Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0025-I/02
Einleitung eines Strafverfahrens, Vorsatz, Zurechnungsfähigkeit, Selbstanzeige
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0025-I/02vom 01.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 FinStrG kann nur dann angenommen werden, wenn die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit der betreffenden Person ausgeschlossen ist. Dieser Ausnahmezustand muss, um Unzurechnungsfähigkeit zu begründen, so intensiv und ausgeprägt sein, dass das Persönlichkeitsbild des Betroffenen zerstört ist.
Wortlaut laut Findok
[Grafik]
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Herbert Schöpf, wegen Verdachts der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
20. August 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
26. Juli 2001 über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Juli 2001 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XXX ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa. S KEG unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen
für die Monate 08/99 bis 05/00, 07/00 und 09/00 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von S 134.753,00 (entspricht
€ 9.792,88) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 20. August 2001, in
welcher - unter Beischluss eines Kurzarztbriefes des Allgemeinen
Öffentlichen Bezirkskrankenhauses Hall in Tirol vom 9. September 1999,
eines Vermögensverzeichnisses nach § 185 KO per 6. August
2001 und eines Ausdruckes aus der Insolvenzdatei zu XY des LG Innsbruck (jeweils
in Kopie) - im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei im relevanten
Tatzeitraum in das Allgemeine öffentliche Bezirkskrankenhaus Hall in Tirol,
Abteilung für Innere Medizin, eingeliefert worden. Er habe sich dort vom
31. August bis 9. September 1999 in stationärem Aufenthalt
befunden. Es sei Neuronitis vestibularis diagnostiziert worden. Diese sei
gekennzeichnet durch eine akute, einseitige und vollständige
vestibuläre Fehlfunktion. Es handle sich dabei um einen plötzlichen
einseitigen Verlust der Gleichgewichtsfunktion. Der Bf. sei aufgrund seines
gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage gewesen, seine Verpflichtungen als
Geschäftsführer in der Art und Weise zu erfüllen, wie es ihm nach
den gesetzlichen Bestimmungen oblegen wäre. Aufgrund seiner Krankheit habe
der Bf. über Monate, zumindest seit August 1999 bis September 2000,
über Schwindelsensationen verbunden mit Gleichgewichtsstörungen,
Ohrgeräuschen und Hörminderungen gelitten, dazu seien Angst,
Beklemmung, Übelkeit und Vernichtungsgefühl, starkes Schwitzen und
sonstige vegetative Zeichen gekommen. Die Bewusstseinslage des Bf. sei im
Tatzeitraum zeitweilig getrübt und seine Reaktionen verlangsamt gewesen und
nicht selten habe eine mangelhafte Orientierung bestanden. Er habe auch
Schwierigkeiten gehabt, einem Gespräch während einer Konferenz zu
folgen und sei nicht in der Lage gewesen, seine Verpflichtungen terminlich zu
organisieren und einzuhalten. Im Falle des Bf. sei davon auszugehen, dass
physische und psychische Überbelastungen zu diesen Symptomen geführt
hätten. Die Firma S KEG hätte nach ursprünglicher
Vorstellung der Gesellschafter partnerschaftlich geführt werden sollen, es
hätten sohin alle drei Mitgesellschafter persönliche Arbeitsleistungen
zu erbringen gehabt. Diese Arbeitsteilung habe sich jedoch im Laufe des Jahres
1999 zu Lasten des Bf. verschoben und letztendlich sei an ihm alleine die
gesamte organisatorische und betriebliche Verantwortung hängengeblieben. Er
sei Einkäufer und Verkäufer, Buchhalter, Sekretär, Lager- und
Reinigungsarbeiter in einer Person gewesen. Durch diese große
Arbeitsbelastung sei er immer mehr unter Druck gekommen. Dazu sei noch gekommen,
dass der Bf. ein zweites berufliches Standbein habe aufbauen wollen und im
Frühjahr 1999 mit Herrn T.K. die Firma V OEG zur Betreuung von
Versicherungsagenden gegründet habe. Aufgrund des Krankheitsausbruchs im
Sommer 1999 sei es dem Bf. auch im Zusammenhang mit dem Versicherungsbüro
nicht mehr möglich gewesen, seine Verpflichtungen einzuhalten bzw. die von
ihm erwarteten Arbeitsleistungen befriedigend zu erbringen. Die Zusammenarbeit
mit T.K. sei zwischenzeitlich eingestellt und die Firma V OEG gelöscht
worden. Der Bf. habe wohl versucht, den Geschäftsbetrieb der Fa. S KEG
aufrecht zu erhalten und auch seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu
erfüllen. Er sei jedoch - im Rahmen der ihm möglichen Einsicht
- davon ausgegangen, dass keine Umsatzsteuerschuld in den fraglichen
Zeiträumen bestehe. Nach seinen - offenbar falschen -
Kalkulationen wäre eine Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldungen
entfallen, weil sich für die jeweiligen Vorauszahlungszeiträume keine
Vorauszahlung ergeben habe. Aufgrund des vom Bf. berechneten jeweiligen
Vorsteuerabzugs wäre keine Umsatzsteuerschuld entstanden und habe der Bf.
es nicht für nötig erachtet, die Voranmeldungen einzureichen bzw.
Vorauszahlungen zu leisten. Aufgrund seiner massiven gesundheitlichen
Beeinträchtigungen habe er den Überblick in dem von ihm geführten
Unternehmen verloren und es sei dadurch zu den Fehlkalkulationen gekommen. Der
Bf. sei erstmals im Zuge der Betriebsprüfung vom 26. Juni 2000, ABNr.
209059/00, auf die fehlerhaften Umsatzsteuerberechnungen aufmerksam geworden und
habe auch sofort Selbstanzeige erstattet. Dass die damit im Zusammenhang
geforderte Bezahlung nicht erfolgt sei, sei ausschließlich darauf
zurückzuführen, dass die Firma S OEG zu diesem Zeitpunkt bereits
zahlungsunfähig gewesen sei. Mangels finanzieller Mittel sei der Bf. nicht
in der Lage gewesen, als Geschäftsführer der Firma S OEG die
geforderten Steuerleistungen zu erbringen. Am 17. November 2000 sei zu XY
des LG Innsbruck der Konkurs über die Firma S OEG eröffnet
worden. Die dem Bf. vorgeworfene Abgabenhinterziehung sei in keinem Fall
vorsätzlich erfolgt.
Die Beschwerde mündet in die
Anträge, die Finanzstrafbehörde möge in Stattgebung dieser
Beschwerde von der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Bf. absehen bzw. das
Strafverfahren einstellen, in eventu wird die Einholung eines medizinischen
Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der Bf. im relevanten Zeitraum
aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage war, die ihm oblegenen
steuerrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen,
sodass dem Bf. in diesem Zusammenhang jedenfalls kein vorsätzliches Handeln
vorgeworfen werden kann.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Bf. war seit 1997
Komplementärgesellschafter der Fa. S KEG. Er war mit der handels- und
gewerberechtlichen Geschäftsführung und mit der Vertretung der
Gesellschaft nach außen betraut und für die Einhaltung der
abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Bei der S KEG wurden am
26. Juni 2000 zu AB-Nr. 209059/00 für die Zeiträume 8/1999 bis
4/2000 und am 14. Dezember 2000 zu AB-Nr. 201184/00 für die
Zeiträume 5/2000 bis 10/2000 UVA-Prüfungen durchgeführt. Der Bf.
hat für die Fa. S KEG für diese Zeiträume bis zur
Durchführung der Prüfungen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben
und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet.
Zu Beginn der Prüfung zu
AB-Nr. 209025/00 am 26. Juni 2002 hat der Bf. Selbstanzeige erstattet und
die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben. Entsprechend den
Angaben in der Selbstanzeige wurden die Umsatzsteuervorauszahlungen für
8-12/99 mit S 85.894,00 (entspricht € 6.242,16) und für
1-4/00 mit S 33.993,00 (entspricht € 2.470,37)
festgesetzt.
Die Umsatzsteuervoranmeldung
für die Zeiträume 5/00, 7/00 und 9/00 hat der Bf. im Zuge der
Prüfung zu AB-Nr. 201184/00 abgegeben. Der Prüfer setzte entsprechend
diesen Umsatzsteuervoranmeldungen die Umsatzsteuer für 5/00 mit
S 11.792,00 (entspricht € 856,96), für 7/00 mit
S 12.490,00 (entspricht € 907,68) und für 9/00 mit
S 11.474,00 (entspricht € 833,85) fest.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung
selbst zu berechnender Abgaben ist bereits mit der Nichtentrichtung zu den
gesetzlichen Fälligkeitsterminen verwirklicht, eine nachfolgende
Festsetzung der Vorauszahlungen durch die Abgabenbehörde ist darauf ohne
Einfluss (vgl. dazu z.B. VwGH 18.10.1984, 83/15/0161 mwN).
Aufgrund obiger, vom Bf. nicht
bestrittenen Feststellungen ergibt sich auch nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der Bf. dadurch, dass er die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 8-12/99, 1-4/00, 5/00,
7/00 und 9/00 nicht abgegeben und die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht
entrichtet hat, den im Spruch des Einleitungsbescheides angeführten
Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und richtig
abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind;
hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches
Spezialwissen voraussetzen. Zudem ist der Bf. seit Jahren unternehmerisch
tätig, sodass ihm diese Bestimmungen zweifelsfrei bekannt waren.
Darüber hinaus wurde der Bf. am 24. August 1999 im Rahmen der
UVA-Prüfung zu AB-Nr. 207098/99 vom seinerzeitigen Prüfer auf die
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur Leistung
monatlicher Vorauszahlungen hingewiesen. Es besteht daher der Verdacht, dass der
Bf. vorsätzlich handelte und er sich dadurch einen ungerechtfertigten
Steuervorteil verschaffen wollte und den Eintritt des Erfolges damit für
gewiss hielt.
In der Beschwerdeschrift wird
vorgebracht, es sei dem Bf. aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht
möglich gewesen, seine Verpflichtungen als Geschäftsführer zu
erfüllen. Aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen ist jedoch nach
Ansicht der Beschwerdebehörde nicht ersichtlich, dass der Bf. nicht in der
Lage gewesen wäre, diesen Verpflichtungen nachzukommen: soweit das
Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass dem Bf. im Hinblick auf
die Krankheit die Zurechnungsfähigkeit gemangelt habe, so ist darauf zu
verweisen, dass Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 7
Abs. 1 FinStrG überhaupt nur dann angenommen werden kann, wenn die
Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit der betreffenden Person
ausgeschlossen gewesen wäre. Der Ausnahmezustand muss, um
Unzurechnungsfähigkeit zu begründen, so intensiv und ausgeprägt
sein, dass das Persönlichkeitsbild des Betroffenen zerstört ist (VwGH
2.7.2002, 2002/14/0052). Hinweise auf eine derartige Zerstörung des
Persönlichkeitsbildes sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.
Zudem war der Bf. in der Lage, die oben angeführte Selbstanzeige zu
verfassen und die S KEG bei der UVA-Prüfung vom 26. Juni 2000 zu
vertreten. Falls der Bf. tatsächlich die Kontrolle über sein
Unternehmen verloren hat, so ist festzustellen, dass er über einen Zeitraum
von mehr als einem Jahr hinweg nichts getan hat, um diesen Umstand abzustellen.
Auch damit ist der Verdacht begründet, dass sich der Bf. mit einer
ernstlich für möglich gehaltenen Abgabenverkürzung abgefunden und
damit ein vorsätzliches Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
gesetzt hat. (vgl. VwGH 21.12.1993, 89/14/0299).
Da sich schon aus dem
Beschwerdevorbringen ergibt, dass keine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des
§ 7 Abs. 1 FinStrG vorliegt, erübrigt sich auch -
jedenfalls für Zwecke des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens
- die beantragte Einholung eines medizinischen Gutachtens.
Weiters ist darauf zu
verweisen, dass das Beschwerdevorbringen den Ausführungen in der vom Bf.
unterfertigten Selbstanzeige vom 26. Juni 2000 widerspricht: während
in der Beschwerdeschrift die schlechte gesundheitliche Verfassung des Bf. als
Grund für seine Pflichtverletzungen angegeben wird, führt der Bf. in
der Selbstanzeige aus, dass die S KEG "aufgrund der finanziellen
Verpflichtungen gegenüber Dritten gegenüber Dritten nicht in der Lage
gewesen (ist) / wird künftig nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit in der Lage sein, die Umsatzsteuer gesetzeskonform zu
entrichten". Auch aufgrund dieser Widersprüche in der Rechtfertigung des
Bf. - auch wenn sich das Vorbringen in der Selbstanzeige nur auf einen
Teil des nunmehr inkriminierten Zeitraums bezieht - vermag das
Beschwerdevorbringen den Vorsatzverdacht nicht zu entkräften. Zu den
Ausführungen in der Selbstanzeige ist der Vollständigkeit halber zu
bemerken, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten den Bf. nicht zu rechtfertigen
vermögen, weil sich die Frage einer (allfälligen)
Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der
Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die in diesem Zusammenhang
unbeachtlich ist. Von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der Bf. durch
Erfüllung seiner Offenlegungspflichten befreien können (vgl. VwGH
22.10.1997, 97/13/0113, mit Hinweis auf OGH 31.7.1986, 13 Os 90/86). Die vom Bf.
ins Treffen geführte Arbeitsüberlastung kann dabei keinen
Rechtfertigungsgrund für die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
darstellen.
Auch das Vorbringen, der Bf.
sei davon ausgegangen, dass in den gegenständlichen Zeiträumen keine
Umsatzsteuerschuld entstanden sei, vermag den Vorsatzverdacht nicht zu
entkräften: aus den Feststellungen bei den UVA-Prüfungen -
welche auf den Angaben des Bf. gründen - ergeben sich für die
Zeiträume August 1999 bis Mai 2000 sowie für Juli und September 2000
die im angefochtenen Bescheid angeführten Nachforderungen. Im Hinblick
darauf, dass somit über einen Zeitraum von über einem Jahr fast
durchgehend Umsatzsteuerzahllasten entstanden sind, erscheint das
Beschwerdevorbringen, dass nach den Kalkulationen des Bf. hier jeweils keine
Vorauszahlungen zu leisten gewesen wären, nicht glaubhaft. Vielmehr besteht
der Verdacht, dass - wie der Bf. es in der bereits oben angeführten
Selbstanzeige dargestellt hat - aufgrund der angespannten wirtschaftlichen
Situation der S KEG die Umsatzsteuer nicht entrichtet und auch keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. In diesem Zusammenhang wird
bemerkt, dass das Vorliegen der Wissentlichkeit im Zusammenhang mit
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auch dann zu bejahen ist, wenn
der Täter die Abgabenverkürzung dem Grunde nach für gewiss
hält und lediglich das Ausmaß erst in der Folge von der
Finanzbehörde ermittelt wurde.
Schließlich hat der Bf.
vorgebracht, die in der Selbstanzeige vom 26. Juni 2000 angeführten
Beträge hätten aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der S KEG
nicht entrichtet werden können. Aufgrund der zwingenden Vorschrift des
§ 29 Abs. 2 FinStrG tritt Straffreiheit, wenn mit einer
Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall
verbunden war, nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für
die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände
offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger
schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben-
oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die
Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub
zwei Jahre nicht überschreiten. Für die Fa. S KEG wurden
unbestrittenermaßen weder rechtzeitige Zahlungen geleistet noch
Zahlungserleichterungsersuchen eingebracht. Aus welchen Gründen keine
Zahlungen geleistet wurden, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die
Selbstanzeige vermag daher keine strafbefreiende Wirkung zu
entfalten.
Da somit
ausreichende Verdachtsmomente bestehen, dass der Bf. den im Einleitungsbescheid
angeführten Tatbestand in objektiver wie in subjektiver Hinsicht
verwirklicht hat, musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens
ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
1. August 2003
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Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-I/02
- Stammnummer
- 5329
- Gültig
- 01.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF