Findok · Richtlinien
EnAbgR Rz 159
3.7 Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten
geltende FassungRichtlinieBMF-010220/0106-IV/5/2017gilt ab 15.04.2011
Wortlaut laut Findok
3.7 Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten
Rz 159:
Die Aufzeichnungen müssen gemäß § 7 KohleAbgG in der Art geführt werden, dass die tatsächlich gelieferten, verbrauchten oder weiter gelieferten Mengen an Kohle überprüft werden können.
Im Fall der Lieferung oder der Weiterleitung von Kohle ist dem Abnehmer vom Abgabenschuldner (Lieferer) spätestens in der Jahresabrechnung die Kohleabgabe getrennt von den anderen Rechnungsbestandteilen offen auszuweisen.
Normen und Schlagworte
- § 7 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
AufzeichnungspflichtenRechnungslegungspflichtenGeschäftsunterlagenÜberprüfbarkeitoffener Ausweis der Abgabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010220/0106-IV/5/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010220/0058-IV/9/2011
- Stammnummer
- 53246
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 15.04.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF