Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1319-L/02
Privatanteil an PC, geringwertige Wirtschaftsgüter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1319-L/02vom 17.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Lehrer
mit Lehramtsprüfung Informatik.
Im Rahmen der Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2000 machte er bei den
Werbungskosten für Computerhardware und Komponenten 80% von
18.295,00 S und für Software 80% von 750,00 S geltend. Dazu legte
er mehrere Rechnungen einer Firma vor. Die erste Rechnung ist vom
14. Dezember 2000 datiert und nennt einen 19" Computermonitor mit
95 KHZ (4.990,00 S). Die zweite vom 16. Dezember 2000 enthält die
Positionen Prozessor (1.350,00 S), Prozessorkühler (100,00 S),
Mainboard (1.600,00 S), Gehäuse mit Netzteil (650,00 S),
Arbeitsspeicher (1.150,00 S) und Tastatur (100,00 S) in Summe daher
4.950,00. Die dritte Rechnung gleichen Datums wurde über ein nicht naher
definiertes Stück "Pc Komponenten" im Preis von 1.315,00 S
ausgestellt. Die vierte Rechnung zählt ein Diskettenlaufwerk
(200,00 S), ein CD-Laufwerk (650,00 S), eine 20 GB Festplatte
(2.200,00 S), eine Grafikkarte (1.250,00 S), eine Maus (50,00 S),
ein Mauspad (10,00 S) und Lautsprecher (500,00 S) in Summe also
4.860,00 S auf.
Im Rahmen der Berechung des
Einkommensteuerbescheides 2000 datiert vom 27. Juni 2001 wurden der
Privatanteil an allen PC-Komponenten auf 40% erhöht und die auf den oben
beschriebenen Rechnungen genannten Computerteile als eine wirtschaftliche
Einheit betrachtet und daher bei einer Nutzungsdauer von vier Jahren nur eine
Absetzung für Abnutzung für ein halbes Jahr anerkannt. Auch bei
anderen Werbungskosten versagte das Finanzamt zum Teil die
Abzugsfähigkeit.
Dagegen richtet sich die
Berufung vom 11. Juli 2001 datiert vom 10. Juli 2003, in welcher auch
vorgebracht wurde, dass aus der beim berufungsgegenständlichen Computer
installierten Software die benahe ausschließlich berufliche Nutzung
ersichtlich wäre. Der Berufungswerber würde diesen Personalcomputer
(PC) zu 95% selbst benutzen. Für seine Ehefrau und seinen Sohn würde
im Haushalt ein weiterer Privat-PC zur Verfügung stehen, weswegen der
Privatanteil der Nutzung des berufungsgegenständlichen PC 20% betrage. Die
vom Berufungswerber angeschafften Computerteile könnten nicht als
wirtschaftliche Einheit angesehen werden, das es sich nicht um ein
"Komplett-Set" gehandelt habe. Er habe den Drucker und das Modem bei
jeweils unterschiedlichen Firmen sowie den Bildschirm bei einer Aktion erworben.
Sämtliche Teile habe er selbst zusammengesetzt, was ihm beim Unterricht im
Fachbereich IT (Informationstechnologie) ab Herbst 2001 zugute kommen werde. Der
Berufungswerber beantragte daher hinsichtlich der Computerteile ihm die
sofortige volle Abschreibung in Höhe von 80% von 18.298,00 S zu
gewähren.
Mit der
Berufungsvorentscheidung datiert vom 20. September 2001 kam das Finanzamt
dem Berufungsbegehren in keinem Punkt nach und begründete dies hinsichtlich
der Computerkomponenten damit, dass Wirtschaftsgüter, welche aus Teilen
bestehen würden, dann als Einheit aufzufassen seien, wenn sie nach ihren
wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden
würden. Es sei festgestellt worden, dass die Verkäuferin der
angesprochenen Computerbestandteile Computer auch nach persönlichen
Wünschen zusammenstelle und als wirtschaftliche Einheit verkaufe.
Im Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 9. Oktober 2001
schränkte der Berufungswerber sein Berufungsbegehren ausdrücklich
darauf ein, dass die Rechnungen für Modem (890,00 S), Drucker
(1.290,00 S) und die bereits oben beschriebenen Rechnungen vom 14., 16. und
23. Dezember 2000 über PC-Komponenten im Jahr 2000 als geringwertige
Wirtschaftsgüter und Werbungskosten anerkannt werden sollten, da die
Einzelrechnungen jeweils unter 5.000,00 S liegen würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entsprechend § 16
Abs. 1 Z 7 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
gehören zu den Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel, also
auch die Kosten des PC eines Informatiklehrers, wenn er diesen zur Vorbereitung
des Unterrichts benutzt.
Ist die Nutzungsdauer für
ein Arbeitsmittel länger als ein Jahr kommt § 16 Abs. 1
Z 8 EStG 1988 zur Anwendung, welcher wieder auf die §§ 7 und 8
EStG 1988 verweist. Die Nutzungsdauer eines PCs beträgt nach der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes vier Jahre (vergleiche VwGH 5. Oktober 1993,
91/14/0191: "Nicht zu teilen vermag der
Gerichtshof allerdings die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die
Nutzungsdauer eines Computers und eines Monitors wegen der extrem schnellen
Entwicklung auf dem Gebiet der Computertechnologie (stets) mit drei Jahren
anzusetzen wäre. Das Absinken des Marktwertes eines Wirtschaftsgutes stellt
nämlich keinen Grund dar, die Absetzung für Abnutzung nicht nach der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, welche sich nach der objektiven
Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung des Wirtschaftsgutes richtet,
sondern unter der Annahme des sofortigen Austausches durch das jeweils auf dem
Markt erscheinende modernere und leistungsfähigere Modell des
Wirtschaftsgutes nach einer fingierten Mindestnutzungsdauer zu bemessen (vgl das
hg Erkenntnis vom 17. März 1961, Zlen 207, 985/58)") und
erfüllt daher diese Voraussetzung.
§ 7 EStG 1988 sieht
vor, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren
Wirtschaftsgutes gleichmäßig auf betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer aufzuteilen sind. Wenn das Wirtschaftsgut weniger als ein halbes
Jahr im Wirtschaftsjahr genutzt wird, wie beim Berufungswerber bloß wenige
Tage im Dezember 2000, steht nur die Hälfte des ansonsten auf ein Jahr
entfallenden Betrages als Absetzung für Abnutzung (Afa) zu (§ 7
Abs. 2 EStG) zu.
Der Berufungswerber
begehrt jedoch nicht nur die Afa für seinen PC geltend machen zu
können, sondern die gesamten Anschaffungskosten. Aus der Tatsache, dass der
Berufungswerber darauf verweist, dass alle von ihm in diesem Zusammenhang
geltend gemachten Rechnungen eine Summe von unter 5.000,00 S aufweisen,
lässt sich schließen, dass er die Ansicht vertritt, in seinem Fall
wäre § 13 EStG 1988 anzuwenden.
Diese
Gesetzesbestimmung sieht vor, dass bei einer Einnahmen- Ausgabenrechnung wie sie
der Berufungswerber bei der Ermittlung der Werbungskosten zu den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit führt, Anschaffungs- und
Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern im Jahr der Verausgabung
voll abgesetzt werden können, wenn die Kosten für das einzelne
Anlagegut 5.000,00 S nicht übersteigen.
Anders als der
Berufungswerber unterstellt, kommt es also nicht auf eine Rechnungssumme,
sondern die Anschaffungs- und Herstellungskosten des einzelnen Anlagegutes an.
So gesehen wären alle vom Berufungswerber angeschafften Komponenten (wie
etwa Prozessor, Kühler, Mainboard und so weiter) einzeln zu betrachten.
Allerdings sieht § 13 EStG mit den Worten
"Wirtschaftsgüter die aus Teilen
bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen
Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden" eine
wesentliche Einschränkung der sofortigen Absetzbarkeit für sogenannten
geringwertige Wirtschaftsgüter vor.
Dabei kommt es nicht
darauf an, ob ein Wirtschaftsgut, welches aus Teilen besteht, wie zum Beispiel
nahezu jede Maschine, nun bereits als Einheit erworben wurde oder erst vom
Eigentümer (wie beim Berufungswerber) zusammengesetzt worden ist, was auch
in der gesetzlichen Formulierung Anschaffungs- oder
"Herstellungskosten"
bereits ersichtlich ist.
Was nun einen PC
angeht werden Recheneinheit mit Prozessor, Kühler, Mainboard, Grafikkarte,
Festplatte, Diskettenlaufwerk, CD-Laufwerk, Soundkarte und alle anderen
üblicherweise im Gehäuse untergebrachten Komponenten gemeinsam mit
Monitor und Tastatur als solche Einheit angesehen (VwGH wie oben). Anderes gilt
jedoch für zusätzliche Komponenten wie Drucker, Modem und Maus, sowie
Mauspad, welche als geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung
abgesetzt werden können.
Berücksichtigt man diese
Überlegungen beim Berufungswerber, so ergibt sich, dass der Berufung
teilweise stattzugeben ist, da der Berufungswerber im Verfahren glaubhaft
dargelegt hat, dass er den berufungsgegenständlichen PC nur zu 20% privat
nützt. Wie aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes hervorgeht, ist die
entsprechende Korrektur im Rahmen der Berufungsvorentscheidung auch nur
irrtümlich unterblieben. Modem, Drucker, Maus, Mauspad und Lautsprecher
sind als geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr 2000 gemäß
§ 13 EStG 1988 sofort absetzbar. Wie schon das Finanzamt richtig
dargestellt hat sind Monitor, Prozessor, Kühler, Mainboard, Gehäuse,
Speicher, Tastatur, Komponenten, Festplatte, Diskettenlaufwerk und CD-Laufwerk
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 iVm § 7 EStG 1988
im Weg der Absetzung für Abnutzung und im Fall des Berufungswerbers im Jahr
2000 nur für ein halbes Jahr (Halbjahres-Afa, HJ Afa) abzuschreiben und
insofern die Berufung abzuweisen. Letztlich wird der Bescheid insofern
abgeändert als die Kosten für die Kosten der Fortbildung anerkannt
werden, deren Berücksichtigung im angefochtenen Bescheid bloß
irrtümlich rechnerisch unterblieben ist.
Daraus ergibt sich folgende
Berechnung der Werbungskosten des Berufungswerbers bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit 2000 (in Schilling):
|
Büromaterial
|
1.024,02
|
|
Fachliteratur
|
1.226,40
|
80%
|
Fortbildung
|
450,00
|
|
Software
|
600,00
|
80%
|
Modem
|
712,00
|
80%
|
Drucker
|
1.032,00
|
80%
|
Monitor
|
499,00
|
80% der HJ Afa
|
Prozessor
|
135,00
|
80% der HJ Afa
|
Kühler
|
10,00
|
80% der HJ Afa
|
Mainboard
|
160,00
|
80% der HJ Afa
|
Gehäuse
|
65,00
|
80% der HJ Afa
|
Speicher
|
115,00
|
80% der HJ Afa
|
Tastatur
|
10,00
|
80% der HJ Afa
|
Komponenten
|
131,50
|
80% der HJ Afa
|
Festplatte
|
220,00
|
80% der HJ Afa
|
Diskettenlaufwerk
|
20,00
|
80% der HJ Afa
|
CD-Laufwerk
|
65,00
|
80% der HJ Afa
|
Grafikkarte
|
125,00
|
80% der HJ Afa
|
Maus
|
40,00
|
80%
|
Mauspad
|
8
|
80%
|
Lautsprecher
|
400
|
80%
|
Summe
|
7047,92
|
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
17. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1319-L/02
- Stammnummer
- 5347
- Gültig
- 17.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF