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Findok · Richtlinien

EnAbgR Rz 149–150

3.5 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

geltende FassungRichtlinieBMF-010220/0106-IV/5/2017gilt ab 15.04.2011

Inhaltsverzeichnis der EnAbgR

Wortlaut laut Findok

3.5 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe 3.5.1 Bemessungsgrundlage Rz 149: Der Kohleabgabe unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 KohleAbgG die gelieferte bzw. (selbst) verbrauchte Menge an Kohle, so dass die Besteuerung unabhängig vom jeweiligen Preis erfolgt. 3.5.2 Höhe Rz 150: Der Steuersatz beträgt gemäß § 5 Abs. 2 KohleAbgG 0,05 Euro je kg.

Normen und Schlagworte

BemessungsgrundlageHöheSteuersatzBesteuerungsgrundlageLiefermengeVerbrauchTarifkg

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0106-IV/5/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0058-IV/9/2011
Stammnummer
53246
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
15.04.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF