Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0285-W/03
Sonderwerbungskosten eines Miteigentümers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0285-W/03vom 31.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sonderwerbungskosten eines Miteigentümers - wie Rechts- und Beratungskosten und Absetzung für Abnutzung - müssen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des betreffenden Mietobjektes und nicht erst im Zuge der Einkommensteuerveranlagung des Miteigentümers geltend gemacht werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder
Beamtin Mag. Irene Eberl, Stadtrat Johann Fuchs und
Landesinnungsmeister Manfred Kinder im Beisein der Schriftführerin
Kerstin Schmidt über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr.
Thomas Keppert, Wirtschaftstreuhänder, gegen den vorläufigen Bescheid
des Finanzamtes Baden, vertreten durch Beamtin Mag. Karla Hierhold,
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 188 BAO für
das Jahr 1996 nach in Baden durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird im eingeschränkten Umfang stattgegeben.
Der
angefochtene vorläufige Bescheid wird gemäß
§ 200 Abs.
2 BAO für endgültig erklärt und abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist
Miteigentümerin einer im Zeitraum von Mai 1995 bis Mai 1997 in dieser
Zusammensetzung bestehenden Miteigentumsgemeinschaft betreffend die Vermietung
der im Erdgeschoss gelegenen Geschäftsräumlichkeiten in der P-Gasse 16
in B.
Miteigentümer an der oa
Liegenschaft waren vor dem 7. April 1995 :
zu 1/2 Anteilen J. M.
zu 1/4 Anteil M. Th. R. und
zu 1/4 Anteil Dr. G.
Durch Schenkungsvertrag vom 7.
April 1995 erwarb die Mitbesitzerin M.Th.R. den Hälfteanteil des J. M.
In Pkt. V.b des oa
Schenkungsvertrages wird ausgeführt:
"das das ebenerdig gelegene und
der Fa. K. R GmbH in Bestand gegebene Geschäftslokal (Mietvertrag
angezeigt am 3. Jänner 1991) nach Beendigung des zitierten
Bestandvertrages nicht mehr von der Bw alleine und auf eigene Rechnung vermietet
werden darf. Grund für die Einräumung des alleinigen Vermietungs- und
Bestandzinsinkassorechtes für die Bw durch die Vertragsparteien J.M und
M.Th.R war der Umstand, dass die seinerzeitigen Ehegatten K und M.Th. R.
Gesellschafter der K. R. GmbH zum Zeitpunkt der Inbestandgabe an letztere
und M.Th. R. zufolge der Ehe mit dem Geschäftsführer der Fa,
nämlich K.R. und aufgrund ihrer damaligen Gesellschaftereigenschaft und
ebenso J.M. auf ihren Inkassoanspruch aufgrund des Miteigentums Abstand nahmen.
Für den Fall des Ausscheidens von M.Th. R. als Gesellschafterin an der
obgenannten Firma erhöht sich lediglich der damalige Bestandzins, wobei
jedoch nach dem einvernehmlichen Parteiwillen für den Fall der Beendigung
des Bestandverhältnisses die regeln des Miteigentums im Hinblick auf das
ebenerdige Geschäftslokal wiederum anzuwenden sind....."
Laut Feststellungsbescheid vom
2. Jänner 1996 stellen sich die Eigentumsverhältnisse wie folgt
dar:
M.Th. R. 3/4 tel und
Dr. G. 1/4 tel .
In der Beilage zur
Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften führte die
steuerliche Vertretung der Bw aus, dass Dr. G. ihren Viertelanteil an der
oa Liegenschaft im Jahr 1982 unentgeltlich erworben habe. Ab dem Jahr 1991 sei
die gegenständliche Liegenschaft zur Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung verwendet worden.
Von Anbeginn sei die
Abschreibung von den fiktiven Anschaffungskosten in Höhe von
S 2.500.000,00 und im Ausmaß von 1,5% p.a. gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit b 2. Satz EStG 1988 geltend gemacht worden.
Darstellung
der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das
Jahr 1996:
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Einnahmen:
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Mieterträge
20% (vermieteter Anteil 50%)
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S 264.000,00
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Ausgaben:
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50% Anteil
Grundsteuer
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S 2.502,50
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50% Anteil So.
Grundbesitzabgaben
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S 3.757,00
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50% Anteil
Schneeräumung
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S 1.080,00
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50% Anteil
Abfallentsorgung
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S 1.034,78
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50% Anteil
Feuerversicherung
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S 746,20
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Sonderwerbungskosten
M.Th. R.
|
|
S 39.048,75
|
Sonderwerbungskosten
Dr. G.
|
|
S 62.798,00
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Summe
Ausgaben
|
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S 110.967,23
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Einnahmenüberschuss
|
S 153.032,77
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Überschussaufteilung
1996:
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Überschuss
vor Sonderwerbungskosten
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S 254.879,52
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Anteil M.Th.R.
75%
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S 191.159,64
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-Sonderwerbungskosten
|
S -39.048,75
|
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R.
gesamt
|
S 152.110,89
|
S 152.110,89
|
Anteil Dr.G.
25%
|
S 63.719,88
|
|
-Sonderwerbungskosten
|
S 62.798,00
|
S 921,88
|
Dr.G
gesamt
|
S 921,88
|
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Gesamtüberschuss
1996
|
|
S 153.032,77
1.
Sonderwerbungskosten M.Th. R.:
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1.)
Schätzgutachten Dipl. Ing. Z
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S 16.022,50
|
2.) 4% AfA
Investitionsablöse vermietetes Geschäftslokal
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S 20.000,00
|
3.) Gebäude
AfA EHW 538.000,00
x 1,5% x 75%
vermieteter Anteil 50%
|
S 3.026,25
|
Sonder WK
M.Th.R.
|
S 39.048,75
Nach dem
Gutachten von Dipl. Ing. Z. betrage die Restnutzungsdauer des Gebäudes ab
dem Jahr 1996 noch 25 Jahre. Die Investitionsablöse für das vermietete
Geschäftslokal sei daher mit 4% p.a. abzuschreiben.
II.
Sonderwerbungskosten Dr. G.
|
1) an
Rechtsberatungskosten seien angefallen
|
S 25.298,00
|
2.) die fiktiven
Anschaffungskosten des Viertelanteiles an der Liegenschaft würden 2,5 Mio
S betragen, die 1,5% AfA demnach
|
S 37.500,00
|
Summe Sonder
WK
|
S 62.798,00
zu 2) In den
bisherigen Steuererklärungen von Fr. Dr.G. sei seit 1991 von den fiktiven
Anschaffungskosten gemäß
§ 16 Abs.1 Z 8 lit b 2. Satz in
Höhe von S 2,5 Mio ausgegangen und eine Jahres AfA von
S 37.500,00 geltend gemacht worden.
Mit vorläufigem Bescheid
(gemäß
§ 200 BAO) betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vom
5. Mai 2000 wurde insoweit von der Erklärung abgewichen, als die Kosten
für das Schätzgutachten in Höhe von S 16.022,50 nicht
anerkannt worden sind. Begründend wurde ausgeführt, dass diese keine
Werbungskosten darstellen würden, da sie nicht "zweckgerichtet" auf die
Einnahmenerzielung seien. Weiters sei die AfA für die
"Mietrechtsablöse" wie im Jahr 1995 mit 1,5% von S 500.000,00
=S 7.500,00 für 1996 angesetzt worden. Ebenso würden die
Rechtsberatungskosten in Höhe von S 25.298,00 bei der Hausgemeinschaft
keine Werbungskosten darstellen, sondern seien bei der
Einkommensteuerveranlagung von Dr. G. (St. Nr. A) berücksichtigt worden. In
diesem Zusammenhang sei auf die dortige Begründung verwiesen worden.
Hinsichtlich der beantragten AfA von den fiktiven Anschaffungskosten sei auf die
Begründung der Vorjahre verwiesen worden.
Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung betreffend das Jahr 1996 wurden daher mit
vorläufigen Bescheid vom 5. Mai 2000 gemäß
§ 188 BAO
in Höhe von S 243.457,00 festgesetzt.
Davon würden auf
1. M.Th. R. S 180.633,00 und
2. Dr. G. S 62.824,00 entfallen.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2000
erhob der steuerliche Vertreter der Bw Berufung gegen den oa Bescheid.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde die als
Sonderwerbungskosten geltend gemachte Absetzung für Abnutzung nicht
erklärungsgemäß berücksichtigt habe und wurde dabei auf die
derzeit zur Zahl B 4846/96 anhängige Verfassungsgerichtshofbeschwerde,
deren Inhalt dieser hiemit zum Bestandteil dieser Berufung gemacht werde,
verwiesen. Abschließend beantragte der steuerliche Vertreter der Bw die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Mit Eingabe vom 29. Jänner
2003 stellte der steuerliche Vertreter den Antrag (gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO), die Berufung gegen den
vorläufigen Bescheid betreffend Feststellung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 1996 dem gesamten Berufungssenat zur Entscheidung vorzulegen.
Anzumerken ist, dass
hinsichtlich der Frage, ob als Bemessungsgrundlage für die Absetzung
für Abnutzung der Einheitswert oder die fiktiven Anschaffungskosten
heranzuziehen sind, gegen den abweisenden Bescheid der Finanzlandesdirektion
für Wien Niederösterreich und Burgenland vom 9. Oktober 1996
betreffend Einkommensteuer 1992 zur St. Nr. A (GZ GA 17-94/4253) Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof erhoben worden ist. Dieser hat mit Beschluss vom 25. Juni
1999 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur
Entscheidung abgetreten.
Im Erkenntnis vom 12.9.2002,
99/15/0152, hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen
ausgeführt:
"Vermietet
ein Steuerpflichtiger ein Gebäude, das er unentgeltlich erworben hat, ist
die AfA nach § 16 Abs.1 Z 8 lit b EStG 1988 zu berechnen (vgl. Doralt,
EStG, § 16 Tz 144; Hofstätter/Reichel , EStG 1988, 3 16 Abs.1 Z8
Tz 9.3.-B).
Das
Mietobjekt P-Gasse 16, das die Beschwerdeführerin ebenfalls unentgeltlich
erworben hat, hat sie erstmals im Jahr 1991 vermietet. Bei der Ermittlung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1991 hat sie als
Bemessungsgrundlage der AfA den Einheitswert gewählt. Diese
Einkünfteermittlung, welche in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung dargestellt ist, liegt dieser
Einkommensteuererklärung und dem in Rechtskraft erwachsenen
Einkommensteuerbescheid 1991 zugrunde.
Bei
dieser Sachlage ist, (...), die belangte Behörde zu Recht davon
ausgegangen, dass das Wahlrecht, als Bemessungsgrundlage der AfA an Stelle des
Einheitswertes die fiktiven Anschaffungskosten heranzuziehen, im Zuge der
Veranlagung 1991 verbraucht worden ist. Solcherart ist die Bf nicht dadurch in
ihren Rechten verletzt worden, dass auch für das Jahr 1992 - für
Zwecke der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - die
AfA vom Einheitswert bemessen worden ist. "
Festzuhalten
ist, dass die Bw am 7. Mai 1997 durch Zwangsversteigerung die restlichen 3/4tel
Anteile der gegenständlichen Liegenschaft dazuerworben hat, sodass diese
nun seit 7. Mai 1997 Alleineigentümerin ist und damit die
Miteigentumsgemeinschaft beendet worden ist.
In der am 28. Juli 2003
über Antrag der Partei durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung wurde unter anderem ergänzend vorgebracht:
Der steuerliche Vertreter der
Bw hob hervor, dass es sich bei den Prozesskosten im Zusammenhang mit der
Neuvermietung zweifellos um sofort abzugsfähige Werbungskosten
handle.
Die Vertreterin des Finanzamtes
schloss sich grundsätzlich der Meinung der steuerlichen Vertretung der Bw
an.
Von der Referentin wurde darauf
hingewiesen, dass sich aus den Akten des Finanzamtes ergebe, dass im Jahr 1996
nur eine Halbjahres-AfA vom Finanzamt berücksichtigt wurde, obwohl eine
Ganzjahres-AfA zustehe.
Von Seiten der Vertreterin des
Finanzamtes wurde kein Einwand gegen den Ansatz einer Ganzjahres-AfA erhoben.
Nach ausführlicher
Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde schließlich das
Berufungsbegehren wie folgt eingeschränkt:
- die im Jahr 1996 angefallenen
Rechts- und Beratungskosten sollen als Werbungskosten bei der Bw
berücksichtigt und
- die AfA soll vom
Einheitswert, aber für das gesamte Jahr, angesetzt werden.
Der
Senat hat erwogen:
Sonderwerbungskosten eines
Miteigentümers müssen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten
Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des betreffenden
Mietobjektes und nicht erst im Zuge der Einkommensteuerveranlagung des
Miteigentümers geltend gemacht werden (für viele: VwGH 24. 1. 1990, Zl
88/13/0233; 11.12.1990, Zl 90/14/0226; Hofstätter/Reichel,
ESt-Kommentar, Bd. III, § 28 Tz 17.1).
Sofern der Bw.
Sonderwerbungskosten im Rahmen der Miteigentümergemeinschaft erwachsen
sind, haben diese daher im Einkünftefeststellungsverfahren - und nicht erst
im nachgelagerten Einkommensteuerverfahren - Berücksichtigung zu finden
(siehe hierzu auch die Begründung zur Berufungsentscheidung vom heutigen
Tag zur GZ RV/2087-W/02).
1.
Bemessungsgrundlage der AfA bei Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung:
1.1
Sonderwerbungskosten der Bw:
Wie bereits oben
ausführlich dargestellt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 12.9.2002, 99/15/0152, betreffend die Liegenschaft P-Gasse 16
hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1992 ausgesprochen, dass
Bemessungsgrundlage für die AfA seitens der Bw. der Einheitswert ist.
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 ist bei einem
Gebäude, das nicht zu einem Betriebsvermögen gehört und
unentgeltlich erworben worden ist, der gesamte Einheitswert für den letzten
Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb der Bemessung der
Absetzung für Abnutzung zugrunde zu legen.
Der Einheitswert zum 1.
Jänner 1982 betrug S 478.000,00; da im gegenständlichen Fall die
Liegenschaft im Jahr 1982 unentgeltlich erworben worden ist, stellt dieser Wert
die Bemessungsgrundlage dar.
In Entsprechung der
Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist daher im Jahr 1996 - ab Mai 1995
wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Form einer
Miteigentumsgemeinschaft betrieben - als Bemessungsgrundlage für die
Absetzung für Abnutzung der Einheitswert heranzuziehen.
Da die Bw während des
gesamten Jahres 1996 Miteigentümerin mit einem Viertelanteil war, steht ihr
die Ganzjahres-AfA (und nicht die nur irrtümlich angesetzte Halbjahres-AfA)
zu.
Die auf den Viertelanteil der
Bw entfallende AfA für das ganze Jahr 1996 beträgt daher
S 1.792,50 (= S 119.500 x 1,5%).
Diese kann jedoch - wie
ausgeführt - nur in Form von Sonderwerbungskosten der Bw im Rahmen der
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung und nicht erst im Zuge der Einkommensteuerveranlagung der
Miteigentümerin berücksichtigt werden.
2.
Rechtsberatungskosten in Höhe von S 25.297,60:
Nach Meinung des Senates 7 kann
- wie auch ursprünglich in der Beilage zur Erklärung der
Einkünfte aus Personengesellschaften erklärt - die im Jahr 1996
geleistete Akontozahlung für den Prozess GZ 23 in Höhe von
S 25.297,60 nur im Feststellungsverfahren als Sonderwerbungskosten der Bw
geltend gemacht werden.
Da es sich hierbei - wie
nunmehr auch das Finanzamt einräumt - um Werbungskosten handelt, waren
diese im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen.
Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung in Punkt 2 der
Berufungsentscheidung vom heutigen Tag zur GZ RV/2087-W/02 verwiesen.
3.
Vorläufigkeit:
Gemäß
§ 200 Abs.1 BAO dürfen Abgabenbescheide nur vorläufig
erlassen werden, wenn eine "zeitlich bedingte" Ungewissheit über das
Bestehen bzw den Umfang der Abgabepflicht besteht.
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine
endgültige Festsetzung zu ersetzen, wenn die Ungewissheit (Abs.1) beseitigt
ist.
Im vorliegenden Fall ist auf
Grund der damals anhängig gewesenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
hinsichtlich der Frage, ob als Bemessungsgrundlage für die Absetzung
für Abnutzung der Einheitswert oder die fiktiven Anschaffungskosten
anzusetzen sind, der Bescheid vom 5. Mai 2000 betreffend einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
für das Jahr 1996 vorläufig ergangen.
Mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 12.9.2002, 99/15/0152, ist diese Ungewissheit
weggefallen und somit ist der Bescheid unter einem für endgültig zu
erklären.
Darstellung
der Berechnung:
|
Überschuss vor Sonderwerbungskosten lt.
Erkl.
|
254.879,52
|
Anteil M.Th. R 75%
|
191.159,64
|
-Sonder WK lt FA (unstrittig)
|
-10.526,25
|
Anteil M.Th. R gesamt
|
S 180.633,39
|
Anteil Dr. G 25%
|
S 63.719,88
|
-Sonder WK lt BE
|
S -27.090,50
|
Anteil G. gesamt
|
S 36.629,38
Die im
Kalenderjahr 1996 erzielten Einkünfte werden gemäß
§ 188
BAO festgestellt.
|
Einkünfte aus Vermietung u.
Verpachtung
|
S 217.263,00
|
€ 15.789,11
|
M.-Th. R
|
Anteil
|
Einkünfte
|
S 180.633,00
|
€ 13.127,11
|
Dr. G.
|
Anteil
|
Einkünfte
|
S 36.630,00
|
€ 2.662,00
Wien,
31. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Bemessungsgrundlage für die Absetzung für AbnutzungWerbungskostenRechts- und BeratungskostenProzesskostenaktivierungspflichtige AnschaffungsnebenkostenSonderwerbungskostenunentgeltlicher ErwerbEinheitswertfiktive AnschaffungskostenMiteigentümer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0285-W/03
- Stammnummer
- 5328
- Gültig
- 31.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF