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Findok · Richtlinien

EnAbgR Rz 159

3.7 Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

geltende FassungRichtlinieBMF-010220/0106-IV/5/2017gilt ab 15.04.2011

Inhaltsverzeichnis der EnAbgR

Wortlaut laut Findok

3.7 Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten Rz 159: Die Aufzeichnungen müssen gemäß § 7 KohleAbgG in der Art geführt werden, dass die tatsächlich gelieferten, verbrauchten oder weiter gelieferten Mengen an Kohle überprüft werden können. Im Fall der Lieferung oder der Weiterleitung von Kohle ist dem Abnehmer vom Abgabenschuldner (Lieferer) spätestens in der Jahresabrechnung die Kohleabgabe getrennt von den anderen Rechnungsbestandteilen offen auszuweisen.

Normen und Schlagworte

AufzeichnungspflichtenRechnungslegungspflichtenGeschäftsunterlagenÜberprüfbarkeitoffener Ausweis der Abgabe

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0106-IV/5/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0058-IV/9/2011
Stammnummer
53246
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
15.04.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF