Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0142-L/03
Zinsen als Werbungskosten bei Spekulationseinkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0142-L/03vom 24.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag.Alois Höfler, gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1998 und diesbezüglichen
Verspätungszuschlagsbescheid, sowie den Verspätungszuschlagsbescheid
im Hinblick auf den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998
entschieden:
Der
Berufung im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 wird
teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die daraus
resultierende Abgabe entsprechen den in der Berufungsvorentscheidung
festgesetzten Werten. Die Berufung im Hinblick auf die
Verspätungszuschlagsbescheide wird gemäß
§ 275 BAO in Verbindung mit § 256 Abs. 3 BAO als
gegenstandslos erklärt. Die Bemessungsgrundlagen und die
festgesetzten Verspätungszuschläge entsprechen den in den
gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO geänderten Bescheiden angesetzten
Werten.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im
Berufungsjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung
einer Liegenschaft und sonstige Einkünfte (Spekulationseinkünfte) aus
dem Verkauf dieser Liegenschaft.
Ein Kaufvertrag über den
Verkauf der vorerst vermieteten Liegenschaft wurde eingereicht. Als
Kaufpreis weist dieser einen Betrag von 10,800.000,00 S zuzüglich
Umsatzsteuer in Höhe von 2,160.000,00 S aus. Da vom Bw.
trotz Aufforderung, Fristsetzung und Festsetzung einer Zwangsstrafe keine
Abgabenerklärungen abgegeben worden sind, wurden die Besteuerungsgrundlagen
durch die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
§ 184
BAO geschätzt. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1998 vom 14. November 2000 wurden als Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung 120.000,00 S und als sonstige Einkünfte
3,712.800,00 S festgesetzt. Ebenso am
14. November 2000 erging diesbezüglich ein
Verspätungszuschlagsbescheid gemäß
§ 153 BAO über 10%
von 1,809.400,00 S, somit 180.940,00 S. Auch bezüglich dem
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 erging am
14. November 2003 ein Verspätungszuschlagsbescheid, in dem ein
solcher in der Höhe von 0,4% von 2,099.900,00 S, demnach von
8.399,00 S festgesetzt worden ist.
Binnen offener Frist wurde
durch den Bw. Berufung eingebracht gegen obige Bescheide. Im
Wesentlichen wurde diese wie folgt begründet: Der
Einkommensteuerbescheid sei laut den Erklärungen auszufertigen. Im
Hinblick auf die Beibringung dieser Erklärung würde er um
Fristerstreckung ersuchen, da sich der Bw. im Ausland
befinde.
Mit Schreiben vom
23. April 2002 wurde die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 1998 eingereicht. Es wurden Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung von 248.137,00 S erklärt. Sonstige Einkünfte wurden
keine erklärt. Beigelegt wurde eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
für das Jahr 1998. Unter den Einnahmen wurde auch der
Verkaufserlös in Bezug auf die gegenständliche Liegenschaft von
10,800.000,00 S erfasst. Unter den Ausgaben wurde insbesondere ein
Buchwert abgegangener Anlagen in Höhe von 10,393.317,70 S und Zinsen
für Bankkredite und Darlehen in Höhe von 230.168,15 S
angeführt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom
4. Juli 2002 wurde der Bw. unter anderem dazu aufgefordert, die Zinsen
für Bankkredite und Darlehen zu belegen. Weiters wurde er ersucht, eine
getrennte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Miet- und
Spekulationseinkünfte einzureichen.
Mit Schreiben vom
8. August 2002 wurde unter anderem Folgendes
eingereicht: Aufteilung in Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung: Herausrechnung des Spekulationsgewinnes von 176.514,15 S,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
72.622,81 S.
Über die Zinsen würde das Konto Zinsaufwand
beiliegen. Beigelegt wurde ein vorläufiger Ausdruck des
Kontos "Zinsen für Bankkredite, Darlehen" mit einem Saldo von
230.168,15 S. Belege darüber wurden keine
eingereicht. Des Weiteren wurde folgende Aufstellung
eingebracht:
|
Ermittlung
des Spekulationsgewinnes
|
Erlös für Haus
Neubaugasse
|
|
10,800.000,00 S
|
Zinsen für
Gebäude
|
230.168,15 S
|
|
Buchwert abgegangener
Anlagen
|
10,393.317,70 S
|
10,623.485,85 S
|
Spekulationsgewinn
|
|
176.514,15 S
|
bisher ausgewiesener
Gesamtgewinn
|
|
249.136,96 S
|
verbleibt für V &
V
|
|
72.622,81 S
Mit Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO vom 16. Jänner 2003 im Hinblick
auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 wurden die Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung mit 72.623,00 S und die sonstigen
Einkünfte mit 406.682,00 S festgesetzt. Dies mit folgender
Begründung: Da die Zinsen für Bankkredite, Darlehen in der
Höhe von 230.168,15 S trotz mehrmaliger Aufforderung nicht mittels
Belegen nachgewiesen worden seien, hätten sie nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden können.
Mit Bescheid vom
16. Jänner 2003 wurde der Verspätungszuschlagsbescheid im
Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO geändert. Der Verspätungszuschlag wurde
mit 10% von 10.489,31 €, somit 1.048,89 €
angepasst. Ebenso mit Bescheid vom 16. Jänner 2003
wurde der Verspätungszuschlagsbescheid im Hinblick auf den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 gemäß
§ 295 Abs. 3
BAO geändert dahingehend, dass nun 0,1% von 144.384,41 €, demnach
144,33 € festgesetzt worden sind.
Mit Schreiben vom
20. Februar 2003 wurde durch den Bw. der Antrag auf Vorlage der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 und die
Verspätungszuschlagsbescheide an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung eingebracht. Es werde ersucht, die Zinsen von
230.168,15 S als Werbungskosten anzuerkennen. Die diesbezüglichen
Belege würden so rasch wie möglich nachgereicht werden. Auch die
Verspätungszuschläge 1998 seien diesbezüglich
anzupassen.
Mit Ergänzungsvorhalt vom
3. März 2003 wurde der Bw. durch die Abgabenbehörde erster
Instanz nochmals aufgefordert, die geltend gemachten Zinsen in der Höhe von
230.168,15 S lückenlos durch Vorlage von Belegen
nachzuweisen.
Am 11. April 2003
wurde die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom
12. Juni 2003 wurde der Bw. durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen
vorzulegen: Im Hinblick auf die Spekulationseinkünfte seien
Zinsen in Höhe von 230.168,15 S geltend gemacht worden. Diese seien zu
belegen. Des Weiteren wurde der Bw. aufgefordert, anzugeben, im
Hinblick auf welche Verspätungszuschlagsbescheide der Vorlageantrag
eingebracht worden sei. Der in Bezug auf den Umsatzsteuerbescheid 1998 ergangene
sei mit Bescheid vom 16. Jänner 2003 angepasst worden. Der
Vorlageantrag beziehe sich jedoch konkret nicht auf den
Umsatzsteuerbescheid. Auch sei bezüglich der Berufung gegen
die Verspätungszuschlagsbescheide im Zusammenhang mit dem Einkommen- und
dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 keine Begründung, sowie
keine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden würden und in
welchen Punkten der Bescheid angefochten sei, eingereicht worden (§ 250
Abs. 1 lit a bis d BAO). Dies entspreche nicht den Erfordernissen des
§ 250 BAO. Auf Grund des § 279 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 275 BAO werde daher die Behebung der angeführten Mängel
innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgetragen. Bei
Versäumung der Frist würden die Berufungen als zurückgenommen
gelten. Eine Rechtsbelehrung im Hinblick auf obigen
Mängelbehebungsauftrag wurde beigefügt. Bis zur
Ausfertigung dieser Entscheidung wurde keinerlei Antwort
eingereicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1998 Gemäß
§ 30 Abs. 4 EStG
1988 sind als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und
den Anschaffungs- und Werbungskosten andererseits anzusetzen. Die
vom Bw. beantragten Werbungskosten in Form von Zinsen konnten weder belegt, noch
glaubhaft gemacht werden. Der Senat kommt daher zu dem Schluss,
dass diese nicht anerkannt werden können und bei Berechnung der sonstigen
Einkünfte außer Ansatz bleiben müssen. Die
sonstigen Einkünfte sind daher wie in der Berufungsvorentscheidung vom
16. Jänner 2003 mit 406.682,00 S
anzusetzen.
Verspätungszuschlagsbescheide Gemäß
§ 275 BAO ist dann, wenn eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 BAO
umschriebenen Erfordernissen entspricht, dem Berufungswerber aufzutragen, diese
inhaltlichen Mängel zu beheben. Dies mit dem Hinweis, dass die Berufung
nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist
als zurückgenommen gilt. Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss eine
Berufung Folgendes enthalten: - die Bezeichnung des Bescheides, gegen den
sie sich richtet, - die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird, - die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden, -eine Begründung. Dem Bw. wurde ein solcher
Mängelbehebungsauftrag zugestellt. Sämtliche vier inhaltlichen
Erfordernisse einer Berufung sind weder in der Berufung selbst, noch im weiteren
Verlauf des Verfahrens, noch nach Erlassung des Mängelbehebungsauftrages
erfüllt worden. Die Berufung gegen die
Verspätungszuschlagsbescheide gilt daher als
zurückgenommen. Die Verspätungszuschläge bleiben
daher wie in den geänderten Bescheiden vom 16. Jänner 2003
festgesetzt.
Linz,
24. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0142-L/03
- Stammnummer
- 5389
- Gültig
- 24.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF