reinhold Lexer und Mag.
Gerhard Auer im Beisein der Schriftführerin Irmgard Hochrainer am 5. August
2003 über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Johann Wechselberger
Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein, vertreten
durch Dr. Peter Staudacher, betreffend Einkommensteuer 1998 nach in Innsbruck
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige betrieb bis zum Berufungsjahr 1998
einen Gasthof mit einem Zubau K. Den Gewinn aus dieser Tätigkeit ermittelte
er gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988. Mit Kaufvertrag vom 10.2.1998
veräußerte er eine 447 m² große, mit einem Teil des
Zubaues K bebaute Trennfläche aus einem näher bezeichneten
Grundstück. Der Kaufpreis wurde mit 1.500.000 S vereinbart. Davon entfallen
laut Punkt III des Kaufvertrages 200.000 S auf die Baulichkeit und 1.300.000 S
auf den Grundanteil. Der Gewinn aus dieser Veräußerung fand in der
Einkommensteuererklärung 1998 mit 72.532 S Berücksichtigung. Dieser
Betrag ergibt sich als Differenz zwischen dem auf das Gebäude entfallenden
Kaufpreisanteil (200.000 S) und den "Buchwerten von ausgeschiedenen Anlagen"
(127.468 S).
Bei einer
abgabenbehördlichen Prüfung über den Zeitraum 1997 bis 1999
(Bericht vom 17. Juli 2001, AbNr. 102054/01) wurde festgestellt, dass für
den Zubau K bisher folgende Abschreibungen erfolgt sind:
|
Vorzeitige AfA 1966
|
|
25 %
|
jeweils 2 % AfA in den Jahren 1967 bis 1974
|
8 Jahre
|
16 %
|
jeweils 5 % AfA in den Jahren 1975 bis 1988
|
14 Jahre
|
70 %
|
jeweils 4 % AfA in den Jahren 1989 bis 1997
|
9 Jahre
|
36 %
|
Zusammen
|
|
147 %
Der veräußerte Gebäudeteil sei daher
"längst zur Gänze abgeschrieben" und "die Ausbuchung eines
Restbuchwertes" nicht möglich. Weiters gab die Betriebsprüfung zu
bedenken, dass die Berechnung des Restbuchwertes von den bis 1988 angefallenen
Herstellungskosten in Höhe von 3.390.130 S ausgehe. In diesem Betrag seien
auch Baukosten enthalten, die den Zubau K nicht betreffen. Es handle sich um die
ausschließlich für den Restaurantbereich aufgewendeten Baukosten des
Jahres 1984 in Höhe von 1.933.958 S sowie die Kosten in Höhe von
53.954 S für eine 1982 installierte Küchenabluftanlage. Hinsichtlich
der Aufteilung des Kaufpreises ging der Prüfer abweichend vom Kaufvertrag
bzw. der Steuererklärung "insbesondere im Hinblick auf das
Grundstücksausmaß von 447 m²" davon aus, dass ein Teilbetrag von
1.000.000 S auf Grund und Boden und der Restbetrag von 500.000 S auf das
Gebäude entfalle. Er stützte dies auf folgende
Berechnung:
1. Grund und Boden
Laut Kaufpreissammlung des Finanzamtes seien in den Jahren
1997 und 1998 beim Verkauf vergleichbarer, allerdings unbebauter
Grundstücke Quadratmeterpreise von 2.200 S, 2.868 S, 2.688 S, 1.500 S,
2.700 S und 2.000 S erzielt worden. Aus diesen Verkäufen ergebe sich ein
"gewogener Durchschnittspreis" (d.h. unter Berücksichtigung der jeweils
verkauften Fläche) von 2.312 S und ein "einfacher Durchschnittspreis" (d.h.
Mittelwert) von 2.791 S (Anm.: dabei ist offenbar ein Rechenfehler unterlaufen,
da sich der Mittelwert der angeführten Preise zutreffend mit 2.326 S
errechnet). Aus dieser Berechnung leitete der Prüfer einen
durchschnittlichen Grundpreis von 2.500 S ab. Nach Berücksichtigung eines
Bebauungsabschlages von 20 % (somit 500 S) errechne sich ein Grundpreis von
2.000 S je m². Für das 447 m² große Grundstück ergebe
sich daher ein Anteil am Kaufpreis von (gerundet) 890.000 S.
2. Gebäude
Bei Gastwirtschafts- und Fremdenbeherbergungsbetrieben
(Saalanbau Gruppe B) sei im Berufungsjahr von einem Richtwert (ohne
Installationen, ohne MWSt) von 2.600 S je m³ umbauten Raumes auszugehen.
Der umbaute Raum des veräußerten Gebäudeteiles betrage 820
m³. Der Gebäudewert errechne sich daher mit 2.132.000 S (820 m³ x
2.600 S). Die Wertminderung im Zeitraum von 1966 (Jahr der Errichtung) bis 1998
(Verkauf), somit für 33 Jahre, nahm die Betriebsprüfung bei einer
Lebensdauer von 60 Jahren gestützt auf Ross/Brachmann mit 42,60 % bzw.
908.232 S an. Nach Vornahme eines Abschlages für verlorenen Bauaufwand
ergebe sich ein Gebäudewert von 552.614 S, gerundet 550.000 S. Die
Wertermittlung des Prüfers für das Gebäude ist daher wie folgt
darzustellen:
|
Umbauter Raum (gesamt 1.230 m³, davon 2/3
verkauft)
|
820 m³
|
Preis je m³
|
2.600 S
|
Zwischenwert
|
2.132.000 S
|
Wertminderung nach 33 Jahren:
|
|
42,60 % bei Lebensdauer von 60 Jahren
|
- 908.232 S
|
Zwischensumme
|
1.223.768 S
|
verlorener Bauaufwand I (20 % von 1.223.768
S)
|
- 244.754 S
|
verlorener Bauaufwand II (20 % von 2.132.000
S)
|
- 426.400 S
|
Gebäudewert
|
552.614 S
|
Gerundet
|
550.000 S
Für Grund und Gebäude errechne sich somit ein
Wert von 1.440.000 S, was annähernd dem Kaufpreis (1.500.000 S) entspreche.
Gestützt auf diese Berechnung schätzte der Prüfer den auf das
Gebäude entfallenden steuerpflichtigen Anteil am Kaufpreis mit 500.000 S.
Der Restbuchwert des verkauften Gebäudeteiles wurde mit 1 S angenommen. Das
Finanzamt fertigte am 16. Juli 2001 einen der Ansicht des Prüfers
entsprechenden Bescheid betreffend Einkommensteuer 1998 aus.
Der Abgabepflichtige erhob fristgerecht am 9. August 2001
Berufung, die sich zum einen gegen "die Nichtanerkennung eines
Restbuchwertes", zum anderen "gegen einen Ansatz von ATS 500.000 als
anteiligen Verkaufserlös für den Gebäudeteil" richtet.
Hinsichtlich der Berechnung des Restbuchwertes verkenne die Behörde, dass
bei Gebäuden "das Prinzip der totalen Zuordnung" anzuwenden
sei. Danach sei ein Gebäude als bauliche Einheit zu sehen und alle
Gebäudeaufwendungen nach Maßgabe der betrieblichen und privaten
Gebäudenutzung aufzuteilen. Auch der Verwaltungsgerichtshof schließe
im Erkenntnis vom 26.9.1990, Zl. 86/13/0104, aus, "Bauteile, die dem
Gesamtgebäude dienen, wie etwa Fundamente, Keller, tragendes Mauerwerk,
Dachstuhl und Eindeckung ausschließlich einer der beiden Nutzungen und
damit entweder zur Gänze dem Betriebsvermögen oder zur Gänze dem
Privatvermögen zuzuordnen". Übertrage man diese auch an anderer
Stelle (Hinweis auf VwGH vom 18.1.1983, Zl. 82/14/0100,0103,0104) dargelegten
Überlegungen auf den vorliegenden Fall, bedeute dies, dass der Restbuchwert
aus dem gesamten Gebäuderestbuchwert entsprechend dem
veräußerten Anteil zu errechnen sei und nicht "aus dem isoliert
ermittelten Restbuchwert eines Teiles des Gesamtgebäudes". Zur
Aufteilung des Verkaufserlöses auf Grund und Boden und auf Gebäude
wendete der Berufungswerber ein, dass aus dem Kaufvertrag zu erkennen sei, wie
die Parteien "selber die beiden Komponenten Gebäude und Grund und Boden
bewerten". Der Berufungswerber habe zum Zweck der Kaufpreisfindung Erkundigungen
bei Fachleuten eingeholt und erkennen müssen, dass die Liegenschaft fast
ausschließlich vom Grundwert beeinflusst und das Gebäude nahezu
wertlos sei. Die Behörde gehe "vom dokumentierten Parteiwillen" ab und
ziehe ausgehend von der Kaufpreissammlung eigene Werte heran. Dabei würden
allein die großen Abweichungen der darin enthaltenen Vergleichspreise (von
1.500 S/m² bis 2.868 S/m²) deren Unzuverlässigkeit zeigen. Es sei
realitätsfremd, für das veräußerte Grundstück in
bester Lage einen Quadratmeterpreis von unter 3.000 S anzunehmen. Als
Anhaltspunkt könne ein 1991 verkauftes, unbebautes und unmittelbar an die
hier zu beurteilende Liegenschaft angrenzendes Grundstück herangezogen
werden. Es seien für 1.010 m² 2.853.253 S bezahlt worden, was einem
Preis von 2.825 S je m² entspreche. Durch Indexierung (VPI Mai 1991 =
112,3; VPI Feber 1998 = 133,5) errechne sich ein adaptierter Preis von 3.358 S
je m². Für die Fläche von 447 m² ergebe sich nach Abzug
eines Bebauungsabschlages von 20 % ein Grundwert von 1.200.000 S.
Auch hinsichtlich der erfolgten Schätzung des
Gebäudewertes seien Adaptierungen notwendig. Als Vergleichswert seien die
Neuherstellungskosten für Saalanbauten ohne Installationen für
Fremdenbeherbergungsbetriebe herangezogen worden. Selbst der Ansatz eines Wertes
im untersten Niveau erscheine noch zu hoch, da es sich beim
gegenständlichen Gebäude um einen reinen Zweckbau in einfachster
Ausführung (einfacher Keller mit Unterfangung ohne Zwischenwände und
ohne jegliche Ausstattung sowie ein Erdgeschoß ohne Zwischenwände)
handle. Alle Gebäudeteile seien in einfachster Bauweise für eine
relativ kurze Lebensdauer errichtet worden. Der heutige optische Eindruck lasse
einen Vergleich mit einem Saalanbau nicht zu. Auch erscheine die Nutzungsdauer
von 60 Jahren als zu hoch gegriffen, da der Instandhaltungszustand als
vernachlässigt zu bezeichnen sei. Der Berufungswerber halte daher folgende
Wertermittlung für zutreffend:
|
Umbauter Raum
|
820 m³
|
Neubauwert je m³
|
2.400,00 S
|
Neubauwert gesamt
|
1.968.000,00 S
|
65 % Wertminderung nach Ross-Brachmann bei Nutzungsdauer
von 50 Jahren und vernachlässigter Instandhaltung nach 33 Jahren
Nutzung
|
-1.279.200,00
S
|
Zwischensumme
|
688.800,00 S
|
verlorener Bauaufwand I (20 % von 1.968.000
S)
|
-393.600,00 S
|
verlorener Bauaufwand II (20 % von 688.880 S)
|
-137.760,00 S
|
Gebäudewert
|
157.440,00 S
|
gerundet
|
160.000,00 S
Vergleiche man das Berechnungsergebnis (1,2 Mio S für
Grund und Boden; 160.000 S für Gebäude) mit dem Verkaufspreis von 1,5
Mio S wären beide Werte - um Summengleichheit zu erzielen - um
ca. 10 % zu erhöhen. Dies ergebe einen Grundwert von 1.320.000 S und einen
Gebäudewert von 180.000 S. Der schlechte Zustand des Gebäudes habe
sich deutlich gezeigt, als im Jahr 2000 "anstelle des restlichen Teiles des
Zubaues K" ein Einfamilienhaus errichtet wurde. Aus statischen und
bautechnischen Gründen hätten das Dach und alle Seitenwände
abgetragen werden müssen. Der an sich ebenfalls "dringend gebotene" Abriss
des Kellers sei nur unterblieben, weil auf Grund der Verbindung zum übrigen
Hotelgebäude unverhältnismäßig großer Aufwand
nötig gewesen wäre. Bei der Wertfindung könne die Tatsache, dass
die Räumlichkeiten unbenützbar seien und die Bausubstanz einen Abriss
erfordere, nicht außer Acht gelassen werden. Ein Ansatz von 500.000 S
für 2/3 des Gebäudeteiles K führe zu einem völlig
unrealistischen Schätzungsergebnis. Im Zuge der Bauführung habe sich
herausgestellt, dass sogar ein Wertansatz von 0 S für den Gebäudeteil
gerechtfertigt sei. Es werde daher beantragt, den Restbuchwert mit 127.427 S und
den auf den Gebäudeteil entfallenden Kaufpreisanteil mit 0 S
anzusetzen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 7.
September 2001 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der
Berücksichtigung eines Restbuchwertes führte das Finanzamt
sinngemäß aus, dass nur die Investitionen für den Zubau K
berücksichtigt werden können. Diese Kosten seien genau feststellbar.
Eine Schätzung entsprechend dem Verhältnis der privaten zur
betrieblichen Nutzung des Gesamtgebäudes führe zu einem falschen
Ergebnis, da in diesem Fall auch Investitionen Berücksichtigung finden
würden, die gar nicht den verkauften Gebäudeteil betreffen. Auch sei
die behauptete Wertlosigkeit des Gebäudes insofern zu relativieren, als
etwa eine Nutzung als Lagergebäude ohne zusätzliche Umbaukosten
möglich gewesen wäre. Der veräußerte Gebäudeteil sei
bis September 2001 jedenfalls nicht umgebaut worden.
Am 11. September 2001 beantragte der Abgabepflichtige die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 29.
Jänner 2003 wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
den gesamten Berufungssenat eingebracht.
Der
Senat hat erwogen:
1. Restbuchwert
des verkauften Gebäudeteiles
Für den
Zubau K wurden laut Betriebsprüfung neben einer vorzeitigen AfA im
Ausmaß von 25 % im Jahr 1966 weitere 16 % (für die Jahre 1967 bis
1974), 70 % (für die Jahre 1975 bis 1988) und 36 % (für die Jahre 1989
bis 1997) der Anschaffungskosten als AfA berücksichtigt. Das Finanzamt ging
auf Grund dieser unwidersprochen gebliebenen Feststellung davon aus, dass dieser
Gebäudeteil im Zeitpunkt seiner Veräußerung nur noch mit 1 S zu
Buche stand. Dagegen vertritt der Berufungswerber die Ansicht, der
Gebäudekomplex sei als bauliche Einheit zu sehen, weshalb der -
aufwandswirksam zu berücksichtigende - Restbuchwert des
veräußerten Gebäudeteiles jenem Anteil am Buchwert des
Gesamtgebäudes entsprechen müsse, der sich an Hand der
Nutzflächenverhältnisse ergibt.
Dazu ist
festzuhalten, dass bei Gebäuden nach dem EStG 1988 bei den betrieblichen
Einkünften der Grundsatz der Einheitlichkeit der AfA nicht mehr oder nur
eingeschränkt gilt (z.B. Doralt,
EStG7, § 7 Tz
21). Es ist denkbar, dass im Hinblick auf eine unterschiedliche betriebliche
Verwendung unterschiedliche AfA-Sätze für dasselbe Gebäude zur
Anwendung kommen (vgl. Doralt,
EStG7, § 8 Tz
17). Ob ein einheitliches Gebäude vorliegt, ist in erster Linie an Hand
bautechnischer Kriterien zu entscheiden (vgl. VwGH vom 27.5.1983, Zl.
81/17/0208; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Anm. 133 zu
§ 24).
Mit der
Errichtung des gegenständlichen Gebäudes wurde 1966 begonnen. Mit
Baubescheid vom 10.11.1965 wurde der Bau einer Frühstückspension,
bestehend aus Keller, Erdgeschoß, 1. Stock und ausgebautem
Dachgeschoß sowie dem "südostseitig angegliederten" Zubau K im
Ausmaß von 36,20 m x 10,30 m" bewilligt. Laut der beim Finanzamt
eingereichten "Mitteilung über Neubauten und bauliche Veränderungen"
vom 10. März 1967 war der Zubau K ab Dezember 1966 "bezugsfertig". Der
Berufungswerber hat noch im Dezember 1966 für diesen Gebäudeteil um
Kollaudierung angesucht. Die übrigen Gebäudeteile (Obergeschoße
und Dachgeschoß des Gasthauses) wurden 1972 errichtet (s. Erklärung
zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke vom
30.8.1973).
Für eine
Beurteilung als einheitliches Gebäude spricht daher der Umstand, dass der
Zubau K und Gasthaus zusammengebaut und mit Durchgängen verbunden waren und
mit einer Zentralheizung beheizt wurden. Eine getrennte Betrachtung erscheint
dagegen im Hinblick auf folgende Umstände geboten:
Der Zubau K
konnte nach Abtrennung vom Gasthaus durch Aufziehen einer Mauer für sich
veräußert (strittiger Teil) bzw. im Schenkungswege an den Sohn
übertragen werden (restliches Drittel). Der der Beherbergung und Bewirtung
von Gästen dienende Gebäudeteil blieb von dieser Abtrennung und den
nachfolgenden Baumaßnahmen unberührt. Weder in baulicher Hinsicht
noch in der Verwendung ist eine Änderung eingetreten. Dagegen wurde der
Zubau K vollkommen umgestaltet: Der an den Sohn übertragene Teil (ca 1/3)
wurde abgetragen um in der Folge ein Einfamilienhaus zu errichten. Der
veräußerte Teil (ca 2/3) ist abgesehen vom Anbau eines Treppenhauses
und dem Entfernen der Inneneinrichtungen und -einbauten unverändert
vorhanden. Dieser Teil war bei Vornahme eines Lokalaugenscheines am 11. Juni
2003 unbenutzt und im Zustand eines Rohbaues.
Der Senat kam
daher zum Ergebnis, dass der Zubau K hinsichtlich der Geltendmachung der
Absetzung für Abnutzung für sich zu betrachten ist. Diese Beurteilung
anhand bautechnischer Kriterien erscheint auf Grund der unterschiedlichen
Ausführung der Gebäudeteile (Ausführung des Zubaues K als
einfacher Hallenbau, massive Bauweise beim Gasthaus) als auch der
unterschiedlichen Verwendung (einerseits Beherbergung und Bewirtung,
andererseits sportliche Veranstaltungen im Zubau K) geboten. Laut Aktenlage
(vgl. die o.a. Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter
Grundstücke vom 30.8.1973) ist der Gebäudekomplex auch in zwei Etappen
errichtet worden (zunächst der Zubau K, später der Gasthausteil). In
der mündlichen Verhandlung wurde dies insofern relativiert, als eine
etappenweise Bauführung nur hinsichtlich des Innenausbaues erfolgt
sei.
Die laut
Betriebsprüfungsbericht (unter Tz 20) in den Jahren 1966 bis 1998
berücksichtigte Absetzung für Abnutzung blieb unwidersprochen. Der
steuerliche Vertreter gab anlässlich eines am 11. Juni 2003 erfolgten
Lokalaugenscheines und in der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2003 an,
dass ihm Aufzeichnungen für so lange zurückliegende Zeiträume
nicht zur Verfügung stehen. Er vermute, dass die Betriebsprüfung von
der Geltendmachung der in den einzelnen Jahren jeweils zulässigen
Höchst-AfA ausgegangen ist.
Dem
entsprechend nahm das Finanzamt im angefochtenen Bescheid für den Zubau K
eine vorzeitige AfA in Höhe von 25 % im Jahr 1966 sowie eine Normal-AfA in
Höhe von 2 % für die Jahre 1967 bis 1974 und in Höhe von 5 % ab
dem Jahr 1975 an. Unter dieser Voraussetzung wäre im Jahr 1986 eine 100
%-ige Abschreibung des Gebäudeteiles erreicht worden. Aus den zurück
bis 1989 vorliegenden Anlagenverzeichnissen ist dazu ersichtlich, dass
Gebäudeabschreibungen auch nach 1986 erfolgt sind (u.a. wurden am Konto
"010 Gebäude" im Jahr 1982 ca. 1,4 Mio S aktiviert und auf 20 Jahre
verteilt als Aufwand geltend gemacht). Diese Investitionen haben aber den Zubau
K nicht betroffen, ist doch unter Tz 20 des Prüfungsberichtes die
Feststellung enthalten, dass auf diesen Gebäudeteil seit 1966 "keine
weiteren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mehr zu aktivieren
waren".
Auch der
Senat war daher der Ansicht, dass der Zubau K im Jahr der Veräußerung
bereits abgeschrieben gewesen sein muss. Ein Restbuchwert kann daher nicht mehr
aufwandswirksam berücksichtigt werden. Im übrigen hat der
Berufungswerber im Zusammenhang mit der Kaufpreisaufteilung wiederholt
darzulegen versucht, weshalb der Wert des Zubaues K zum Zeitpunkt der
Veräußerung mit 0 S anzunehmen sei (vgl. die
Berufungsausführungen sowie das Vorbringen in der mündlichen
Verhandlung vom 5. August 2003).
Dem
Berufungsbegehren konnte daher in diesem Punkt nicht entsprochen
werden.
2. Kaufpreisaufteilung
Der Kaufpreis
einer bebauten Liegenschaft ist unter Beachtung der Grundsätze des §
184 BAO auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits
aufzuteilen. Die Schätzung des Grundanteiles wird regelmäßig
unter Bedachtnahme auf anschaffungsnahe Veräußerungen vergleichbarer
Grundstücke erfolgen (VwGH vom 15.3.1995, 92/13/0271). Die Behörde ist
an die im Kaufvertrag erfolgte Aufteilung nicht gebunden, doch ist diese
Aufteilung in die Sachverhaltsermittlung einzubeziehen (Doralt,
EStG7, § 6 Tz
182).
Laut
Kaufvertrag entfällt der Kaufpreis von 1,5 Mio S mit einem Teilbetrag von
1,3 Mio. S auf Grund und Boden und mit einem Teilbetrag von 200.000 S auf
Gebäude. Das Finanzamt geht auf Grund der eingangs dargestellten
Berechnungen davon aus, dass der Bodenwert mit 1 Mio S anzunehmen sei und der
Restbetrag von 500.000 S auf Gebäude entfalle. In der Berufung wird
beantragt, den Gebäudewert mit 0 S anzunehmen und den Kaufpreis zur
Gänze dem Grund und Boden zuzuordnen.
Die vom
Finanzamt für Vergleichszwecke herangezogenen (sieben) Grundstücke
sind im Betriebsprüfungsbericht aufgelistet. Sie sind durchwegs unbebaut
und befinden sich mit Ausnahme einer im Nachbarort liegenden Parzelle im Umkreis
von ca. einem Kilometer von der zu beurteilenden Liegenschaft. Die im
Betriebsprüfungsbericht angeführten Preise liegen zwischen 1.500
S/m² und 2.868 S/m². Der laut Kaufvertrag für das Grundstück
des Berufungswerbers bezahlte Preis (Kaufpreisanteil für das 447 m²
große Grundstück 1.300.000 S, somit 2.908 S/m²) liegt daher an
der Obergrenze der von der Betriebsprüfung aus den Vergleichsverkäufen
abgeleiteten Kaufpreisbandbreite. Auch unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass die Vergleichsgrundstücke im Gegensatz zur zu beurteilenden
Liegenschaft durchwegs unbebaut waren, ist die Abweichung nach Ansicht des
Senates nicht so auffallend, um ein Abgehen von der im Kaufvertrag erfolgten
Aufteilung zu rechtfertigen. Hiezu hält der Senat vor allem die der
Preisermittlung der Betriebsprüfung anhaftenden Unsicherheiten für zu
groß. Diese bestehen nicht nur im Hinblick auf die großen
Preisunterschiede, sondern auch im Umstand, dass die größten
Differenzen gerade bei unmittelbar aneinander grenzenden Grundstücken
festzustellen sind. Für die Parzelle 635/9 wurden nämlich 1.500
S/m², für die Nachbarparzelle 635/8 2.688 S/m² bezahlt. Auch
für die Parzellen 126/27 und 857/18 war ein Preisunterschied von 500
S/m² festzustellen, obwohl sie nicht weit voneinander entfernt und
hinsichtlich Erschließungsgrad und Bebaubarkeit vergleichbar sind.
Schließlich ist der Senat auch der Ansicht, dass das in der Berufung
erwähnte, unmittelbar an die zu beurteilende Liegenschaft angrenzende und
von der Betriebsprüfung bisher nicht berücksichtigte Grundstück
in die Betrachtung einzubeziehen ist. Für dieses Grundstück wurde laut
Berufung bereits im Jahr 1991 ein Quadratmeterpreis von 2.825 S bezahlt. Dazu
ist zwar anzumerken, dass der Berufungswerber selbst als Käufer aufgetreten
ist und auf Grund seines besonderen Interesses an diesem Grundstück einen
hohen Preis zu bezahlen bereit gewesen sein mag. Andererseits erteilte der mit
Angelegenheiten des Grundverkehrs betraute Mitarbeiter der betreffenden Gemeinde
die Auskunft, die Preise für Baugrund lägen derzeit zwischen 4.000 S
und 4.500 S je m². Das zu beurteilende Grundstück befinde sich in der
besten Lage der Gemeinde. Es könne zwar zutreffen, dass das Preisniveau im
Jahr 1998 etwas niedriger war. Die Annahme von Preisen von unter 3.000 S
für Bauland sei aber unrealistisch, weil zu nieder. In dieser
Einschätzung fände daher auch der angeführte Wert von 2.825 S,
der in der Berufung durch Indexierung auf das Jahr 1998 auf 3.358 S
hochgerechnet wurde, Deckung.
Zusammenfassend
ergibt sich daher, dass die zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte für
die Preisermittlung den Kaufvertrag eher bestätigen denn widerlegen. Der
Senat sah keine Veranlassung, der im Kaufvertrag getroffenen Kaufpreisaufteilung
die steuerliche Anerkennung zu versagen.
Es kann daher
auch jenen Einwendungen des Abgabepflichtigen, die auf einen Gebäudewert
von 0 S abzielen, nicht entsprochen werden. Nur ergänzend sei daher
festgehalten, dass einerseits beantragt wird, den auf das ehemalige
Kegelbahngebäude entfallenden Kaufpreisanteil mit 0 S anzusetzen,
andererseits aber ein Restbuchwert von 127.427 S für diesen
Gebäudeteil berücksichtigt werden soll. Auch kann die Frage nach dem
Gebäudewert nicht - wie in der Berufung - ausschließlich aus
Sicht des Verkäufers beurteilt werden. Der Käufer hat den
Gebäudeteil um einen Anbau (Treppenhaus) ergänzt, was neben der
vertraglichen Vereinbarung ebenfalls dafür spricht, dass er das
Gebäude nicht als wertlos betrachtet, sondern eine Nutzung des bestehenden
Gebäudes durchaus für möglich gehalten hat.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
6. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0238-I/02
- Stammnummer
- 5390
- Gültig
- 06.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF