Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1450-W/08
Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden bzw. Gebäude sowie Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1450-W/08vom 18.05.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hinzuweisen ist zudem darauf, dass den oben schon angesprochenen aktuellen Internetseiten der B-AG hinsichtlich des gegenständlichen Gebäudes folgende Baubeschreibung zu entnehmen ist: Massivbau, Flachdach mit Blechdeckung, unterkellert, Massivdecken und Stiegen, Asphaltböden mit PVC- bzw. Textilbelag, Alufenster mit außenliegenden Jalousien, tw. vorgehängte Eternitfassade im Hof Verladerampe mit tw. Glasüberbau bzw. Vordach, Personen- und Lastenaufzug, Stahlbetonskelettbau, Profilitwand im Stiegenhaus, guter Bauzustand, Hohe Deckentragkraft/m²; Lastenaufzüge (Fa. OTIS). Gleichfalls heißt es in Bezug auf die Infrastruktur: vollkommen aufgeschlossen (Heizung, Strom, Wasser, Kanal, Telefon).
Der darin betonte "gute Bauzustand" des Gebäudes steht in eklatantem Widerspruch zur Feststellung im Gutachten, wonach ein "mäßiger Bauzustand" gegeben ist. Da der Gutachter diesbezüglich aber keine weiteren Feststellungen getroffen hat sondern sich auf allgemein gehaltene Ausführungen zurückgezogen hat, sieht der UFS den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer als der gesetzlich vermuteten als nicht erbracht an.
Die Afa ist deshalb mit 2 % von der Bemessungsgrundlage in Höhe von € 1,139.839,00, mithin mit € 22.797,00 jährlich festzusetzen, weshalb sich in Abänderung der angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide (berücksichtigte AfA von € 21.920,00) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb jährlich um € 877,00 verringern.
Abschließend ist in Bezug auf die von der Bw. gestellten Beweisanträge noch wie folgt auszuführen:
Was den Antrag auf Abhaltung eines Lokalaugenscheins auf der gegenständlichen Liegenschaft anbelangt, bestimmt zwar § 182 Abs. 1 BAO, dass "zur Aufklärung der Sache" die Abgabenbehörde "auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen" kann. Das Abgabenverfahren ist aber dadurch gekennzeichnet, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme nicht erforderlich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass das FA im Rahmen seiner Stellungnahme zum Gutachten auch auf vom FA Graz-Stadt an Ort und Stelle durchgeführte Erhebungen hingewiesen hat, und zudem ein entsprechendes Sachverständigengutachten vorgelegen ist, sah der UFS keine Veranlassung, dieses unmittelbarste aller Beweismittel anzuwenden.
Weiters ist der Bw. hinsichtlich des Antrages auf Einvernahme des Sachverständigen zu antworten, dass der Bw. die Möglichkeit eingeräumt wurde, das Sachverständigengutachten in den beanstandeten Punkten zu ergänzen.
In Bezug auf den in der zweiten mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrag auf nochmalige Ergänzung des Gutachtens wurde oben schon ausgeführt, dass dieser Antrag wegen offensichtlicher Verschleppungsabsicht abzuweisen war.
Was zuletzt den betreffend den Ablauf des BP-Verfahrens gestellten Antrag auf Einvernahme des vormaligen Steuerberaters der Bw. betrifft, ist die Bw. darauf hinzuweisen, dass dieser Verfahrensablauf für die Entscheidung über den gegenständlichen Rechtsstreit unerheblich ist.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18. Mai 2011
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 182 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1450-W/08
- Stammnummer
- 53595
- Gültig
- 18.05.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF