Findok · Richtlinien
AH-2608
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmungen
überholte Fassung (bis 30.06.2025)Richtlinie2025-0.424.152gilt ab 30.05.2025
Inhaltsverzeichnis der AH-2608
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.05.2025 bis 30.06.2025.
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmungen
1.1. Rechtsgrundlage
(1) Die Rechtsgrundlage für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendenden Beschränkungen ist die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Jänner 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011.
(2) Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gilt diese Rechtsgrundlage
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
1.2. Begriffsbestimmung
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 bezeichnet der Begriff
"Wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern.
Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
"Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;
"Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
1.Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
2.Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
3.öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
4.Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
5.Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
6.Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
7.Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
"Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von
Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch
das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz,
die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert
oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der
Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen.
"Waren" umfasst Gegenstände, Materialien und Ausrüstung;
"syrische Person, Organisation oder Einrichtung"
den syrischen Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien,
jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Syrien,
jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden.
1.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
1.4. Vorabanmeldepflicht
Gemäß Artikel 2c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gilt für alle Güter, die aus dem Zollgebiet der Union nach Syrien verbracht werden die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen nach den in UZK, UZK-IA und UZK-DA festgelegten Bestimmungen über summarische Anmeldungen und Zollanmeldungen.
Die Person oder die Organisation, die diese Informationen übermittelt, legt auch Genehmigungen vor, soweit es die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 verlangt.
1.5. Waffenembargo
Gegenüber Syrien gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen.
2A. Ausfuhr
2A.1. Allgemeines
(1) Für die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Syrien bzw. an bestimmte Personen in Syrien bestehen Ausfuhrbeschränkungen bzw. unterliegen einem Ausfuhrverbot.
(2) Gemäß Artikel 27a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 ist es verbotenuntersagt, wissentlich und vorsätzlichabsichtlich an AktivitätenTätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im Abs. 1in den Artikeln 2a, 3 und 3a genannten VerboteBestimmungen bezweckt oder bewirkt wird.
2A.2. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
2A.2.1. Ausfuhrverbot und Durchfuhrverbot von in Anhang IA aufgeführten Güter und Technologien
Gemäß Art. 2a Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 ist die Lieferung, die Verbringung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von im Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (siehe Anlage 2) aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien verboten.
2A.2.2. Ausfuhr und Durchfuhr von in Anhang IA aufgeführten Güter und Technologien mit Ausfuhrgenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen
(1) Gemäß Art. 2a Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Transaktion sowie die Lieferung, die Weitergabe, den Verkauf oder die Ausfuhr im Zusammenhang mit im Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien unter bestimmten Bedingungen genehmigen.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.2.3. Ausfuhr und Durchfuhr von in Anhang IX aufgeführten Güter und Technologien mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 2b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 dürfen die im Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.2.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.2.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.2.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2B. Ausfuhr und Durchfuhr von Ausrüstungen für das Überwachen und Abhören von Telefon und Internet
2B.1. Ausfuhr und Durchfuhr mit vorheriger Genehmigung
(1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 ist es verboten, die im Anhang V der Verordnung aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder durchzuführen (siehe Anlage 3).
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen.
2B.2. Ausfuhr und Durchfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2C. Ausfuhr und Durchfuhr von Schlüsselausrüstung und Schlüsseltechnologie für Erdöl und Erdgas
Hinweis: Die Anwendung dieser Bestimmung wurde mit VO (EU) 2025/4071098 vom 2428. FebruarMai 2025 zur Gänze ausgesetztaufgehoben (Art. 8, 9, 9a und 10 der VO (EU) Nr. 36/2012).
2D. Ausfuhr und Durchfuhr von syrischer Währung
Hinweis: Die Anwendung dieser Bestimmung wurde mit VO (EU) 2025/4071098 vom 2428. FebruarMai 2025 zur Gänze ausgesetztaufgehoben (Art. 11 der VO (EU) Nr. 36/2012).
2E. Ausfuhr und Durchfuhr von Ausrüstung für den Bau von Kernkraftwerken
2E.1. Ausfuhrverbot und Durchfuhrverbot
Hinweis: Die Anwendung dieser Bestimmung wurde mit VO (EU) 2025/4071098 vom 2428. FebruarMai 2025 zur Gänze ausgesetztaufgehoben (Art. 12 der VO (EU) Nr. 36/2012).
2F. Ausfuhr und Durchfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten
2F.1. Ausfuhrverbot und Durchfuhrverbot
GemäßHinweis: Art. 11a Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäßDie Anwendung dieser Bestimmung wurde mit VO (EU) 2025/1098 Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder durchzuführenvom 28. Mai 2025 aufgehoben (sieheArt. 12 der VO (EU) Nr. 36/2012 Anlage 5).
2G. Ausfuhr und Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen und Gelder
2G.1. Ausfuhrverbot und Durchfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 dürfen den im Anhang II und im Anhang IIa der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(2) Gemäß Art. 14 Abs. 2a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 bleiben sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich zum 27. Februar 2012 im Besitz oder im Eigentum der in Anhang IIb der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführten Organisationen befanden oder von diesen gehalten oder kontrolliert wurden und sich außerhalb Libyens befanden, eingefroren.
(32) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot und Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2G.2.
2G.2. Ausfuhr und Durchfuhr mit Genehmigung
(1) Gemäß Art. 15a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 und Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sowie gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gilt das Verbot nach Abschnitt 2G.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder die Freigabe von Gelder Geldern durch die zuständige Behörde genehmigt werden.
(2) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine angeführte Person in Syrien muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2G.3. Ausnahmen
2G.3.1. Ausfuhr an andere als die im Anhang II und Anhang IIa der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter und Technologien, ohne Einschränkung der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, die an andere als im Anhang II und Anhang IIaII der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2G.
2G.3.2. Ausfuhr von Gütern ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2G. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
2G.3.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für humanitäre Zwecke
(1) Gemäß Artikel 16a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2G.1. nicht auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
b) internationalen Organisationen,
c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der Vereinten Nationen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären ,Clustern' beteiligen,
e) Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
f) spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder
g) Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
2H. Ausfuhr und Durchfuhr von Luxusgütern
2H.1. Ausfuhrverbot und Durchfuhrverbot
Gemäß Artikel 11b Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 ist es verboten, die im Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder durchzuführen (siehe Anlage 7).
Hinweis: Der Warenkatalog enthält zusätzlich zur Warenbeschreibung auch Wertgrenzen, ab denen eine gelistete Ware als Luxusgut anzusehen ist. Dabei ist jede Ware (jedes Stück) einzeln zu betrachten und nicht die Summe der Werte aus der gesamten Sendung zu bilden.
2H.2. Ausnahmen
2H.2.1. Ausfuhr zum persönlichen Gebrauch im Reiseverkehr
Hinweis: Die Anwendung dieser Bestimmung wurde mit VO (1EU) Gemäß2025/1098 Artikel 11b Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gilt das Ausfuhrverbot nicht für die in Anhang X der Verordnungvom 28. Mai 2025 aufgehoben (EUArt. 12 der VO (EU) Nr. 36/2012) Nr. 36/2012 aufgeführten Güter, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr
-für den persönlichen Gebrauch durch aus der Europäischen Union ausreisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt ist, und
-auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände oder Fahrzeuge beschränkt ist, die sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf in Syrien bestimmt sind.
(2) Für die Anwendung der Ausnahmebestimmung sind keine Bescheinigungen bzw. Nachweise erforderlich.
2H.2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2H.2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2H.2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") oder Y968 ("Waren bis zu einem Verkaufspreis von 50 € pro Liter") zu verwenden.
2I. Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
2I.1. Ausfuhrverbot und Durchfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2d der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten grundsätzlich ein generelles Verbot der Ausfuhr/Durchfuhr nach/durch Syrien für Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Verordnung (EU) 821/2021 verhängen.
Hinweis: Bis jetzt wurde noch kein Verbot nach dieser Rechtsvorschrift verhängt. Für Güter mit doppeltem Verwendungszweck gelten aber bis zur Verhängung eines Ausfuhrverbotes die Bestimmungen der Verordnung (EU) 821/2021 und die Arbeitsrichtlinie AH-3100.
(2) Gemäß Verordnung (EU) 821/2012 ist eine Ausfuhrgenehmigung auf jeden Fall erforderlich.
2J. Ausfuhr und Durchfuhr syrischer Kulturgüter
2J.1. Ausfuhrverbot und Durchfuhrverbot
(1) Gemäß Artikel 11c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 ist die Ausfuhr und Weitergabe (schließt jedes das Verbringen aus dem Gebiet der Europäischen Union ein) von syrischen Kulturgütern und anderensowie sonstigen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung (in der vorliegenden Arbeitsrichtlinie kurz als "syrische Kulturgüter" bezeichnet) verboten, wennsofern Grund zu derzur Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände syrischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Syriens aufgeführt sind (siehe Anlage 8).
(2) Zur Durchführung der Bestimmung ist so vorzugehen, dass in den Fällen, in denen Abschnitt 2J.2. nicht anwendbar ist, die Güter und Gegenstände jedenfalls als dem Verbot unterliegend anzusehen sind.
(3) Neben dem Ausfuhrverbot und Verbringungsverbot gemäß der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (Embargo) besteht nach dieser Verordnung ein Handelsverbot und es sind auch die Beschränkungen im Hinblick auf Gegenstände geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kulturgut) zu beachten (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie Kulturgut (VB-0500)).
2J.2. Ausnahme
2J.2.1. Nachweis der Ausfuhr aus Syrien vor dem 15. März 2011
(1) Gemäß Artikel 11c Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gilt das Ausfuhrverbot nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die auszuführenden syrischen Kulturgüter vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.
(2) Der Nachweis ist dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) gegenüber zu erbringen, das - bei positivem Abschluss der Prüfungen - eine Ausfuhrgenehmigung ausstellt.
(3) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die syrischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der für die Ware vorgesehene TARIC-Zusatzcode, der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.
2J.2.2. Nachweis der sicheren Rückgabe
Gemäß Artikel 11c Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gilt das Ausfuhrverbot nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die auszuführenden syrischen Kulturgüter auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden.
Der Nachweis ist dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) gegenüber zu erbringen, das- bei positivem Abschluss der Prüfungen - eine Ausfuhrgenehmigung ausstellt.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die syrischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der für die Ware vorgesehene TARIC-Zusatzcode, in diesem Fall der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.
2J.2.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2J.2.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
2J.2.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2K. Ausfuhr und Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoff und Kraftstoffadditive
Hinweis: Die Anwendung dieser Bestimmung wurde mit VO (EU) 2025/4071098 vom 2428. FebruarMai 2025 zur Gänze ausgesetztaufgehoben (Art. 7a der VO (EU) Nr. 36/2012).
2L. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll
Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
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Dokumentenartencode
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Beschreibung
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Hinweis
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C052
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Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
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Siehe Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.3. Abschnitt 2B.1., Abschnitt 2G.2.
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N941
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Embargogenehmigung
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Siehe Abschnitt 2J.2.1., Abschnitt 2J.2.2.
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Y920
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Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
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Siehe Abschnitt 2A.2.4.2., Abschnitt 2B.2.2., Abschnitt 2H.2.2.2., Abschnitt 2J.2.3.2.
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Y921
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Von dem Verbot ausgenommene Waren
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Siehe Abschnitt 2G.3.3.
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Y968
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Waren bis zu einem Verkaufspreis von 50 € pro Liter
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Siehe Abschnitt 2H.2.2.2.
3A. Einfuhr
3A.1. Allgemeines
Für die Einfuhr von Gütern und Technologien aus Syrien bestehen Einfuhrbeschränkungen bzw. Einfuhrverbote.
3A.2. Einfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten
3A.2.1. Einfuhrverbot
GemäßHinweis: Art. 11a Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäßDie Anwendung dieser Bestimmung wurde mit VO (EU) 2025/1098 Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 mit oder ohne Ursprung in Syrien von der syrischen Regierung, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der syrischen Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder zu befördernvom 28. Mai 2025 aufgehoben (sieheArt. 12 der VO (EU) Nr. 36/2012 Anlage 5).
3A.3. Einfuhr von Rohöl sowie Erdölprodukten
Hinweis: Die Anwendung dieser Bestimmung wurde mit VO (EU) 2025/4071098 vom 2428. FebruarMai 2025 zur Gänze ausgesetztaufgehoben (Art. 6, 6a, 6b und 7 der VO (EU) Nr. 36/2012).
3A.4. Einfuhr syrischer Kulturgüter
3A.4.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Artikel 11c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 ist die Einfuhr und die Weitergabe (schließt jedes Verbringen in das Gebiet der Europäischen Union ein) von syrischen Kulturgütern und anderen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung (in der vorliegenden Arbeitsrichtlinie kurz als "syrische Kulturgüter" bezeichnet) verboten, wennsofern Grund zu derzur Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände syrischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Syriens aufgeführt sind (siehe Anlage 8).
(2) Neben dem Ausfuhrverbot und Verbringungsverbot gemäß der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (Embargo) besteht nach dieser Verordnung ein Handelsverbot und es sind auch die Beschränkungen im Hinblick auf Gegenstände geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kulturgut) zu beachten (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie Kulturgut (VB-0500)).
3A.4.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3A.4.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
3A.4.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
3A.4.3. Nachweis der Ausfuhr aus Syrien vor dem 15. März 2011
Gemäß Artikel 11c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gilt das Einfuhrverbot nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die einzuführenden syrischen Kulturgüter vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.
Der Nachweis ist dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) gegenüber zu erbringen, das - bei positivem Abschluss der Prüfungen - eine Ausfuhrgenehmigung ausstellt.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die syrischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der für die Ware vorgesehene TARIC-Zusatzcode, in diesem Fall der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.
3A.4.4. Nachweis der sicheren Rückgabe
Gemäß Artikel 11c Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gilt das Einfuhrverbot nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die auszuführenden syrischen Kulturgüter auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden.
Der Nachweis ist dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) gegenüber zu erbringen, das - bei positivem Abschluss der Prüfungen - eine Ausfuhrgenehmigung ausstellt.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die syrischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der für die Ware vorgesehene TARIC-Zusatzcode, in diesem Fall der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.
3B. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll
Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
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Dokumentenartencode
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Beschreibung
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Hinweis
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N941
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Embargogenehmigung
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Siehe Abschnitt 3A.4.34.4., Abschnitt 3A.4.4.
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Y920
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Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
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Siehe Abschnitt 3A.4.2.2.
4A. Durchfuhr
Siehe die Bestimmungen in den jeweiligen Abschnitten 2A bis 2K.
5. Strafbestimmungen
5.1. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.).
5.2. Besondere Bestimmungen zu Kosten für Beschlagnahme und Entsorgung
Gemäß Artikel 2c Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 können die Kosten für die Beschlagnahme und die Entsorgung der Ausrüstungen, Güter und Technologien, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 2a dieser Verordnung verboten ist, nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften oder der Entscheidung einer zuständigen Behörde entweder von der Person oder Organisation, die die Vorabmeldung abzugeben hat oder von jener Person oder Organisation, die die Verantwortung für die Beförderung der Güter oder der Ausrüstung im Rahmen der versuchten illegalen Lieferung, des versuchten illegalen Verkaufs oder der versuchten illegale Weitergabe oder der Ausfuhr übernimmt.
Anlage 1
Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission (Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 36/2012)
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955
ITALIEN
https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
ΜΑLTA
https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
https://um.fi/pakotteet
SCHWEDEN
https://www.regeringen.se/sanktioner
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu
Anlage 2
Liste der Ausrüstungen, Güter und Technologien im Sinne von Artikel 2a
Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 36/2012
TEIL 1
Einleitende Anmerkungen
1. Dieser Abschnitt umfasst Güter, Software und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ( 12 ) aufgeführt sind.
2. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern weiter unten in der Spalte "Nummer" auf die Nummer in der Militärgüterliste und die Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
3. Definitionen der Begriffe, die in "einfachen Anführungszeichen" stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.
4. Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
Allgemeine Anmerkungen
1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.
2. Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B dieses Teils)
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Abschnitten A, B, C und D dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts E kontrolliert.
2. "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfassten Gütern "unverzichtbar" ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
3. Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten nicht für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
A. AUSRÜSTUNG
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Nummer
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Beschreibung
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I.B.1A004
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Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, soweit nicht erfasst von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, wie folgt:
a. Gasmasken, Filter und Ausrüstung zur Dekontamination, konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. biologische Agenzien "für den Kriegsgebrauch",
2. radioaktive Materialien "für den Kriegsgebrauch",
3. chemische Kampfstoffe (CW) oder
4. "Reizstoffe", einschließlich:
a. α-Bromobenzenacetonitril, (Brombenzylzyanid) (CA) (CAS 5798-79-8);
b. [(2-Chlorophenyl) methylen] Propandinitril, (o-Chlorobenzyliden-malononitril) (CS)(CAS 2698-41-1);
c. 2-Chloro-1-phenylethanon, Phenylalkylchlorid (ω-Chloroacetophenon) (CN) (CAS 532-27-4);
d. Dibenz-(b,f)-1,4-oxazephin (CR) (CAS 257-07-8);
e. 10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS 578-94-9);
f. N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS 5299-64-9);
b. Schutzanzüge, Handschuhe und Schuhe, besonders konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe:
1. biologische Agenzien "für den Kriegsgebrauch",
2. radioaktive Materialien "für den Kriegsgebrauch" oder
3. chemische Kampfstoffe (CW);
c. ABC-Nachweisausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zum Nachweis oder zur Identifizierung eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
1. biologische Agenzien "für den Kriegsgebrauch",
2. radioaktive Materialien "für den Kriegsgebrauch" oder
3. chemische Kampfstoffe (CW);
d. Elektronische Ausrüstung, konstruiert zum automatisierten Nachweis oder zur automatisierten Identifizierung von Rückständen von "Explosivstoffen" unter Verwendung von Techniken der "Spurendetektion" (z. B. akustische Oberflächenwellen, Ionen-Mobilitäts-Spektrometrie, Differenzielle Mobilitäts-Spektrometrie, Massenspektrometrie).
Technische Anmerkung:
"Spurendetektion" ist definiert als die Fähigkeit, weniger als 1 ppm gasförmige Stoffe oder 1 mg feste oder flüssige Stoffe zu erkennen.
Anmerkung 1:Unternummer 1A004.d. erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz in Laboratorien.
Anmerkung 2:Unternummer 1A004.d. erfasst nicht kontaktlose Durchgangs-Sicherheitsschleusen.
Anmerkung:Nummer 1A004 erfasst nicht:
a. Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch,
b. Ausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im häuslichen Bereich und im gewerblichen Bereich begrenzt ist, einschließlich:
1. Bergbau,
2. Steinbrüche,
3. Landwirtschaft,
4. Pharmazie,
5. Medizin,
6. Tierheilkunde,
7. Umwelt,
8. Abfallwirtschaft,
9. Nahrungsmittelindustrie.
Technische Anmerkungen:
Nummer 1A004 schließt Ausrüstungen und Bestandteile ein, die für den Nachweis oder die Abwehr von radioaktiven Materialien "für den Kriegsgebrauch", biologischen Agenzien "für den Kriegsgebrauch", chemischen Kampfstoffen (CW), "Simulanzien (Simuli)" oder "Reizstoffen" identifiziert wurden, nach nationalen Standards erfolgreich getestet wurden oder sich in anderer Weise als wirksam erwiesen haben, auch wenn diese Ausrüstungen oder Bestandteile in zivilen Bereichen wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie verwendet werden.
"Simulanzien (Simuli)" sind Substanzen oder Materialien, die anstelle toxischer Agenzien (chemische oder biologische) für Ausbildungs-, Forschungs-, Test- oder Evaluierungszwecke verwendet werden.
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I.B.9A012
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"Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
a. "UAVs" mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation (z. B. mittels Autopilot mit Trägheitsnavigationssystem) oder
2. Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener (z. B. mittels Fernsteuerung mit Videobildübertragung);
b. zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
1. besonders konstruierte Ausrüstung für die Fernsteuerung der von Unternummer 9A012.a. erfassten "UAVs",
2. andere als von Nummer 7A in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erfasste Systeme zur Navigation, Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, besonders konstruiert, um von Unternummer 9A012.a. erfasste "UAVs" mit der Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation auszustatten,
3. besonders konstruierte Ausrüstung und Bestandteile zum Umbauen eines bemannten "Luftfahrzeuges" in ein von Unternummer 9A012.a. erfasstes "UAV",
4. luftatmende Hubkolben- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren, besonders konstruiert oder geändert, um "UAVs" in Höhen von über 50 000 Fuß (15 240 m) anzutreiben.
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I.B.9A350
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Sprüh- oder Zerstäubungs-(Vernebelungs-)systeme, besonders konstruiert oder geändert zum Einbau in "Luftfahrzeuge", "Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft" oder unbemannte Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
Komplette Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm "VMD" bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute;
Sprüharme oder Anordnungen von aerosolerzeugenden Einheiten, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm "VMD" bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute;
Aerosolerzeugende Einheiten, besonders konstruiert für den Einbau in von Unternummer 9A350.a. und 9A350.b. erfasste Systeme.
Anmerkung:Aerosolerzeugende Einheiten sind besonders konstruierte oder geänderte Vorrichtungen zum Einbau in Luftfahrzeuge, wie z. B. Düsen, Rotationszerstäuber (rotary drum atomizer) und ähnliche Vorrichtungen.
Anmerkung:Nummer 9A350 erfasst keine Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme und Bestandteile, die erwiesenermaßen nicht zur Ausbringung biologischer Agenzien in Form von infektiösen Aerosolen geeignet sind.
Technische Anmerkungen:
1. Die Tropfengröße für Sprühausrüstung oder Düsen, besonders konstruiert zur Verwendung in "Luftfahrzeugen", "Luftfahrtgeräten nach dem Prinzip leichter-als-Luft" oder unbemannten Luftfahrzeugen, sollte mit einer der folgenden Methoden gemessen werden:folgenden Methoden gemessen werden:
a. Doppler-Laser-Methode;
b. Laserdiffraktionsmethode.
2. In Nummer 9A350 bedeutet "VMD" Volume Median Diameter (mittlerer Volumendurchmesser). Für wasserbasierende Systeme entspricht dies dem MMD, Mass Median Diameter (mittlerer Massendurchmesser).
B. PRÜF- UND HERSTELLUNGSEINRICHTUNGEN
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Nummer
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Beschreibung
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I.B.2B350
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Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile wie folgt:
a. Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
3. Glas oder Email,
4. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
5. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
6. Titan oder Titan-"Legierungen",
7. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen" oder
8. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";
b. Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren sowie für solche Rührer konstruierte Rührflügel, Rührblätter und Rührwellen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
3. Glas oder Email,
4. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
5. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
6. Titan oder Titan-"Legierungen",
7. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen" oder
8. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";
c. Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
3. Glas oder Email,
4. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
5. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
6. Titan oder Titan-"Legierungen",
7. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen" oder
8. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";
d. Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,15 m2 und kleiner als 20 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
3. Glas oder Email,
4. Grafit oder "Carbon-Grafit",
5. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
6. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
7. Titan oder Titan-"Legierungen",
8. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen",
9. Siliziumkarbid,
10. Titankarbid oder
11. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";
e. Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie für solche Destillations- oder Absorptionskolonnen konstruierte Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
3. Glas oder Email,
4. Grafit oder "Carbon-Grafit",
5. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
6. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
7. Titan oder Titan-"Legierungen",
8. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen" oder
9. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";
f. fernbedienbare Abfülleinrichtungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom oder
2. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
g. Ventile mit einer "Nennweite" größer als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse oder vorgeformte Gehäuseverkleidungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
3. Glas oder Email,
4. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
5. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
6. Titan oder Titan-"Legierungen",
7. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen",
8. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen" oder
9. Keramische Materialien wie folgt:
a. Siliziumkarbid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 80 Gew.-%;
b. Aluminiumoxid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 99,9 Gew.-%;
c. Zirkondioxid;
Technische Anmerkung:
Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die "Nennweite" als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.
h. mehrwandige Rohre mit Leckdetektor-Anschluss, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
3. Glas oder Email,
4. Grafit oder "Carbon-Grafit",
5. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
6. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
7. Titan oder Titan-"Legierungen",
8. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen" oder
9. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";
i. Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
2. Keramik,
3. Ferrosiliziumguss (hochlegiertes Ferrosilizium),
4. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
5. Glas oder Email,
6. Grafit oder "Carbon-Grafit",
7. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
8. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
9. Titan oder Titan-"Legierungen",
10. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen" oder
11. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";
j. Verbrennungseinrichtungen, entwickelt zur Vernichtung der in Nummer 1C350 genannten Substanzen, mit besonders entwickelten Abfall-Zuführungssystemen, speziellen Handhabungseinrichtungen und einer durchschnittlichen Brennraumtemperatur größer als 1 273 K (1 000 C), wobei die medienberührenden Flächen des Zuführungssystems ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialienbestehen:
1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
2. Keramik oder
3. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel.
Technische Anmerkungen:
1. "Carbon-Grafit" besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.
2. Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff "Legierung", wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.jedes andere Element.
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I.B.2B351
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Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase und dafür bestimmte Bestandteile zur Detektion, die nicht von Nummer 1A004 erfasst werden, wie folgt, sowie Detektoren, Ausrüstungen mit Sensoren und austauschbare Mess-Sonden-Einsätze hierfür:
a. entwickelt für den kontinuierlichen Betrieb und verwendbar für die Detektion von chemischen Kampfstoffen oder den in Nummer 1C350 genannten Substanzen unterhalb einer Konzentration von 0,3 mg/m3 oder
b. entwickelt für die Detektion cholinesterase-hemmender Wirkung.
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I.B.2B352
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Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:
a. vollständige biologische Sicherheitsbereiche, ausgestattet nach den Richtlinien für die Sicherheitsstufen P3 oder P4;
Technische Anmerkung:
Die Sicherheitsstufen P3 oder P4 (BL3, BL4, L3, L4) entsprechen der Definition im WHO-Handbuch Laboratory Biosafety (3. Auflage, Genf 2004).
b. Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener "Mikroorganismen" oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von "Toxinen", ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 20 l;
Technische Anmerkung:
Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.
c. Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Durchflussrate größer als 100 l/h,
2. Bestandteile aus poliertem Edelstahl oder Titan,
3. Ein- oder Mehrfachdichtung im Dampfsterilisationsbereich und
4. geeignet zur In-situ-Sterilisation im geschlossenen Zustand;
Technische Anmerkung:
Zentrifugalseparatoren schließen Dekanter ein.
d. Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:
1. Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, geeignet zur Abtrennung von pathogenen "Mikroorganismen", Viren, Toxinen oder Zellkulturen ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften:
a. Gesamtfilterfläche größer/gleich 1 m2 und
b. mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. geeignet zur In-situ-Sterilisation oder zur In-situ-Desinfektion oder
2. Verwendung von Einweg- oder Einmalfiltern;
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 2B352.d.1.b bezeichnet "Sterilisation" die Entfernung aller vermehrungsfähigen Mikroben von der Ausrüstung durch die Verwendung physikalischer (z. B. Dampf) oder chemischer Agenzien. "Desinfektion" bezeichnet die Zerstörung der potenziellen mikrobiellen Infektiösität der Ausrüstung durch die Verwendung chemischer Agenzien mit germiziden Effekten. Desinfektion und Sterilisation unterscheiden sich von der Sanitisation. Die Sanitisation bezieht sich auf Reinigungsoperationen, die entwickelt wurden, um die Menge des mikrobiellen Materials auf der Ausrüstung zu verringern ohne notwendigerweise deren völlige Infektiösität oder Vermehrungsfähigkeit zu beseitigen.
2. Bestandteile von Kreuz-(Tangential-)stromfiltern (z. B. Module, Elemente, Kassetten, Kartuschen oder Platten) mit einer Filterfläche größer/gleich 0,2 m2 pro Bestandteil und konstruiert für die Verwendung in Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, die von Unternummer 2B352.d. erfasst wird;
Anmerkung:Unternummer 2B352.d. erfasst nicht Umkehrosmose-Ausrüstung gemäß Herstellerangaben.
e. dampfsterilisierbare Gefriertrocknungsanlagen mit einer Eiskapazität des Kondensators größer als 10 kg und kleiner als 1 000 kg in 24 Stunden;
f. Schutz- und Containment-Ausrüstungen wie folgt:
1. Voll- oder Halbschutzanzüge oder Hauben, die auf die Anbindung an eine externe Luftversorgung angewiesen sind und mit Überdruck betrieben werden,
Anmerkung:Anzüge, entwickelt für das Tragen mit unabhängigen Atemgeräten, werden von Unternummer 2B352.f.1. nicht erfasst.
2. biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse III oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen;
Anmerkung:Die in Unternummer 2B352.f.2. genannten Isolatoren schließen flexible Isolatoren, Trockenkästen (dry boxes), Kästen für anaerobe Arbeiten, Handschuharbeitskästen und Hauben mit laminarer Strömung (geschlossen mit vertikaler Strömung) ein.
g. Aerosolprüfkammern mit einem Volumen größer/gleich 1 m3, konstruiert für Aerosoleignungsprüfungen von "Mikroorganismen", Viren oder "Toxinen".
C. WERKSTOFFE UND MATERIALIEN
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Nummer
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Beschreibung
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I.B.1C350
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Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe verwendet werden können, wie folgt und "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450.
1. Thiodiglykol (CAS-Nr. 111-48-8);
2. Phosphoroxidchlorid (CAS-Nr. 10025-87-3);
3. Methylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 756-79-6);
4. zur Erfassung von Methylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3):
SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450;
5. Methylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-97-1);
6. Dimethylphosphit (DMP) (CAS-Nr. 868-85-9);
7. Phosphortrichlorid (CAS-Nr. 7719-12-2);
8. Trimethylphosphit (TMP) (CAS-Nr. 121-45-9);
9. Thionylchlorid (CAS-Nr. 7719-09-7);
10. 3-Hydroxy-1-methylpiperidin (CAS-Nr. 3554-74-3);
11. N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (CAS-Nr. 96-79-7);
12. N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9);
13. 3-Chinuclidinol (CAS-Nr. 1619-34-7);
14. Kaliumfluorid (CAS-Nr. 7789-23-3);
15. 2-Chlorethanol (CAS-Nr. 107-07-3);
16. Dimethylamin (CAS-Nr. 124-40-3);
17. Ethylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 78-38-6);
18. N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (CAS-Nr. 2404-03-7);
19. Diethylphosphit (CAS-Nr. 762-04-9);
20. Dimethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 506-59-2);
21. Ethylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 1498-40-4);
22. Ethylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 1066-50-8);
23. zur Erfassung von Ethylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-98-0):
SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
24. Fluorwasserstoff (CAS-Nr. 7664-39-3);
25. Methylbenzilat (CAS-Nr. 76-89-1);
26. Methylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-83-5);
27. N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0);
28. Pinakolylalkohol (CAS-Nr. 464-07-3);
29. zur Erfassung von O-Ethyl-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonit (QL) (CAS-Nr. 57856-11-8):
SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
30. Triethylphosphit (CAS-Nr. 122-52-1);
31. Arsentrichlorid (CAS-Nr. 7784-34-1);
32. Benzilsäure (CAS-Nr. 76-93-7);
33. Methylphosphonigsäurediethylester (CAS-Nr. 15715-41-0);
34. Ethylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 6163-75-3);
35. Ethylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 430-78-4);
36. Methylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-59-3);
37. 3-Chinuclidon (CAS-Nr. 3731-38-2);
38. Phosphorpentachlorid (CAS-Nr. 10026-13-8);
39. Pinakolon (CAS-Nr. 75-97-8);
40. Kaliumcyanid (CAS-Nr. 151-50-8);
41. Kaliumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 7789-29-9);
42. Ammoniumhydrogendifluorid (oder Ammoniumbifluorid) (CAS-Nr. 1341-49-7);
43. Natriumfluorid (CAS-Nr. 7681-49-4);
44. Natriumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 1333-83-1);
45. Natriumcyanid (CAS-Nr. 143-33-9);
46. Triethanolamin (CAS-Nr. 102-71-6);
47. Phosphorpentasulfid (CAS-Nr. 1314-80-3);
48. Diisopropylamin (CAS-Nr. 108-18-9);
49. Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8);
50. Natriumsulfid (CAS-Nr. 1313-82-2);
51. Schwefelmonochlorid (CAS-Nr. 10025-67-9);
52. Schwefeldichlorid (CAS-Nr. 10545-99-0);
53. Triethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 637-39-8);
54. N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (CAS-Nr. 4261-68-1);
55. Methylphosphonsäure (CAS-Nr. 993-13-5);
56. Methylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 683-08-9);
57. N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid (CAS-Nr. 677-43-0);
58. Triisopropylphosphit (CAS-Nr. 116-17-6);
59. Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7);
60. Thiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 2465-65-8);
61. Dithiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 298-06-6);
62. Natriumhexafluorosilikat (CAS-Nr. 16893-85-9);
63. Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS Nr. 676-98-2).
Anmerkung 1:Für Ausfuhren in "Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens" erfasst Nummer 1C350 nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 1, 3, 5, 11, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 54, 55, 56, 57 und 63 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 2:Nummer 1C350 erfasst nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 2, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 19, 20, 24, 25, 30, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, und 62 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew. % in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 3:Nummer 1C350 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
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I.B.1C351
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Human- und tierpathogene Erreger sowie "Toxine":
a. Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
1. Anden-Virus,
2. Chapare-Virus,
3. Chikungunya-Virus,
4. Choclo-Virus,
5. Haemorrhagisches Kongo-Krim-Fieber-Virus,
6. Dengue-Fiebervirus,
7. Dobrava-Belgrad-Virus,
8. Eastern Equine Enzephalitis-Virus,
9. Ebola-Virus,
10. Guanarito-Virus,
11. Hantaan-Virus,
12. Hendra-Virus (Equine-Morbillivirus),
13. Japan-B-Enzephalitis-Virus,
14. Junin-Virus,
15. Kyasanur Waldfieber Virus (Kyasanur Forest virus),
16. Laguna-Negra-Virus,
17. Lassa- Virus,
18. Louping-Ill-Virus,
19. Lujo-Virus,
20. Lymphozytäre-Choriomeningitis-Virus,
21. Machupo-Virus,
22. Marburg-Virus,
23. Affenpockenvirus,
24. Murray-Valley-Encephalitis-Virus,
25. Nipah-Virus,
26. Virus des Omsker hämorrhagischen Fiebers (OHF, Omsk haemorrhagic fever virus),
27. Oropouche-Virus,
28. Powassan-Virus,
29. Rift-Valley-Fieber-Virus,
30. Rocio-Virus,
31. Sabia-Virus,
32. Seoul-Virus,
33. Sin-Nombre-Virus,
34. St-Louis-Encephalitis-Virus,
35. Zeckenenzephalitis-Virus (Virus der russischen Frühjahr/Sommerenzephalitis),
36. Variola-Virus,
37. Venezuelan Equine Enzephalitis-Virus,
38. Westliches Pferdeenzephalitis-Virus (western equine encephalitis virus),
39. Gelbfieber-Virus;
b. Rickettsiae (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
1. Coxiella burnetii,
2. Bartonella quintana (Rochalimaea quintana, Rickettsia quintana),
3. Rickettsia prowasecki,
4. Rickettsia rickettsii;
c. Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
1. Bacillus anthracis,
2. Brucella abortus,
3. Brucella melitensis,
4. Brucella suis,
5. Chlamydia psittaci,
6. Clostridium botulinum,
7. Francisella tularensis,
8. Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei),
9. Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei),
10. Salmonella typhi,
11. Shigella dysenteriae,
12. Vibrio cholerae,
13. Yersinia pestis,
14. Clostridium perfringens Epsilon-Toxin bildende Typen,
15. Enterohämorrhagische Escherichia coli, Serotyp O157 und andere Verotoxin bildende Typen (EHEC bzw. VTEC);
d. "Toxine" wie folgt und deren "Toxinuntereinheiten":
1. Clostridium-botulinum-Toxine,
2. Clostridium-perfringens-Toxine,
3. Conotoxin,
4. Ricin,
5. Saxitoxin,
6. Shiga-Toxin,
7. Staphylococcus-aureus-Toxine,
8. Tetrodotoxin,
9. Verotoxin und Shiga-ähnliche ribosomen-inaktivierende Proteine,
10. Microcystin (Cyanoginosin),
11. Aflatoxine,
12. Abri,
13. Cholera toxin,
14. Diacetoxyscirpenol,
15. T-2-Toxin,
16. HT-2-Toxin,
17. Modeccin,
18. Volkensin,
19. Viscum album Lectin 1 (Viscumin);
Anmerkung:Unternummer 1C351.d. erfasst nicht Botulinumtoxine oder Conotoxine in Fertigprodukten mit allen folgenden Eigenschaften:
1. pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für die Behandlung von Menschen mit entsprechender Indikation,
2. abgepackt in einer für medizinische Produkte handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel) und
3. mit staatlicher Zulassung als medizinisches Produkt.
e. Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
1. Coccidioides immitis,
2. Coccidioides posadasii.
Anmerkung:Nummer 1C351 erfasst keine "Impfstoffe" oder "Immunotoxine".
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I.B.1C352
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Tierpathogene Erreger wie folgt:
a. Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
1. Afrikanisches Schweinepest-Virus,
2. Aviäre Influenza-Viren wie folgt:
a. uncharakterisiert oder
b. Viren mit hoher Pathogenität gemäß Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2005/94/EG (1) wie folgt:
1. Typ-A-Viren mit einem IVPI (intravenöser Pathogenitätsindex) in 6 Wochen alten Hühnern größer als 1,2 oder
2. Typ-A-Viren vom Subtyp H5 oder H7 mit Genomsequenzen, die für multiple basische Aminosäuren an der Spaltstelle des Hämagglutin kodieren, vergleichbar denen, die auch bei anderen HPAI-Viren beobachtet werden können, was darauf hinweist, dass das Hämagglutinin von einer im Wirt ubiquitären Protease gespalten werden kann.
3. Bluetongue-Virus,
4. Maul- und Klauenseuche-Virus,
5. Ziegenpockenvirus,
6. Aujeszky-Virus,
7. Schweinepest-Virus (Hog cholera-Virus),
8. Lyssa-Virus,
9. Newcastle-Virus,
10. Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer,
11. Schweine-Entero-Virus vom Typ 9 (Virus der vesikulären Schweinekrankheit),
12. Rinderpest-Virus,
13. Schafpocken-Virus,
14. Teschen-Virus,
15. Vesikuläre Stomatitis-Virus,
16. Lumpy Skin Disease-Virus,
17. African Horse Sickness-Virus;
b. Mycoplasmen (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
1. Mycoplasma mycoides Subspezies mycoides SC (small colony),
2. Mycoplasma capricolum Subspezies capripneumoniae.
Anmerkung:Nummer 1C352 erfasst keine "Impfstoffe".
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I.B.1C353
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Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen wie folgt:
a. genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351.a., 1C351.b., 1C351.c., 1C351.e., 1C352 oder 1C354 erfassten Organismen assoziiert sind;
b. genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die eine Nukleinsäuresequenz-Codierung für eines der von Unternummer 1C351d erfassten "Toxine" oder deren "Toxinuntereinheiten" enthalten.
Technische Anmerkungen:
1. Genetische Elemente schließen unter anderem genetisch modifizierte oder unmodifizierte Chromosomen, Genome, Plasmide, Transposons und Vektoren ein.
2. Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351.a., 1C351.b., 1C351.c., 1C351.e., 1C352 oder 1C354 erfassten Erregern assoziert sind, meint jede für einen gelisteten Erreger spezifische Sequenz,
a) die selbst oder durch ihre Transkriptions- oder Translationsprodukte eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellt oder
b) von der bekannt ist, dass sie die Fähigkeit eines erfassten Erregers oder jedes anderen Organismus, in den sie eingeführt oder in anderer Weise integriert werden könnte, erhöht, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen ernsthaft zu gefährden.
Anmerkung:Nummer 1C353 erfasst keine Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität von enterohämorrhagischen Escherichia coli, Serotyp O157 und anderen Verotoxin-bildenden Stämmen assoziert sind, ausgenommen jene, die Verotoxin selbst oder Untereinheiten davon kodieren.
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I.B.1C354
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Pflanzenpathogene Erreger wie folgt:
a. Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
1. Potato Andean latent tymovirus,
2. Potato Spindle Tuber Viroid;
b. Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
1. Xanthomonas albilineans,
2. Xanthomonas campestris pv. citri, einschließlich der als Xanthomonas campestris pv. citri Typen A, B, C, D, E bezeichneten oder anders klassifizierter Stämme wie Xanthomonas citri, Xanthomonas campestris pv. aurantifolia oder Xanthomonas pv. campestris pv. citromelo,
3. Xanthomonas oryzae pv. Oryzae (Pseudomonas campestris pv. Oryzae),
4. Clavibacter michiganensis subsp. Sepedonicus (Corynebacterium michiganensis subsp. Sepedonicus oder Corynebacterium Sepedonicum),
5. Ralstonia solanacearum, Stamm 2 und 3 (Pseudomonas solanacearum, Stamm 2 und 3 oder Burkholderia solana, Stamm 2 und 3);
c. Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
1. Colletotrichum coffeanum var. virulans (Colletotrichum kahawae),
2. Cochliobolus miyabeanus (Helminthosporium oryzae),
3. Microcyclus ulei (syn. Dothidella ulei),
4. Puccinia graminis (syn. Puccinia graminis f. sp. tritici),
5. Puccinia striiformis (syn. Puccinia glumarum),
6. Magnaporthe grisea (Pyricularia grisea/Pyricularia oryzae).
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I.B.1C450
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Toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt und "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C350, UNTERNUMMER 1C351.d. UND LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
a. Toxische Chemikalien wie folgt:
1. Amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino)ethyl]phosphorthiolat (CAS-Nr. 78-53-5) sowie die entsprechenden alkylierten oder protonierten Salze,
2. PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (CAS-Nr. 382-21-8),
3. zur Erfassung von BZ: 3-Chinuklidinylbenzylat (CAS-Nr. 6581-06-2):
Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial,
4. Phosgen: Carbonyldichlorid (CAS-Nr. 75-44-5),
5. Cyanogenchlorid: Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
6. Hydrogencyanid: Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
7. Chloropikrin: Trichlornitromethan (CAS-Nr. 76-06-2);
Anmerkung 1:Für Ausfuhren in "Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens" erfasst Nummer 1C450 nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.a.1. und 1C450.a.2. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 1 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.enthalten ist.
Anmerkung 2:Nummer 1C450 erfasst nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.a.4., 1C450.a.5., 1C450.a.6. und 1C450.a.7. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 3:Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
b. Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt:
1. andere als die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer (Normal- oder Iso-) methyl-, ethyl- oder propyl-Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,
Anmerkung:Unternummer 1C450.b.1. erfasst nicht Fonofos: O-Ethyl-S-phenylethyldithiophosphonat(CAS-Nr. 944-22-9).
2. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramino-dihalogenide, ausgenommen N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid,
Anmerkung:Zur Erfassung von N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid siehe Unternummer 1C350.57.
3. andere Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramidate als das von Nummer 1C350 erfasste N,N-Dimethylaminodiethylphosphat,
4. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethyl-2-chloride sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan und N,N-Diisopropyl-2-amino-chlorethan-Hydrochlorid,
5. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-ole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0) und N,N-Diethyl-aminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8),
Anmerkung:Unternummer 1C450.b.5. erfasst nicht:
a. N,N-Dimethylaminoethanol (CAS-Nr. N,N-Dimethylaminoethanol (CAS-Nr. 108-01-0) und die entsprechenden protonierten Salze,
b. protonierte Salze von N,N-Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8).
6. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-thiole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen das von Nummer 1C350 erfassteN,N-Diisopropyl-2-amino-ethanthiol,
7. Zur Erfassung von Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7) siehe Nummer 1C350,
8. Methyldiethanolamin (CAS-Nr. 105-59-9).
Anmerkung 1:Für Ausfuhren in "Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens" erfasst Nummer 1C450 nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.b.1., 1C450.b.2., 1C450.b.3., 1C450.b.4., 1C450.b.5. und 1C450.b.6. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 2:Nummer 1C450 erfasst nicht "Mischungen von Chemikalien", die die von Unternummer 1C450.b.8. erfasste Chemikalie enthalten, in der die einzeln erfasste Chemikalie zu nicht mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 3:Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
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(1)
Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
D. DATENVERARBEITUNGSPROGRAMME (SOFTWARE)
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Nummer
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Beschreibung
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I.B.1D003
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"Software", besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer 1A004c oder 1A004d erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
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I.B.2D351
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"Software", die nicht von Nummer 1D003 erfasst wird, besonders entwickelt für die "Verwendung" der von Unternummer 2B351 erfassten Ausrüstung.
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I.B.9D001
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"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Technologie", die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird.
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I.B.9D002
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"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird.
E. TECHNOLOGIE
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Nummer
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Beschreibung
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I.B.1E001
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"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Unternummer 1A004, 1C350 bis 1C354 oder 1C450.erfasst werden.
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I.B.2E001
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"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von Nummer 2B350, 2B351, 2B352 oder 2D351erfasst wird.
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I.B.2E002
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"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 2B350, 2B351 oder 2B352erfasst wird.
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I.B.2E301
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"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Waren, erfasst von Nummer 2B350 bis 2B352.
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I.B.9E001
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"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von Nummer 9A012 oder 9A350 erfasst wird.
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I.B.9E002
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"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 9A350 erfasst wird.
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I.B.9E101
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"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von "UAV", die von Nummer 9A012 erfasst werden.
Technische Anmerkung:
"UAV" im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
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I.B.9E102
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"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" der von Nummer 9A012 erfassten "UAV".
Technische Anmerkung:
"UAV" im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
TEIL 2
Einleitende Anmerkungen
1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der untenstehenden Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
2. Eine Referenznummer in der Spalte Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009' bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte "Beschreibung" beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind.
3. Definitionen der Begriffe, die in "einfachen Anführungszeichen" stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.
4. Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
Allgemeine Anmerkungen
1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.
2. Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B von Teil 1)
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt I.C.A. dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts I.C.B. dieses Teils kontrolliert.
2. "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfassten Gütern "unverzichtbar" ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
3. Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten nicht für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
I.C.A. GÜTER
(Werkstoffe, Materialien und Chemikalien)
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Nummer
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Beschreibung
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Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
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I.C.A.001
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Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:
1. Ethylendichlorid (CAS-Nr. 107-06-2)
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I.C.A.002
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Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:
1. Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5)
2. Pikrinsäure (CAS-Nr. 88-89-1)
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I.C.A.003
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Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:
1. Aluminiumchlorid (CAS-Nr. 7446-70-0)
2. Arsen (CAS-Nr. 7440-38-2)
3. Arsentrioxid (CAS-Nr. 1327-53-3)
4. Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 3590-07-6)
5. Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 55-86-7)
6. Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS-Nr. 817-09-4)
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I.C.B. TECHNOLOGIE
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B.001
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"Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der in Abschnitt I.C.A. aufgeführten Artikel unverzichtbar ist
Technische Anmerkung:
Der Ausdruck "Technologie" bezeichnet auch "Software".
Anlage 3
In Artikel 4 der Verordnung genannte Ausrüstung, Technologie und Software
Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 36/2012
Allgemeiner Hinweis
Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für
a)Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (1) oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist oder
b)Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
i) Barverkauf,
ii) Versandverkauf,
iii) Verkauf über elektronische Medien oder
iv) Telefonverkauf, oder
c)Software, die allgemein zugänglich ist.
Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.
"Ausrüstung, Technologie und Software" gemäß Artikel 4 umfasst Folgendes:
A.Liste der Ausrüstungen
-Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
-Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
-Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
-Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
-Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
-Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
-IMSI (2), MSISDN (3), IMEI (4) und TMSI (5) Abhör- und Überwachungsausrüstung
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(1) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
(2) IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.
(3) MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.
(4) IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.
(5) TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------
-Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS /GSM/GPS/GPRS/UMTS/CDMA/PSTN
- Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP/SMTP und GTP -Informationen
- Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
- Ferngesteuerte Forensikausrüstung
- Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
- Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
- Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
B. Nicht verwendet
C. Nicht verwendet
D. "Software" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.
E. "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
Anlage 4
Ausrüstung und Technologie gemäß Artikel 12 der Verordnung
Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 36/2012
Hinweis: Die Anwendung dieser Bestimmung wurde mit VO (EU) 2025/4071098 vom 2428. FebruarMai 2025 zur Gänze ausgesetztaufgehoben (Art. 12 der VO (EU) Nr. 36/2012).
Anlage 5
Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Artikel 11a
Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 36/2012
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KN-Code
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Beschreibung
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7102
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Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst
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7106
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Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
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7108
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Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
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7109
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Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug
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7110
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Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
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7111
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Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug
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7112
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Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art.
Hinweis: Die Anwendung dieser Bestimmung wurde mit VO (EU) 2025/1098 vom 28. Mai 2025 aufgehoben (Art. 11a der VO (EU) Nr. 36/2012).
Anlage 6
Liste der in Artikel 6 genannten Erzeugnisse (Rohöl und Erdölerzeugnisse)
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 36/2012
Hinweis: Die Anwendung dieser Bestimmung wurde mit VO (EU) 2025/4071098 vom 2428. FebruarMai 2025 zur Gänze ausgesetztaufgehoben (Art. 6 der VO (EU) Nr. 36/2012).
Anlage 7
Liste der Luxusgüter im Sinne von Artikel 11b der Verordnung (EU) Nr. 36/2012
Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 36/2012
1.Reinrassige Pferde
KN-Code: 0101 21 00
2.Kaviar und Kaviarersatz; im Falle von Kaviarersatz mit einem Verkaufspreis von mehr als 20 EUR/100 g
KN-Code: ex 1604 31 00, ex 1604 32 00
3.Trüffeln
KN-Code: 2003 90 10
4Hinweis:.Wein (einschließlich Schaumwein) Die Anwendung dieser Bestimmung wurde mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EUR/l, Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EURVO (EU) 2025/1098 vom 28. Mai 2025 aufgehoben (Art. 11b der VO (EU) Nr. 36/l2012).
KN-Code: ex 2204 21 bis ex 2204 29, ex 2208, ex 2205
5.Zigarren und Zigarillos mit einem Verkaufspreis von mehr als 10 EUR/Stück
KN-Code: ex 2402 10 00
6.Parfüms und Toilettenwässer mit einem Verkaufspreis von mehr als 70 EUR/ 50 ml und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten, mit einem Verkaufspreis von mehr als 70 EUR/Stück
KN-Code: ex 3303 00 10, ex 3303 00 90, ex 3304, ex 3307, ex 3401
7.Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/Stück
KN-Code: ex 4201 00 00, ex 4202, ex 4205 00 90
8 Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material) mit einem Verkaufspreis von mehr als 600 EUR/Stück bzw. Paar
KN-Code: ex 4203, ex 4303, ex 61, ex 62, ex 6401, ex 6402, ex 6403, ex 6404, ex 6405, ex 6504, ex 6605 00, ex 6506 99, ex 6601 91 00, ex 6601 99, ex 6602 00 00
9.Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren
KN-Code: 7101, 7102, 7103, 7104 20, 7104 90, 7105, 7106, 7107, 7108, 7109, 7110, 7111, 7113, 7114, 7115, 7116
10.Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
KN-Code: ex 4907 00, 7118 10, ex 7118 90
11.Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
KN-Code: ex 7114, ex 7115, ex 8214, ex 8215, ex 9307
12.Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück
KN-Code: ex 6911 10 00, ex 6912 00 30, ex 6912 00 50
13.Glaswaren aus Bleikristall mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/ Stück
KN-Code: ex 7009 91 00, ex 7009 92 00, ex 7010, ex 7013 22, ex 7013 33, ex 7013 41, ex 7013 91, ex 7018 10, ex 7018 90, ex 7020 00 80, ex 9405 10 50, ex 9405 20 50, ex 9405 50, ex 9405 91
14.Luxusfahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg sowie Zubehör; im Falle neuer Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 25 000 EUR; im Falle gebrauchter Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 15 000 EUR.
KN-Code: ex 8603, ex 8605 00 00, ex 8702, ex 8703, ex 8711, ex 8712 00, ex 8716 10, ex 8716 40 00, ex 8716 80 00, ex 8716 90, ex 8801 00, ex 8802 11 00, ex 8802 12 00, ex 8802 20 00, ex 8802 30 00, ex 8802 40 00, ex 8805 10, ex 8901 10, ex 8903
15.Uhren und Teile davon mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/ Stück
KN-Code: ex 9101, ex 9102, ex 9103, ex 9104, ex 9105, ex 9108, ex 9109, ex 9110, ex 9111, ex 9112, ex 9113, ex 9114
16Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
KN-Code: 97
17.Sportartikel und -ausrüstung für Ski-, Golf- und Wassersport mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück
KN-Code: ex 4015 19 00, ex 4015 90 00, ex 6112 20 00, ex 6112 31, ex 6112 39, ex 6112 41, ex 6112 49, ex 6113 00, ex 6114, ex 6210 20 00, ex 6210 30 00, ex 6210 40 00, ex 6210 50 00, ex 6211 11 00, ex 6211 12 00, ex 6211 20, ex 6211 32 90, ex 6211 33 90, ex 6211 39 00, ex 6211 42 90, ex 6211 43 90, ex 6211 49 00, ex 6402 12, ex 6403 12 00, ex 6404 11 00, ex 6404 19 90, ex 9004 90, ex 9020, ex 9506 11, ex 9506 12, ex 9506 19 00, ex 9506 21 00, ex 9506 29 00, ex 9506 31 00, ex 9506 32 00, ex 9506 39, ex 9507
18.Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück
KN-Code: ex 9504 20, ex 9504 30, ex 9504 40 00, ex 9504 90 80
Anlage 8
Liste der Kategorien von Gütern nach Artikel 11c der Verordnung (Kulturgüter)
Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 36/2012
|
KN-Code
|
Bezeichnung
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TARIC
Zusatzcode
|
9705 00 00
9706 00 00
|
1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus
- Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser
- archäologischen Stätten
- archäologischen Sammlungen
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4010
|
9705 00 00
9706 00 00
|
2. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre
|
4011
|
9701
|
3. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt1)
|
4008
|
9701
|
4. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt 1)
|
4040
|
6914
9701
|
5. Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt1)
|
4041
|
Kapitel 49
9702 00 00
8442 50 80
|
6. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate1)
|
4042
|
9703 00 00
|
7. Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind1)
|
4043
|
3704
3705
3706
4911 91 00
|
8. Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative1)
|
4044
|
9702 00 00
9706 00 00
4901 10 00
4901 99 00
4904 00 00
4905 91 00
4905 99 00
4906 00 00
|
9. Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung1)
|
4023
|
9705 00 00
9706 00 00
|
10. Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung
|
4045
|
9706 00 00
|
11. Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre
|
4046
|
3704
3705
3706
4901
4906
9705 00 00
9706 00 00
|
12. Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern
|
4013
|
9705 00 00
|
13. a) Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen2)
b) Sammlungen2) von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert
|
4047
|
9705 00 00
Kapitel 86-89
|
14. Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre
|
4048
| |
15. Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Kategorien 1 bis 14 fallen
|
| |
a) zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten
|
|
Kapitel 95
|
- Spielzeug, Spiele
|
4049
|
7013
|
- Gegenstände aus Glas
|
4050
|
7114
|
- Gold- und Silberschmiedearbeiten
|
4051
|
Kapitel 94
|
- Möbel und Einrichtungsgegenstände
|
4052
|
Kapitel 90
|
- optische, photographische und kinematographische Instrumente
|
4053
|
Kapitel 92
|
- Musikinstrumente
|
4054
|
Kapitel 91
|
- Uhrmacherwaren
|
4055
|
Kapitel 44
|
- Holzwaren
|
4056
|
Kapitel 69
|
- keramische Waren
|
4057
|
5805 00 00
|
- Tapisserien
|
4058
|
Kapitel 57
|
- Teppiche
|
4059
|
4814
|
- Tapeten
|
4060
|
Kapitel 93
|
- Waffen
|
4061
|
9706 00 00
|
b) mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten.
|
4062
1) Die älter sind als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehören.
2) Entsprechend folgender Begriffsbestimmung durch den Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 252/84: "Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 97.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert habenHinweis: Die Anwendung dieser Bestimmung wurde mit VO (EU) 2025/1098 vom 28. Mai 2025 aufgehoben (Art. 11c der VO (EU) Nr. 36/2012).
Anlage 9
Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive gemäß Artikel 7a Abs. 1(Anhang Va der Verordnung (EU) Nr. 36/2012) und 3 (Anhang Vb der Verordnung (EU) Nr. 36/2012)
Hinweis: Die Anwendung dieser Bestimmung wurde mit VO (EU) 2025/4071098 vom 2428. FebruarMai 2025 zur Gänze ausgesetztaufgehoben (Art. 3 und 7a der VO (EU) Nr. 36/2012).
Normen und Schlagworte
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- VO 442/2011, ABl. Nr. L 121 vom 10.05.2011 S. 1
- Art. 4 Abs. 2 VO 428/2009, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1
- Art. 35 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 27a VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 2a Abs. 1 Buchstabe a VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang IA VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 2a Abs. 2 und 3 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 2b Abs. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 8 Abs. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang VI VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 8 Abs. 2 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 8 Abs. 3 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 9a Abs. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 11 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 12 Abs. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang VII VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 11a Abs. 1 Buchstabe a VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang VIII VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 14 Abs. 2 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang IIa VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 16 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 17 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang II VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 16a VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 11b Abs. 1 Buchstabe a VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Anhang X VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 11b Abs. 2 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 2d VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 11c Abs. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 11c Abs. 2 Buchstabe a VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 11c Abs. 2 Buchstabe b VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 7a Abs. 1 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 7a Abs. 3 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 7a Abs. 5 VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
- Art. 16 Buchstabe h VO 36/2012, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.424.152
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0027-IV/8/2011
- Stammnummer
- 53498
- Enthalten in Fassung
- 21 (geltend: 22)
- Gültig
- 30.05.2025 bis 30.06.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF