Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0125-L/02
Abschreibung einer Apothekenkonzession, Wiederaufnahme aufgrund einer geänderten Rechtsansicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0125-L/02vom 24.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte sowie der Gewerbesteuer 1986
und 1987 und Bescheide betreffend die Gewerbesteuer 1986 sowie 1987
entschieden:
Der
Berufung wird hinsichtlich der Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des
Verfahrens für die Feststellung der Einkünfte 1986 und 1987 und der
Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens für die
Gewerbesteuer 1986 und 1987 Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Feststellung der
Einkünfte 1986 und 1987 und die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des
Verfahrens für die Gewerbesteuer 1986 und 1987 werden aufgehoben.
Hinsichtlich der Berufung gegen
die Bescheide des Finanzamtes betreffend die Gewerbesteuer 1986 und 1987 hat der
unabhängige Finanzsenat
beschlossen:
Die Berufung
gegen die Gewerbesteuerbescheide 1986 datiert vom 13. Dezember 1996 und 1987
datiert vom 9. Januar 1997 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist durch
Vereinigung aller Anteile in einer Hand Gesamtrechtsnachfolger einer offenen
Handelsgesellschaft, welche eine Apotheke mit Drogerie betrieben hat (im
Folgenden OHG). Im Zeitraum Juli bis September 1991 wurde eine
abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei
stellte der Prüfer fest, dass beginnend mit dem Veranlagungsjahr 1986 die
in der Bilanz befindliche Apothekengerechtigkeit auf einen Zeitraum von
fünf Jahren mit einer Absetzung für Abnutzung von 138.800,00 S
jährlich abgeschrieben worden ist. Dazu führte der Prüfer in
Punkt 3 der Anlage I des gemäß
§ 150 BAO
(Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 1961/194) erstellten Berichtes
(Schlussbesprechungsprogramm) aus: "Nach der
Rechtsprechung handle es sich bei einer Apothekengerechtigkeit um ein nicht
abschreibbares Wirtschaftsgut". Die bis dahin antragsgemäß
erlassenen Bescheide für die Feststellung der Einkünfte
Erklärungen 1986 und 1987 würden in der Folge in diesem Punkt von Amts
wegen gemäß
§ 293 b BAO berichtigt werden.
Das Finanzamt folgte den
Prüferfeststellungen und erließ am 15.2.1992 gemäß
§ 293 b BAO berichtigte Gewerbesteuerbescheide und Bescheide über
die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für
die Jahre 1986 und 1987. Gegen diese Bescheide richtete sich die Berufung vom
28. Februar 1992, welcher nach abweisender Berufungsvorentscheidung datiert vom
16. Juni 1992 mit Berufungsentscheidung datiert vom 19. November 1996
stattgegeben worden ist. In der Begründung dieser Berufungsentscheidung
wurde erläutert, dass es sich bei den im Rahmen der erwähnten
Betriebsprüfung hervorgekommenen Tatsachen nicht um die Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten der Abgabenerklärung gehandelt habe, die
unter Anwendung des § 293b BAO korrigiert werden könnten, sondern
um solche, die in den angesprochenen Abgabenverfahren nicht bekannt gewesen
wären und welche bei Kenntnis im Zeitpunkt der Erlassung der
ursprünglichen Bescheide anderslautende Bescheid zur Folge hätten
haben können.
Das Finanzamt folgte dieser
Rechtsansicht und nahm mit den Bescheiden datiert vom 13. Dezember 1996 und 9.
Januar 1997 die Verfahren für die Feststellung der Einkünfte der OHG
sowie die Gewerbesteuer der Veranlagungszeiträume 1996 und 1997
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf. In den damit
verbundenen Sachbescheiden folgte das Finanzamt der oben dargestellten Ansicht
des Prüfers, dass es sich bei der Apothekengerechtigkeit der OHG um ein
nicht abschreibbares Wirtschaftsgut handle und verwies hinsichtlich der
Begründung der amtswegigen Wiederaufnahme ausdrücklich auf die
Begründung der im letzten Absatz erwähnten Berufungsentscheidung.
Innerhalb der verlängerten
Berufungsfrist erhob die OHG gegen die Bescheide betreffend der Wiederaufnahme
der Verfahren hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte und hinsichtlich
der Gewerbesteuer 1986 und 1987 sowie gegen die Gewerbesteuerbescheide 1986 und
1987 das Rechtsmittel der Berufung. Dazu führte sie aus, dass eine
Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann zulässig wäre, wenn neue
Tatsachen hervorgekommen seien, die zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid
führen hätten können beziehungsweise bei denen die Behörde
zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid gelangt wäre. Einen
Wiederaufnahmegrund würden lediglich neu hervorgekommene Tatsachen oder
Beweismittel bilden. Damit sei die Möglichkeit geschaffen, bisher
unbekannte, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung tragen
zu können. Nicht möglich werde es dadurch jedoch, durch die
Wiederaufnahme die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung
offengelegter Sachverhalte zu beseitigen. Eine andere geänderte, wenn auch
richtige, rechtliche Beurteilung des schon bekannt gewesenen Sachverhaltes
allein rechtfertigte somit eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht. Auch neue
Erkenntnisse auf die rechtliche Beurteilung von in ihrer Existenz unbestrittenen
bekannt gewesenen Sachverhalten seien keine eine Wiederaufnahme rechtfertigende
neu hervorgekommene Tatsachen. Wie auf Seite 6 der Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion vom 4. Dezember 1996 ausgeführt worden wäre,
habe der Betriebsprüfer durch Erhebungen beim Grundbuch des
zuständigen Bezirksgerichtes festgestellt, dass auf dem
Apothekengrundstück, eine radizierte Apothekengerechtigkeit hafte, was aus
dem Arbeitsbogen des Betriebsprüfers eindeutig hervorgehe. Somit sei ab dem
Zeitpunkt dieser Erhebung für den Prüfer eindeutig erkennbar gewesen,
dass sich die bestehende Apothekengerechtigkeit auf eine radizierte Realapotheke
bezogen habe. Dem Prüfer seien daher im Zuge der Betriebsprüfung alle
entscheidungsrelevanten Sachverhalte bekannt gewesen, um eine rechtliche
Würdigung anzustellen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der
Prüfer bereits im Zuge der Betriebsprüfung das Verfahren für die
Jahre 1986 und 1987 nach § 303 (4) BAO aufnehmen müssen. Eine
nunmehrige andere rechtliche Beurteilung des schon bekannt gewesenen
Sachverhaltes stelle daher keinen neuerlichen Wiederaufnahmetatbestand dar. Da
im gegenständlichen Fall keine neuen Tatsachen hervorgekommen wären,
welche bei richtiger rechtlicher Würdigung einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätten, sei die Wiederaufnahme der Verfahrens
nicht zulässig.
Zur Festsetzung der
Gewerbesteuer für die Jahre 1986 und 1987 und der darauf angewendete
Hebesätze erklärte der Berufungswerber noch, dass die
Berufungswerberin nur hinsichtlich der Einkünfte aus der Drogerie den
Kammerzuschlägen zur Gewerbesteuer unterliege. Für die Einkünfte
aus der Apotheke seien keine Kammerzuschläge zur Gewerbesteuer zu
entrichten. Die Aufteilung der Einkünfte sei nach den getätigten
Umsätzen vorgenommen worden. In den ursprünglichen
Gewerbesteuerbescheiden für die Jahre 1986 und 1987 wäre die Befreiung
von den Kammerzuschlägen berücksichtigt und ein Hebesatz für 1986
in Höhe von 304,40 und für 1987 in Höhe von 303,59 v.H.
angewendet worden. Bei den im wiederaufgenommenen Verfahren erstellten
Bescheiden für die Jahre 1986 und 1987 sei die Befreiung von den
Kammerzuschlägen unberücksichtigt geblieben und die Gewerbesteuer
daher zu hoch vorgeschrieben worden.
Der
Berufungswerber hat mit Schreiben datiert vom 22. Juli 2003 den in der Berufung
von der OHG gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung im Sinne des
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie die OHG, wenn auch mit
anderen Worten, jedoch dem Sinn nach bereits erklärt hat, ist eine
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens dann zulässig, wenn "Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und in Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätten". Wie schon in der vorangegangenen
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion (siehe oben) dargestellt wurde
und auch die OHG ausgeführt hat, wurde der Abgabenbehörde erst im
Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens bekannt, dass es sich bei der in den
Bilanzen der Berufungswerberin angeführten Apothekengerechtigkeit um eine
"radizierte" im Grundbuch eingetragene handelt, welche ein
grundstücksgleiches Recht begründet hat.
Dies ist ein Umstand, welcher
der Abgabenbehörde beim antragsgemäßen Erlassen der
ursprünglichen Abgabenbescheide (Feststellung der Einkünfte und
Gewerbesteuer 1986 mit Bescheiden datiert vom 5. Februar 1986; Feststellung der
Einkünfte und Gewerbesteuer 1987 mit Bescheiden datiert vom 6. Februar
1989) nicht bekannt gewesen und erst dem Prüfer im Rahmen seiner Erhebungen
beim Grundbuch aufgefallen ist.
Nun vertritt der
Berufungswerber die Rechtsansicht, dass der Prüfer schon im Rahmen der
Betriebsprüfung, also 1991, das Verfahren für die angefochtenen
Bescheide hätte wiederaufnehmen müssen. Die Tatsache, dass dies
unterblieben sei, schließe eine spätere (1997) Wiederaufnahme der
betroffenen Abgabenverfahren aus.
Es entspricht jedoch der
stetigen Lehre und Judikatur (siehe stellvertretend für viele Ritz,
Bundesabgabenordnung², Rz 16 zu § 303, 730 und die dort zitierten
Fundstellen), dass ein allfälliges Verschulden der Abgabenbehörde an
der Nichtfeststellung für die korrekte Entscheidung relevanter
Umstände eine Wiederaufnahme (von Amts wegen) nicht hindert und allenfalls
bei der Abwägung des Ermessens zu berücksichtigen ist (Ritz, aao., Rz
53 zu § 303, 738). Wenn die verschuldete Untätigkeit bei der
Feststellung des Sachverhaltes der Abgabenbehörde der Möglichkeit
Wiederaufnahme im Grundsatz nicht schadet, muss gleiches auch dann gelten, wenn
alle entscheidungsrelevanten Umstände bereits bekannt sind. Es ist daher
nicht so, dass sich die Abgabenbehörde des Rechtes ein Verfahrens
wiederaufzunehmen verschweigt, wenn sie nicht unmittelbar nach dem Bekanntwerden
der bis dahin nicht hervorgekommenen entscheidungsrelevanten Umstände
untätig bleibt. Eine solche Frist hat der Gesetzgeber nur für die
Wiederaufnahme auf Antrag gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO
("Der Antrag auf Wiederaufnahme
gemäß Abs. 1 ist binnen "einer Frist von drei Monaten" von dem
Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund
Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im
abgeschlossenen Verfahren den Bescheid erster Instanz erlassen hat.)
vorgesehen, weswegen bei der Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO die einzige zeitliche Grenze jene der
Verjährung des Abgabenanspruches ist. Diese ist in den hier zu
entscheidenden Verfahren jedoch nicht eingetreten.
Allerdings ist noch zu
klären, ob die Abgabenbehörde bei "richtiger" rechtlicher Subsumtion
der Tatsache, dass es sich bei der vom Berufungswerber abgeschriebenen
Apothekengerechtigkeit um eine rubrizierte Realgerechtigkeit handelt, zu einem
im Spruch anderslautenden als den ursprünglichen antragsgemäßen
gekommen wäre (vergleiche für viele Ritz, aaO., Rz 10 zu
§ 303, 728).
Zur Frage, ob eine
Apothekengerechtigkeit ein abschreibbares Wirtschaftsgut ist, hat sich der
Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals (VwGH 25.1.2000, 94/14/0141, VwGH
26.7.2000, 2000/14/0111, VwGH 26.2.2003, 97/13/0155) geäußert. Diese
Judikaturlinie hat der Verwaltungsgerichtshof im letztgenannten Erkenntnis wie
folgt dargestellt
"Im Erkenntnis vom 25. Januar 2000, 94/14/0141,
vertrat der Gerichtshof die Ansicht, dass bei einer Konzession für eine
Apotheke insoferne eine Ausnahme von der Regel vorliege, dass mit dem Firmenwert
Konzessionen und andere Gewerbeberechtigungen auf Grund ihres
firmenwertähnlichen Charakters derart verbunden wären, dass sie dessen
Schicksal bei der Beurteilung ihrer Absetzbarkeit teilten, als der Erwerb einer
Konzession für eine neu zu errichtende Apotheke von einer umfangreichen
Bedarfsprüfung abhängig ist. Dadurch wird bestehenden Apotheken Schutz
vor Konkurrenzierung geboten, während für die Übernahme einer
bereits bestehenden Apotheke nur bestimmte Formerfordernisse zu erfüllen
sind. Daher kommt der Konzession einer bereits bestehenden Apotheke als
immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eine wesentliche
wirtschaftliche Bedeutung zu, weswegen der Wert einer solchen Konzession nicht
zwangsläufig untrennbarer Bestandteil des Firmenwertes und damit absetzbar
ist. Vielmehr stellt diese Konzession ein firmenwertähnliches
Wirtschaftsgut dar, welches keiner Abnutzung unterliegt.
Im
Erkenntnis vom 26. Juli 2000, 2000/14/0111, hielt der Gerichtshof an dieser
Rechtsprechung fest und führte weiter aus, dass auch nach der Aufhebung von
Teilen des § 10 des Apothekengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
mit dessen Erkenntnis vom 2. März 1998, VfSlg 15.103, ein besonderer Schutz
für bestehende Apotheken vorhanden ist. Solcherart ist die
Apothekenkonzession selbst nach der (nach dem Streitzeitraum) bereinigten
Rechtslage aus steuerlicher Sicht kein abnutzbares Wirtschaftsgut. Der
Verwaltungsgerichtshof sieht auch im Beschwerdefall keine Veranlassung, von
dieser Rechtsprechung abzugehen. Apothekenkonzessionen sind, weil sie einen
besonderen Schutz vor Konkurrenzierung bieten, ein nicht abnutzbares eigenes
firmenwertähnliches Wirtschaftsgut (siehe auch Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer III A, Tz 5 zu § 8 EStG, und Doralt, EStG6, Tz 48 zu §
8)."
Berücksichtigt man, dass
es bei den vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fällen sowohl um
Personal- als auch Realgerechtigkeiten gehandelt hat, lässt sich die
gefestigte Entscheidungspraxis kurz so formulieren: Eine Apothekengerechtigkeit,
ist egal ob sie nun rubriziert war oder ist jedenfalls ein Wirtschaftsgut,
welches der Abschreibung nicht zugänglich ist.
Wenn man dieser Ansicht folgt,
kommt man zu dem Schluss, dass der Umstand, dass es sich bei der
Apothekengerechtigkeit der Berufungswerberin um eine rubrizierte gehandelt hat,
zwar in den angefochtenen Abgabenverfahren erst nach dem Erlassen der
Erstbescheide durch die Tätigkeit des Prüfers hervorgekommen ist. Bei
Anwendung der "richtigen" (der oben dargestellten Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes folgenden) rechtlichen Würdigung, kommt es jedoch
nicht darauf an, ob eine Apothekengerechtigkeit ein dingliches Recht ist oder
nicht und diese jedenfalls nicht abgeschrieben werden kann. Also hätte das
Finanzamt jedenfalls schon bei den Erstbescheiden die
Abschreibungsmöglichkeit versagen müssen. Das Austauschen einer
verfehlten Rechtsansicht durch eine richtige ist aber im Weg der Wiederaufnahme
von Amts wegen nicht möglich (siehe zum Beispiel Ritz, aaO., Rz 9 zu
§ 303, 728) und war deshalb der Berufung in diesem Punkt statt zu
geben und waren die Bescheide hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren
für die Feststellung der Einkünfte und der Gewerbesteuer 1986 und 1987
aufzuheben.
Was die Berufung hinsichtlich
der Sachbescheide betreffend die Gewerbesteuer 1986 und 1987 angeht (Berechnung
der Hebesätze für die Gewerbesteuer), reicht es aus anzumerken, dass
wie aus dem Inhalt des Veranlagungsaktes der Berufungswerberin ersichtlich ist,
im Rahmen des Erstellens der gemäß
§ 303 Abs. 4 im
wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheide bloß
irrtümlich eine Kennzahl nicht mitberücksichtigt worden ist und es
sich um einen Fall des "Verschreibens" im Sinne des § 293 Abs. 1
BAO gehandelt hat.
Da jedoch mit dieser
Berufungsentscheidung der Berufung gegen die den Gewerbesteuerbescheiden datiert
vom 13. Dezember 1996 und 9. Januar 1997 zugrundliegenden Bescheide über
die Wiederaufnahme dieser Verfahren stattgegeben wurde, scheiden diese
Sachbescheide gemäß
§ 307 Abs. 3
("Durch die Aufhebung des die Weideraufnahme
des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Wiederaufnahme
befunden hat.") ex lege aus dem Rechtsbestand aus.
Eine Berufung gegen einen
(nicht mehr) existenten Bescheid ist jedoch unzulässig (vergleiche Ritz,
Bundesabgabenordnung², RZ 6ff zu § 273 BAO).
Gemäß
§ 273 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn diese nicht zulässig ist oder verspätet
eingebracht wurde. Die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden obliegt
sowohl der Abgabenbehörde erster als auch der Abgabenbehörde zweiter
Instanz und war daher die Berufung insofern als unzulässig
zurückzuweisen, als sie sich gegen die mit der Wiederaufnahme des
Verfahrens verbundenen Sachbescheide betreffend die Gewerbesteuer 1986 und 1987
bezieht.
Linz,
24. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0125-L/02
- Stammnummer
- 5386
- Gültig
- 24.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF