Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1808-L/02
Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen und Bilanzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1808-L/02vom 15.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Walter Rinner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Stiftungsurkunde vom
16.4.1996 wurde die Bw. gegründet. Zweck dieser Privatstiftung ist laut
§ 2 der Stiftungsurkunde die Erhaltung und ertragreiche Verwertung des
Familienvermögens der Stifter. Von den Stiftern wurde ein Barbetrag in
Höhe von 1 Mio. S eingebracht. Der Rechtsvertreter der Bw. gehört dem
Stiftungsvorstand an. Gemäß
§ 8 Z 2 der Stiftungsurkunde hat der
Vorstand den Jahresabschluss und den Lagebericht der Stiftung bis
spätestens Ende April aufzustellen und dem Stiftungsprüfer
vorzulegen.
In einer Stiftungszusatzurkunde
vom selben Tag wurde der Stiftung näher bezeichnetes
Liegenschaftsvermögen gewidmet, und in § 3 festgehalten, dass die
stiftungsgemäße und zum Teil auch ertragreiche Verwertung der
Liegenschaft wahlweise durch Vermietung oder unentgeltliche
Zurverfügungstellung an die Stifter und deren Angehörige
erfolge.
Am 15.3.2001 langte beim
Finanzamt eine vom Rechtsvertreter der Bw. ausgefüllte und unterfertigte
Körperschaftsteuererklärung für 2000 ein. In dieser wurden alle
Betragsfelder zu den einzelnen Kennzahlen (Einkünfte, Sonderausgaben,
Sonstiges) durchgestrichen.
Mit Schreiben vom 19.9.2001
forderte das Finanzamt die Bw. "wie bereits am 15.5.2001 telefonisch besprochen"
zur Einreichung der Körperschaftsteuererklärungen 1996 bis 1999 und
der Bilanzen 1996 bis 2000 auf, und gewährte dafür eine Frist bis
10.10.2001.
Der Rechtsvertreter der Bw.
teilte dazu mit Eingabe vom 10.10.2001 mit, dass "Null-Erklärungen"
abzugeben wären. Die "formale Erledigung" sei an Steuerberater Mag. Alois H
weitergegeben worden, der diese "nächste Woche" durchführen
werde.
Auf dieser Eingabe findet sich
ein handschriftlicher Vermerk des Finanzamtes: "Neuer Termin: 29.10.01". Auch im
Schreiben des Finanzamtes vom 19.9.2001 wurde der darin gesetzte Termin
handschriftlich auf "29.10.2001" geändert.
Mit Erinnerung vom 19.11.2001
wies das Finanzamt darauf hin, dass die angeforderten Erklärungen und
Bilanzen nicht bis 29.10.2001 eingereicht worden wären. Die Bw. werde
ersucht, dies bis 7.12.2001 nachzuholen, andernfalls eine Zwangsstrafe in
Höhe von 5.000 S (363,36 €) festgesetzt werden
könne.
Am 7.12.2001 beantragte
Steuerberater Mag. Alois H die Aufnahme der Bw. in seine Quotenliste. Die
Steuernummer der Bw. wurde vom Finanzamt für den Veranlagungszeitraum ab
2001 in die Quotenliste aufgenommen.
Da die Bw. der Aufforderung vom
19.11.2001 nicht nachkam, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 18.1.2002 wegen
Nichtabgabe der angeforderten Körperschaftsteuererklärungen und
Bilanzen eine Zwangsstrafe in Höhe von 363 € fest. Die "bisher
unterlassene Handlung" möge bis 11.2.2002 nachgeholt werden, andernfalls
eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 700 € festgesetzt werden
könne.
Gegen diesen Bescheid wurde mit
Schriftsatz vom 20.2.2002 Berufung erhoben. Die Bw. habe fristgerecht "die
Körperschaftssteuererklärung" abgegeben. Steuerberater Mag. Alois H
sei rechtzeitig mit der Erstellung und Abgabe der Erklärung beauftragt
worden und habe dies auch fristgerecht durchgeführt.
In einem
Ergänzungsersuchen vom 1.3.2002 verwies das Finanzamt auf die Bestimmungen
der §§ 18, 21 PSG, sowie § 24 Abs. 3 Z 1 KStG iVm § 44 Abs.
3 EStG. Aufgrund der letztgenannten Bestimmungen sei der Jahresabschluss mit den
Steuererklärungen vorzulegen. Der Jahresabschluss für das Jahr 2000
möge bis 15.3.2002 vorgelegt werden. Sollte sich herausstellen, dass es
tatsächlich zu keiner Veranlagung für das Jahr 2000 komme, werde die
Behörde von der Vorlage der Jahresabschlüsse für die übrigen
Jahre absehen und könnten die Akten gelöscht werden. Ob allerdings
Steuerpflicht bestehe oder nicht, entscheide die Behörde nach Einsicht in
die Jahresabschlüsse.
Der Rechtsvertreter der Bw.
führte dazu in einem Schreiben vom 15.3.2002, beim Finanzamt mittels
Telefax eingelangt am 20.3.2002, neuerlich aus, dass der Steuerberater Mag.
Alois H rechtzeitig mit der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragt und
bevollmächtigt worden sei. Dies habe Mag. Alois H auch beim Finanzamt
deponiert, sodass die Bw. nunmehr in dessen Quote einzurechnen sei und somit bis
31.3.2002 die Erklärung der KÖSt ordnungsgemäß vorgenommen
würde. Die Erklärungen würden fristgerecht "(voraussichtlich
schon nächste Woche)" beim Finanzamt einlangen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 5.4.2002 wies das Finanzamt die Berufung gegen den Bescheid über die
Festsetzung der Zwangsstrafe als unbegründet ab.
Die Bw. beantragte mit
Schriftsatz vom 15.5.2002 die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ein Eingang der vom Finanzamt
angeforderten Körperschaftsteuererklärungen 1996 bis 1999 und Bilanzen
1996 bis 2000 ist nicht aktenkundig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111
Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf
Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von
Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten
nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu
erzwingen.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe
festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit
Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung
aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich
erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe
darf den Betrag von 2.180 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer
Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die
Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu
unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten
zu verhalten.
Zwangsstrafen dürfen nur
zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen
angedroht und festgesetzt werden.
Gemäß
§ 24 Abs.
3 Z 1 KStG iVm § 42 Abs. 1 Z 1 EStG hat der Steuerpflichtige eine
Steuererklärung abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.
Wer Bücher führt und
regelmäßig Abschlüsse macht, muss seiner Steuererklärung
eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) und
der Gewinn- und Verlustrechung beiliegen (§ 44 Abs. 1 EStG). Im
gegenständlichen Fall hat laut § 8 Z 2 der Stiftungsurkunde der
Vorstand den Jahresabschluss und den Lagebericht der Stiftung bis
spätestens Ende April aufzustellen.
Die Aufforderung zur
Einreichung von Abgabenerklärungen zählt daher ebenso wie die
Anforderung von Unterlagen (Bilanzen) zu den mit Zwangsstrafe erzwingbaren
Obliegenheiten eines Abgabepflichtigen (Ritz, BAO², § 111, Tz 2).
Die Bw. wurde vom Finanzamt mit
Schreiben vom 19.9.2001 zur Einreichung der
Körperschaftsteuererklärungen 1996 bis 1999 und der Bilanzen 1996 bis
2000 aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Bw. trotz Erinnerung vom
19.11.2001 und gleichzeitiger Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht
nach.
Aus dem Einwand, der
Steuerberater Mag. Alois H wäre zeitgerecht mit der Erstellung und Abgabe
der Erklärungen beauftragt worden und habe dies auch fristgerecht
durchgeführt, ist für die Berufungswerberin nichts zu gewinnen.
Tatsächlich wurden weder die angeforderten Bilanzen noch die erwähnten
Abgabenerklärungen beim Finanzamt eingereicht.
Dem Hinweis in der
Stellungnahme vom 15.3.2002, dass der Veranlagungsfall zu den Quotenfällen
des Steuerberaters zähle, und die Erklärungen bis 31.3.2002
fristgerecht eingereicht würden, ist zweierlei entgegenzuhalten. Zum einen
bezog sich die Aufnahme der Bw. in die Quotenliste des Steuerberaters erst auf
die Veranlagungen ab dem Jahr 2001. Zum anderen wurden entgegen der
Ankündigung in dieser Stellungnahme vom 15.3.2002 auch bis zum 31.3.2002
weder die angeforderten Steuererklärungen noch Bilanzen beim Finanzamt
eingereicht.
Dass diese vom Finanzamt
geforderten Leistungen unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre oder die
gesetzte Frist nicht angemessen gewesen wäre, wurde nicht behauptet und ist
auch nicht ersichtlich.
Die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die entsprechend der
Bestimmung des § 111 Abs. 2 angedrohte Festsetzung der Zwangsstrafe lagen
somit vor.
Die Verhängung einer
Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der
Abgabenbehörde. Die Bw. weigerte sich trotz wiederholter Aufforderung und
Fristerstreckung über einen langen Zeitraum die angeforderten
Abgabenerklärungen und Bilanzen einzureichen. Auch ein Fragebogen des
Finanzamtes anlässlich der Neuaufnahme der Bw. samt
Unterschriftenprobeblatt wurde erst nach Erinnerung und Androhung einer
Zwangsstrafe eingereicht. Bei dieser Sachlage war die vom Finanzamt ohnehin im
unteren Bereich angesetzte Zwangsstrafe (1/6 der Höchststrafe) sowohl dem
Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt, und daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
15. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1808-L/02
- Stammnummer
- 5348
- Gültig
- 15.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF