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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1931-W/10

An Mitunternehmerschaft adressierte Nichtfeststellungs"bescheide", die von einem nicht wirksam mit der Approbation betrauten Organwalter unterfertigt wurden und einer nicht gemäß § 81 Abs. 2 BAO namhaft gemachten Person zugestellt wurden.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1931-W/10vom 27.04.2011Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

§ 148 Abs. 1 BAO ist eine gesetzliche Grundlage, die die Beauftragung eines Organwalters, der nicht dem prüfungsauftragserteilenden Finanzamt angehört, mit der Aufgabe ´Außenprüfung´ ermöglicht. Diese Aufgabe ´Außenprüfung´ umfasst nicht die Approbation der zur Umsetzung der Prüfungsergebnisse ergehenden Bescheide.
Kommen im Sinne von § 81 Abs. 2 BAO mehrere Personen zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten einer Personenvereinigung/gemeinschaft in Betracht, so kann sich nicht wirksam eine dieser Personen allein gegenüber der Behörde als vertretungsbefugte Person namhaft machen. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes haben "diese" (=die mehreren Personen) "der Abgabenbehörde gegenüber" die Namhaftmachung vorzunehmen. (Gilt zumindest dann, wenn die namhaft gemachte Person kein Parteienvertreter ist, der sich wirksam auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung berufen kann)
§ 81 Abs. 2 Satz 1 BAO sieht drei Fälle der Namhaftmachung vor: a) Namhaftmachung einer vertretungsbefugten Person aus der Mitte der zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Personenvereinigung/gemeinschaft in Betracht kommenden, mehreren Personen; b) Namhaftmachung eines gemeinsamen Bevollmächtigten als vertretungsbefugte Person durch diese mehreren Personen; c) Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten, der eine andere Person als die vertretungsbefugte Person ist. Von diesen Namhaftmachungen zu unterscheiden ist die Vollmachtserteilung durch die vertretungsbefugte Person mit Wirkung für die Personenvereinigung/gemeinschaft.
Die sinngemäße Anwendung der Vorschriften für Einkünftefeststellungen auf Nichtfeststellungsbescheide gemäß § 190 Abs. 1 Satz 2 BAO reicht im Sinne der vorherrschenden Rechtsprechung nicht so weit, dass einer nicht im Firmenbuch eingetragenen Personenmehrheit, die keine gemeinsamen Einkünfte erzielt bzw erzielte, abgabenrechtliche Parteistellung zukommt.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch StbGes, vom 18. Mai 2010 gegen die mit 30. März 2010 datierten Bescheide des Finanzamtes A, mit denen 1) die Berufung vom 27. Jänner 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO der Jahre 2006 bis 2008 betreffend Geschäftsherrin3 & atypisch Stille wegen abgelaufener Berufungsfrist zurückgewiesen wurde, 2) der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist der unter 1.) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde, 3) der Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO der unter 1) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde, 4) die Berufung vom 27. Jänner 2010 gegen die Feststellungsbescheide betreffend die Geschäftsherrin1 & atypisch Stille mangels Beteiligung des Berufungswerbers als unzulässig zurückgewiesen wurde, 5) die Berufung vom 27. Jänner 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO der Jahre 2005 bis 2008 betreffend Geschäftsherrin2 & atypisch Stille wegen abgelaufender Berufungsfrist zurückgewiesen wurde, 6) der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist der unter 5.) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde, 7) der Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO der unter 5.) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde, entschieden: Die mit 30. März 2010 datierten angefochtenen Bescheide hinsichtlich 1) bis 3) und 5) bis 7) werden gemäß § 289 Abs. 2 BAO folgendermaßen abgeändert: 1) Der Zurückweisungsbescheid vom 30. März 2010 zur Berufung vom 27. Jänner 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO der Jahre 2006 bis 2008 betreffend Geschäftsherrin3 & atypisch Stille wird dahingehend abgeändert, dass er die Zurückweisung der Berufung wegen rechtlicher Nichtexistenz dieser Feststellungsbescheide ausspricht. 2) Der Bescheid vom 30. März 2010, mit dem der Antrag vom 27. Jänner 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist der unter 1) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen worden ist, wird dahingehend abgeändert, dass er die Zurückweisung dieses Antrages vom 27. Jänner 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO ausspricht. 3) Der Bescheid vom 30. März 2010, mit dem der Antrag vom 27. Jänner 2010 auf Aufhebung gemäß § 299 BAO der unter 1) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen worden ist, wird dahingehend abgeändert, dass er die Zurückweisung dieses Antrages vom 27. Jänner 2010 auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO ausspricht. 5) Der Zurückweisungsbescheid vom 30. März 2010 zur Berufung vom 27. Jänner 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO der Jahre 2005 bis 2008 betreffend Geschäftsherrin2 & atypisch Stille wird dahingehend abgeändert, dass er die Zurückweisung der Berufung wegen rechtlicher Nichtexistenz dieser Feststellungsbescheide ausspricht. 6) Der Bescheid vom 30. März 2010, mit dem der Antrag vom 27. Jänner 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist der unter 5) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen worden ist, wird dahingehend abgeändert, dass er die Zurückweisung dieses Antrages vom 27. Jänner 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO ausspricht. 7) Der Bescheid vom 30. März 2010, mit dem der Antrag vom 27. Jänner 2010 auf Aufhebung gemäß § 299 BAO der unter 5) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen worden ist, wird dahingehend abgeändert, dass er die Zurückweisung dieses Antrages vom 27. Jänner 2010 auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO ausspricht. Soweit sich die Berufung vom 18. Mai 2010 gegen den mit 30. März 2010 datierten angefochtenen Zurückweisungsbescheid hinsichtlich 4) richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen. Dieser Zurückweisungsbescheid hinsichtlich 4) bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw) war beteiligt als atypisch stiller Gesellschafter an der streitgegenständlichen Geschäftsherrin 2.Geschäftsherrin, die gegebenenfalls als 2. Geschäftsherrin abgekürzt werden wird; als atypisch stiller Gesellschafter an der ebenfalls streitgegenständlichen Geschäftsherrin mit der ursprünglichen Firma ursprFirma3.Geschäftsherrin. und der geänderten Firma Geschäftsherrin3, die gegebenenfalls als 3. Geschäftsherrin abgekürzt werden wird. Hingegen ist keine Beteiligung des Bw als stiller Gesellschafter an der Geschäftsherrin1 (gegebenenfalls als 1. Geschäftsherrin abgekürzt) ersichtlich (betreffend Spruchpunkt 4 der vorliegenden Berufungsentscheidung; vgl auch unten Punkt N / ad 4). A) Zur 2. Geschäftsherrin (Inhaberin des Handelsgewerbes/Handelsgeschäftes iSd § 178 HGB, Inhaberin des Unternehmens iSd § 179 UGB) ist aus dem Firmenbuch ersichtlich: Am 2. März 2004 wurde unter FN2 die "2.Geschäftsherrin" mit Sitz in Wien und Geschäftsanschrift Straße4, WienerGemeindebezirkA durch das Handelsgericht Wien in das Firmenbuch eingetragen. Die Erklärung über die Errichtung dieser Gesellschaft datierte vom 16. Jänner 2004; ein Nachtrag hierzu vom 19. Februar 2004. Am 21. Oktober 2006 wurde als Geschäftsanschrift Straße5, WienerGemeindebezirkB in das Firmenbuch eingetragen. Am 8. Jänner 2008 wurde als Geschäftsanschrift Straße6, WienerGemeindebezirkC in das Firmenbuch eingetragen. Am 11. Februar 2009 wurde durch das Landesgericht a die Verlegung des Sitzes der Geschäftsherrin nach a und die Geschäftsanschrift Adresse7 in das Firmenbuch eingetragen. Als Geschäftsführer der 2. Geschäftsherrin war ab Beginn bis 26. Februar 2010 HerrP eingetragen. Am 26. Februar 2010 wurde infolge der rechtskräftigen Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG die Auflösung der 2. Geschäftsherrin im Firmenbuch eingetragen; ihre Firma wurde auf "2.Geschäftsherrin in Liqu." geändert. B) Zum Steuerakt (Papierakt) betreffend 2.Geschäftsherrin & atypisch Stille des Finanzamtes, abgekürzt: F-Akt2 (+Ausdrucke aus elektronischem Steuerakt im UFS-Akt zu "Geschäftsherrin2 & atypisch Stille (betr. div. GZ.)", abgekürzt: Kurzbez.Geschäftsherrin2-Akt) hinsichtlich der Bildung und Vertretung der behaupteten Mitunternehmerschaft: Die 2.Geschäftsherrin schloss mit stillen Gesellschaftern in mehreren Beteiligungsrunden/tranchen in den Jahren 2004 bis 2006 Gesellschaftsverträge ab. In den aktenkundigen Eingaben dieser 2. Geschäftsherrin an das Finanzamt für den B. Bezirk in Wien vom 31. Dezember 2004 betreffend Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG mit 71 atypisch stillen Gesellschaftern (2004/I) rückwirkend per 1. April 2004 (Anm: auf der Liste mit 75 Beteiligten sind vier Personen doppelt enthalten) sowie vom 31. Mai 2005 mit Nachreichung fast aller Gesellschaftsverträge; vom 31. Mai 2005 betreffend Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG mit 27 atypisch stillen Gesellschaftern (2004/II; laut Eingabe vom 30. August 2005 war einer dieser 27 Gesellschafter der Treuhänder für sieben Personen; vom 30. August 2005 betreffend Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG rückwirkend mit 5 atypisch stillen Gesellschaftern (2004/III) rückwirkend per 30. November 2004 ist der Bw in den Beteiligtenlisten 2004/I, 2004/II und 2004/III nicht enthalten. Die Gesellschaftsverträge dieser Beteiligungsrunden enthalten unter Punkt IX/1 die Bestimmung, dass nur die 2. Geschäftsherrin zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet sei sowie im Außenverhältnis nur die 2. Geschäftsherrin aufzutreten berechtigt sei. Hinsichtlich einer (vermeintlichen) Vertretung gemäß § 81 BAO der in Zusamenhang mit der 2. Geschäftsherrin behaupteten Mitunternehmerschaft ist aktenkundig: Gesellschaftsverträge: fast alle aus den Tranchen 2004/I und 2004/II sowie alle aus der Tranche 2004/III; Mustervertrag zur Tranche 2006/I ebenfalls mit der o.a. Bestimmung unter Punkt IX/1, dass nur die 2. Geschäftsherrin zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet sei sowie im Außenverhältnis nur die 2. Geschäftsherrin aufzutreten berechtigt sei. Kein ausgefülltes Formular Verf16. Keine Niederschrift über eine Erhebung/Nachschau anlässlich der Neuaufnahme. Ursprünglich keine Erfassung eines Vertreters gemäß § 81 BAO in der EDV durch das Finanzamt; neuerNameDesGeschäftsführersDerGeschäftsherrinnen wurde erst am 22. Oktober 2009 (unmittelbar vor der Aktenabtretung) erfasst. Das Finanzamt Wien Bezirk vergab für die 2.Geschäftsherrin & Atypisch Stille Ges. mit der abgekürzten Bezeichnung Kurzbezeich.Geschäftsherrin2 & Atyp.St.Ges. die St.Nr. St.Nr.2. Die für die zweite und die dritte Beteiligungsrunde betreffend 2004 zwischenzeitig zusätzlich vergebenen Steuernummern wurden wieder gelöscht, denn die Einkünftefeststellung für eine Mitunternehmerschaft hatte nach alter Rechtslage [und hat eventuell auch nach neuer Rechtslage - soweit möglich -] nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit zu erfolgen, [auch wenn der Ausdruck "Einheitlich und gesondert" durch BGBl I 20/2009 (AbgVRefG) aus dem § 188 BAO entfernt wurde und § 188 Abs. 5, § 191 Abs. 5 und § 290 Abs. 3 BAO Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit normieren (vgl ErlRV zum AbgVRefG, 38BlgNR XXIV.GP)]. Als steuerlicher Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter war von 11. Jänner 2006 bis 16. März 2009 bei der der geschäftsherrin2 & atypisch Stille zugeordneten Steuernummer die WP-Gesellschaft3 eingetragen (über FinanzOnline). Am 23. April 2009 wurde über FinanzOnline Stb2 als steuerlicher Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter eingetragen. Dieser wurde am 22. Oktober 2009 vom Finanzamt gelöscht. (UFS-Name.Gesch.herrin2starkGekürzt-Akt Bl 17f). Zur Beurteilung, ob und wer und wie lange als gewillkürter Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter - vorausgesetzt, es gab eine abgabenverfahrensrechtlich rechtsfähige (parteifähige) Personenvereinigung / Personengemeinschaft - rechtswirksam bestellt war, ist neben den beiden anschließend aufgeführten Schriftstücken aus der o.a. Eintragungen als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter über FinanzOnline eine diesbezügliche Berufung auf die jeweils erteilte Vollmacht durch die WP-Gesellschaft3 am 11. Jänner 2006 sowie durch steuerberater2 am 23. April 2009 gegeben. Eine weitere abgabenverfahrensrechtlich vorgesehene elektronische Eingabe ist in der Zurücklegung der Vollmacht durch die WP-Gesellschaft3 am 16. März 2009 zu erblicken. Schriftlich sind aktenkundig: Von Herrn P unterfertigter Auftrag und Vollmacht der 2.Geschäftsherrin & atypisch stille Gesellschafter für Steuerberater steuerberater2 inklusive ausdrücklich erteilter Zustellvollmacht vom 3.4.2009 (Kurzbez.Geschäftsherrin2-Akt, Bl 80 - 82), dem Finanzamt Wien Bezirk mit Schreiben 11. Mai 2009 (Kurzbez.Geschäftsherrin2-Akt, Bl 79) bekanntgegeben. Widerruf der gegenüber Stb. Steuerberater2 erteilten Vollmachten u.a. für "Name.Gesch.herrin2starkGekürzt" durch HerrP im Beisein u.a. des Betriebsprüfers des FA Wien Bezirk in Niederschrift vom 21. Oktober 2009 (Kurzbez.Geschäftsherrin2-Akt Bl 88, 94) Laut einer Eingabe vom 2. Februar 2007 (F-Akt2/2007) ist eine KEG, die sich im Rahmen der Tranche 2004/II an der 2. Geschäftsherrin still beteiligt hatte, erloschen; die bisher von der KEG gehaltene Beteiligung werde hinkünftig direkt von 229 aufgelisteten stillen Gesellschaftern gehalten. [Anm: Dies wurde in den (vermeintlichen) Bescheiden vom 11. November 2009, die im anschließenden Punkt C angeführt sind, offensichtlich nicht berücksichtigt: In diesen Bescheiden wird jeweils auf maximal 180 Beteiligte, darunter die KEG, Bezug genommen, sodass darin nicht 229 zusätzliche Beteiligte berücksichtigt sein können. Es kann jedoch hier dahingestellt bleiben, ob die Nichtanführung der 229 Beteiligten in diesen vermeintlichen Bescheiden richtig oder falsch wäre, weiters ob der durch BGBl I 99/2006 eingefügte § 191 Abs. 5 BAO sowie die Novellierungen des § 188 BAO durch BGBl I 20/2009 eine allfällig unrichtige Nichtanführung von 229 Beteiligten in den vermeintlichen Bescheiden hinsichtlich ihrer Wirkung gegenüber den anderen Beteiligten "saniert" hätten. Denn die vermeintlichen Bescheide vom 11. November 2009 sind - wie unter den Punkten I bis M gezeigt werden wird - ohnehin bereits aus drei jeweils für sich hinreichenden Gründen nichtig.] C) Zu den Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften/gemeinschaften (Einkünfteerklärungen) iZm der 2. Geschäftsherrin sowie zur abgabenbehördlichen Außenprüfung und deren (gescheiterte; vgl unten Punkte I bis M) bescheidmäßige Umsetzung: Anm: Genaugenommen konnte es sich nur um vermeintliche Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften/gemeinschaften handeln: Denn die 2. Geschäftsherrin, d.h. die 2.Geschäftsherrin, die diese Einkünfte-"Erklärungen" für die Jahre 2004 und 2005 unterfertigte, war nicht die Vertreterin gemäß § 81 BAO für die Personenmehrheit, die aus der 2. Geschäftsherrin und der an ihr still Beteiligten zusammengesetzt war, wie unter Punkt M / ad d gezeigt werden wird. Vielmehr war diese Personenmehrheit - vorausgesetzt, dass sie überhaupt abgabenverfahrensrechtlich parteifähig war - nur durch gleichlautende Erklärungen aller Gesellschafter/Mitglieder aktiv handlungsfähig. Für solche gleichlautenden Erklärungen aller Gesellschafter/Mitglieder zum Zweck einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung oder einer elektronischen Einbringung der Einkünfte-Erklärung gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Deshalb ist davon auszugehen, dass auch die elektronisch eingebrachte Einkünfte-"Erklärung" für das Jahr 2006 nur eine vermeintliche Erklärung ist. In der Einkünfte-"Erklärung" für die 2.Geschäftsherrin & atypisch Stille für 2004 mit 107 Beteiligten inkl. Geschäftsherrin (Eingangsstempel 15. Februar 2006) ist der Bw nicht enthalten. Laut der Einkünfte-"Erklärung" für 2005 mit 175 Beteiligten inkl. Geschäftsherrin (Eingangsstempel 28. August 2007) entfiel von den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -10.273.500,42 € ein Anteil iHv -26.391,27 € auf den Bw. Laut der elektronisch eingebrachten Einkünfte-"Erklärung" für 2006 entfiel von den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -5.045.418,15 € ein Anteil iHv -13.021,91 € auf den Bw. Für die Jahre 2007 und 2008 wurden keine - auch keine vermeintlichen - Einkünfteerklärungen eingebracht. Für das Jahr 2004 erging vor der anschließend erwähnten Außenprüfung ein Einkünftefeststellungsbescheid; ob es sich hierbei um einen Nichtbescheid (vermeintlichen Bescheid) gehandelt hat, kann hier dahingestellt bleiben. Aufgrund eines Prüfungsauftrages des Finanzamtes Wien Bezirk vom 11. Oktober 2006, später ausgedehnt auf die Folgejahre, begann am 6. November 2006 ein Betriebsprüfer des Finanzamtes Wien Bezirk eine Außenprüfung über einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2004 bei Kurzbezeich.Geschäftsherrin2 & Atyp.St.Ges. Die Schlussbesprechung über die Außenprüfung fand 21. Oktober 2009 statt; die Niederschrift darüber wurde noch für das Finanzamt Wien Bezirk aufgenommen. Mit Schreiben auf Formular Verf58 betreffend Aktenabtretung vom 23. Oktober 2009 teilte das Finanzamt Wien Bezirk dem Finanzamt A mit, dass die Kurzbezeich.Geschäftsherrin2 & Atyp.St.Ges. den Ort der Geschäftsleitung nach Adresse7 verlegt habe. Die (EDV-mäßige) Aktenabtretung erfolgte am 4. November 2009, wobei das Finanzamt A der Kurzbezeich.Geschäftsherrin2 & Atyp.St.Ges. die Steuernummer St.Nr.2neu zuteilte. Laut Prüfungsauftrag im BP-Arbeitsbogen ist dem bisherigen Prüfer des Finanzamtes Wien Bezirk der Fall vom Finanzamt A wieder zugeteilt worden. Der beim Finanzamt Wien Bezirk tätige Betriebsprüfer, der die Außenprüfung durchgeführt hatte, erstellte den mit 12. November 2009 datierten Außenprüfungsbericht mit dem Finanzamt A als Behördenbezeichnung. Aus den im F-Akt2 abgehefteten Zweitschriften, dem Rückschein, dem Fristverlängerungsantrag (vgl unten) und den Vorhaltsbeantwortungen des Finanzamtes A vom September 2010 (vgl Punkt H) geht hervor, dass am 12. November 2009 dem herrP - mit dem Textverarbeitungsprogramm MS-Winword erstellte - Ausfertigungen folgender Schreiben übergeben wurden, auf denen jeweils das Finanzamt A als Behörde angegeben war und die für dessen Vorständin von Herrn S, dem Teamleiter jenes Betriebsprüfers, der die Prüfung in Sachen Geschäftsherrin3 & atypisch Stille (vgl unten Punkt F) durchgeführt hatte, unterzeichnet wurden: mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´ über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2004, gerichtet an Geschäftsherrin2 & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin2 mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO), wobei die Beteiligten nicht namentlich angeführt sind; mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an Geschäftsherrin2 & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin2, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2004 betreffend der Geschäftsherrin2 & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 107 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei der Bw nicht angeführt ist, und mit den Hinweisen, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen genannten beteiligten Personen bzw. Personengesellschaften habe (§ 191 iVm 190 Abs. 1 BAO), und dass mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 iVm § 190 Abs. 1 BAO); mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an Geschäftsherrin2 & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin2, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2005 betreffend der Geschäftsherrin2 & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 175 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei der Bw unter der laufenden Nummer 016 angeführt ist, und mit den Hinweisen, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen genannten beteiligten Personen bzw. Personengesellschaften habe (§ 191 iVm 190 Abs. 1 BAO), und dass mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 iVm § 190 Abs. 1 BAO); mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an Geschäftsherrin2 & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin2, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2006 betreffend der Geschäftsherrin2 & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 180 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei der Bw unter der laufenden Nummer 016 angeführt ist, und mit den Hinweisen, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen genannten beteiligten Personen bzw. Personengesellschaften habe (§ 191 iVm 190 Abs. 1 BAO), und dass mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 iVm § 190 Abs. 1 BAO); mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an Geschäftsherrin2 & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin2, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2007 betreffend der Geschäftsherrin2 & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 180 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei der Bw unter der laufenden Nummer 016 angeführt ist, und mit den Hinweisen, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen genannten beteiligten Personen bzw. Personengesellschaften habe (§ 191 iVm 190 Abs. 1 BAO), und dass mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 iVm § 190 Abs. 1 BAO); mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an Geschäftsherrin2 GmbH & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin2, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2008 betreffend der Geschäftsherrin2 & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 180 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei der Bw unter der laufenden Nummer 016 angeführt ist, und mit den Hinweisen, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen genannten beteiligten Personen bzw. Personengesellschaften habe (§ 191 iVm 190 Abs. 1 BAO), und dass mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 iVm § 190 Abs. 1 BAO). Die ´Feststellungsbescheide´ verweisen jeweils zur Begründung auf den angeschlossenen Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung. Hingegen waren folgende Maßnahmen rein finanzverwaltungsintern. [Sie waren schon mangels Bekanntgabe durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO) jedenfalls keine Bescheide im rechtlichen Sinn; sie waren auch von der Finanzverwaltung nicht als solche intendiert (vgl Vorhaltsbeantwortungen des Finanzamtes vom September 2010; zu diesen siehe Punkt H). Diese Maßnahmen führten insb zu Mitteilungen über die festgestellten Einkünfteanteile für die Einkommensteuerakten der (behaupteten) Beteiligten. Dadurch wird erklärlich, warum in den gemäß § 295 BAO an den Bw erlassenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2005 bis 2008 die zur Begründung angeführten, vermeintlich bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes A mit 18. bzw 14. Dezember 2010 datiert worden sind]: Über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter Sammel´bescheid´ vom 14. Dezember 2009an "Kurzbezeich.Geschäftsherrin2 & Atyp.St.Ges.""z.H. FINANZAMT Cc"in welchem kombiniert waren erstens ein Wiederaufnahms´bescheid´ zum Einkünftefeststellungsverfahren für das Jahr 2004 und zweitens ein ´Bescheid´ betreffend Feststellung der im Jahr 2004 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 107 Beteiligte mit jeweils Null, wobei der Bw nicht angeführt ist; Über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter ´Bescheid´ vom 14. Dezember 2009an "Kurzbezeich.Geschäftsherrin2 & Atyp.St.Ges.""z.H. FINANZAMT Cc"betreffend Feststellung der im Jahr 2005 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 107 Beteiligte mit jeweils Null, wobei der Bw nicht angeführt ist; Über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter gemäß § 293b BAO berichtigter ´Bescheid´ vom 18. Dezember 2009an "Kurzbezeich.Geschäftsherrin2 & Atyp.St.Ges.""z.H. FINANZAMT Cc"betreffend Feststellung der im Jahr 2005 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 175 Beteiligte mit jeweils Null, wobei der Bw mit der laufenden Nummer 110 angeführt ist; Über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter "BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN GEM. § 188 BAO 2006" vom 14. Dezember 2009an "Kurzbezeich.Geschäftsherrin2 & Atyp.St.Ges.""z.H. FINANZAMT Cc"betreffend Feststellung der im Jahr 2006 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 179 Beteiligte mit jeweils Null, wobei der Bw mit der laufenden Nummer 15 angeführt ist; Über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter "BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN GEM. § 188 BAO 2007" vom 14. Dezember 2009an "Kurzbezeich.Geschäftsherrin2 & Atyp.St.Ges.""z.H. FINANZAMT Cc"betreffend Feststellung der im Jahr 2007 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 179 Beteiligte mit jeweils Null, wobei der Bw mit der laufenden Nummer 15 angeführt ist; Über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter "BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN GEM. § 188 BAO 2008" vom 14. Dezember 2009an "Kurzbezeich.Geschäftsherrin2 & Atyp.St.Ges.""z.H. FINANZAMT Cc "betreffend Feststellung der im Jahr 2008 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 179 Beteiligte mit jeweils Null, wobei der Bw mit der laufenden Nummer 15 angeführt ist. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 stellte RA Dr. U in Vertretung von neuerNameDesGeschäftsführersDerGeschäftsherrinnen, vormals P, dieser wiederum in Vertretung u.a. für die Geschäftsherrin2 & atypisch Stille, den Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfristen bis 28. Februar 2010 u.a. für die am 12. November 2009 dem Geschäftsführer durch Übergabe zugestellten fünf o.a. Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO sowie für den Wiederaufnahmebescheid betreffend 2004 (vgl Kurzbez.Geschäftsherrin2-Akt Bl 22-24). [Anm: Entgegen dem ursprünglichen - aber später eingeschräntken - Vorbringen des Bw war Herr Dr. U als Rechtsanwalt zu einem derartigen Einschreiten befugt. Dieses Einschreiten kann jedoch nicht (rückwirkend) eine am 12. November 2009 zu beachtende Zustellvollmacht bedeuten.] Die Zweitschrift einer derartigen, bescheidmäßigen Fristverlängerung an Geschäftsherrin2 & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin2 ohne Hinweis iSd § 101 BAO ist aktenkundig (vgl Kurzbez.Geschäftsherrin2-Akt Bl 25). [Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob dadurch oder durch die Antragstellung mittels Hemmung des Fristenlaufes gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO auch mit Wirkung für die stillen Beteiligten im Ergebnis eine Rechtsmittelfristverlängerung bis 28. Februar 2010 eingetreten ist, was zutreffendenfalls - unter der Voraussetzung der rechtlichen Existenz der am 12. November 2009 zugestellten (vermeintlichen) Feststellungsbescheide, von der hier freilich nicht ausgegangen wird - die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages hinsichtlich der noch gar nicht abgelaufen gewesenen Berufungsfrist zur Folge haben müsste. Denn laut Spruchpunkten 2 und 6 der vorliegenden Berufungsentscheidung erfolgt ohnehin bereits aufgrund der Begründung unter Punkt N / ad 2 und 6 eine Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages.] D) Zur 3. Geschäftsherrin (Inhaberin des Handelsgewerbes/Handelsgeschäftes iSd § 178 HGB, Inhaberin des Unternehmens iSd § 179 UGB) ist aus dem Firmenbuch ersichtlich: Am 8. August 2006 wurde unter FN3 die "ursprFirma3.Geschäftsherrin." mit Sitz in a und Geschäftsanschrift Adresse8 durch das Landesgericht a in das Firmenbuch eingetragen. Die Erklärung über die Errichtung dieser Gesellschaft (3. Geschäftsherrin) datierte vom 19. Juni 2006; ein Nachtrag hierzu vom 15. Juli 2006. Am 10. Juli 2007 wurde durch das Landesgericht C die Verlegung des Sitzes der 3. Geschäftsherrin nach D bei C und die Geschäftsanschrift Adresse9 in das Firmenbuch eingetragen. Am 9. Februar 2008 wurde durch das Landesgericht a bei der 3. Geschäftsherrin in das Firmenbuch eingetragen: - Firmenänderung auf "Geschäftsherrin3", - Sitzverlegung nach E, - Geschäftsanschrift Adresse10. Am 23. Dezember 2008 wurde durch das Landesgericht a die Verlegung des Sitzes der 3. Geschäftsherrin nach a und die Geschäftsanschrift Adresse8 in das Firmenbuch eingetragen. Als Geschäftsführer der 3. Geschäftsherrin war ab Beginn bis 29. Februar 2008 und von 23. Dezember 2008 bis 3. Juli 2010 HerrP eingetragen. Am 3. Juli 2010 wurde infolge der rechtskräftigen Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG die Auflösung der 3. Geschäftsherrin im Firmenbuch eingetragen; ihre Firma wurde auf "Geschäftsherrin3 in Liquidation" geändert. E) Zum Steuerakt (Papierakt) betreffend Geschäftsherrin3 & atypisch Stille des Finanzamtes, abgekürzt: F-Akt3 (+Ausdrucke aus elektronischem Steuerakt im UFS-Akt zu "Geschäftsherrin3 & atypisch Stille (betr. div. GZ.)", abgekürzt: UFS-R-Akt) hinsichtlich der Bildung und Vertretung der behaupteten Mitunternehmerschaft: Die 3. Geschäftsherrin schloss mit stillen Gesellschaftern in mehreren Beteiligungsrunden/-tranchen in den Jahren 2006 bis 2008 Gesellschaftsverträge ab: Tranche 2006/I (per 31.8./1.9.2006): mit 97 Personen (davon 3 doppelt angeführt) laut von der 3. Geschäftsherrin am 31. Mai 2007 beim Finanzamt in C eingebrachter Liste (Tabelle), wobei der Bw unter der laufenden Nummer 2 mit Einzahlungsbetrag (vorvorletzte Spalte) = Nominale (vorletzte Spalte) = atypisch stille Einlage (letzte Spalte) = jeweils 10.000,00 € angeführt ist; Tranche 2007/I (per 31.1./1.2.2007): mit 5 Personen laut von der 3. Geschäftsherrin am 31. Oktober 2007 beim Finanzamt eingebrachter Liste (Tabelle), wobei der Bw nicht angeführt ist; Tranche 2007/II (per 31.8./1.9.2007): mit 101 Personen (davon 3 doppelt angeführt) laut von der 3. Geschäftsherrin am 30. Mai 2008 eingebrachter Liste (Tabelle), wobei der Bw nicht angeführt ist; Tranche 2008/I (per 31.3./1.4.2008) mit 36 Personen, wobei der Bw nicht angeführt ist; Tranche 2008/II (per 31.8./1.9.2008) mit 21 Personen, wobei der Bw nicht angeführt ist. Die jeweils neun Monate nach dem Zusammenschlußstichtag erfolgende Meldung an das Finanzamt korrespondiert mit der Aussage in den Musterverträgen, wonach es sich um Zusammenschlüsse gemäß Art IV UmgrStG handle: Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 UmgrStG kann der Stichtag bis zu neun Monate vor Meldung an das Finanzamt (bei Vorgängen ohne Firmenbucheintragung) liegen. Das Finanzamt c (FA Nr. Nr.C) vergab für die Geschäftsherrin3 [bzw damals noch: ursprFirma3.Geschäftsherrin.] & atypisch stille Gesellschafter am 4. September 2007 die St.Nr. (Nr.C-)d. Als Vertreter gemäß § 81 BAO wurde bei dieser Steuernummer vom Finanzamt in der EDV am 4. September 2007 die WT-Gesellschaft1 und am 5. Oktober 2007 die 3. Geschäftsherrin erfasst (UFS-R-Akt Bl 6). Zur Beurteilung, ob überhaupt jemand rechtlich zur Vertretung gemäß § 81 BAO berufen worden war - vorausgesetzt, es gab eine abgabenverfahrensrechtlich rechtsfähige (parteifähige) Personenvereinigung / Personengemeinschaft - und, wenn ja, wer, sind folgende zwei Schriftstücke aktenkundig: Mit einem von der Geschäftsherrin - datiert mit 31. Mai 2007 - unterfertigten Formular ´Verf16´ war dem Finanzamt c bekanntgegeben worden: Ort der Geschäftsleitung: adresse9; Beginn der unternehmerischen Tätigkeit: 31. August 2006; Rechtsform: Atypisch stille Gesellschaft; keines der vier Kästchen betreffend Vollmacht zur steuerlichen Vertretung, Auftrag zur Anmeldung, Vollmacht zum Empfang sämtlicher Schriftstücke, Vertreter gemäß § 81 BAO war angekreuzt, jedoch war in der Zeile zwischen den letzten beiden Kästchen angegeben: "Zustelladresse: wt-gesellschaft1, Adresse11" Am 28. August 2007 war vom Finanzamt c eine "Niederschrift über die Erhebung/Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme" aufgenommen worden, woran laut Unterschriften seitens des Finanzamtes ein Erhebungsorgan und seitens urspr.Fa.3.geschäftsherrin & atypische stille Gesellschafter zwei Personen teilnahmen; die erste dieser Unterschriften kann herrP zugeordnet werden; zur zweiten dieser Unterschriften ist nach der Aktenlage keine Zuordnung möglich. (Die Niederschrift enthält weder den Namen des Leiters der Amtshandlung noch der anwesenden Parteien in Klarschrift.) Unter "Die Buchhaltung wird vorgenommen von" ist angegeben: "Wt-Gesellschaft1, Adresse11" Unter ´Angaben zum Geschäftsführer´ ist angegeben: "Hr. Ing. P - GmbH"; darunter ist unter ´Angaben zur zeichnungsberechtigten Person´ angegeben: "w.o.". Weiter unten wird ausgeführt: "Die Geschäftsführung und Vertretung nach aussen steht nur der Geschäftsherrin, der urspr.Fa.3.geschäftsherrin zu." In den Musterverträgen zu den Beteiligungstranchen heißt es, wobei "R" die Kurzbezeichnung der Geschäftsherrin ist: "Zur Geschäftsführung und Vertretung ist nur die R berechtigt und verpflichtet. Im Außenverhältnis ist nur die R berechtigt aufzutreten. Der atypisch stille Gesellschafter ist im Innenverhältnis wie ein Gesellschafter mit den Rechten und Pflichten eines Kommanditisten zu behandeln. Die R erklärt, dass sie bei sämtlichen außergewöhnlichen Maßnahmen die Zustimmung der Gesellschafter einholen wird." Als steuerlicher Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter erfasste das Finanzamt c bei der der urspr.Fa.3.geschäftsherrin [später: Geschäftsherrin3] & atypisch Stille zugeordneten Steuernummer am 4. September 2007 die Wt-Gesellschaft1. Diese wurde am 27. September 2007 (über FinanzOnline) durch die WP-Gesellschaft3 ersetzt, welche sich am 16. März 2009 (über FinanzOnline) löschte. Am 23. April 2009 wurde über FinanzOnline Stb2 als steuerlicher Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter eingetragen. Dieser wurde am 22. Oktober 2009 vom Finanzamt gelöscht. (UFS-R-Akt Bl 8f). Zur Beurteilung, ob und wer und wie lange als gewillkürter Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter - vorausgesetzt, es gab eine abgabenverfahrensrechtlich rechtsfähige (parteifähige) Personenvereinigung / Personengemeinschaft - rechtswirksam bestellt war, ist neben den o.a. beiden Schriftstücken auch aus der o.a. Eintragung als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter über FinanzOnline eine diesbezügliche Berufung auf die jeweils erteilte Bevollmächtigung durch die WP-Gesellschaft3 am 27. September 2007 sowie durch steuerberater2 am 23. April 2009 gegeben. Eine weitere abgabenverfahrensrechtlich vorgesehene elektronische Eingabe ist in der Zurücklegung der Vollmacht durch die WP-Gesellschaft3 am 16. März 2009 zu erblicken. Niederschriftlich widerrief HerrP im Beisein u.a. des Betriebsprüfers des FA c am 21. Oktober 2009 die gegenüber Stb. Steuerberater2 erteilten Vollmachten u.a. für "R" (UFS-R-Akt Bl 103, 109) F) Zu den Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften/gemeinschaften (Einkünfteerklärungen) iZm der 3. Geschäftsherrin sowie zur abgabenbehördlichen Außenprüfung und deren (gescheiterte; vgl unten Punkte I bis M) bescheidmäßige Umsetzung: Die Anmerkung am Beginn von Punkt C, wonach es sich genaugenommen um vermeintliche Erklärungen von Personengesellschaften/gemeinschaften handelte, gilt auch hier. Nachdem das Wohnsitzfinanzamt eines stillen Gesellschafters Anfragen - zunächst an das Finanzamt A - betreffend die aus der Beteiligung an der 3. Geschäftsherrin geltend gemachten Verluste gestellt hatte, begann aufgrund eines Prüfungsauftrages des Finanzamtes c vom 30. Jänner 2008 ein Betriebsprüfer des Finanzamtes c am 4. März 2008 eine Außenprüfung bei Geschäftsherrin3 & atypisch stille Gesellschaft. Nachdem die elektronische Einreichung der Einkünfte-"Erklärung" 2006 gescheitert war, wurde eine von der 3. Geschäftsherrin am 31. März 2008 unterfertigte "Erklärung" der Einkünfte der Geschäftsherrin3 und atypisch stille Gesellschafter für 2006 eingereicht, worin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -9.170.792,85 € und der davon auf den Bw entfallende Anteil mit -29.658,58 € angegeben waren. Am 16. Februar 2009 wurde eine Einkünfte-"Erklärung" für 2007 betreffend Geschäftsherrin3 & atypisch Stille elektronisch eingebracht, worin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -11.658.228,96 € und der davon auf den Bw entfallende Anteil mit -11.933,91 € angegeben waren. Für das Jahr 2008 wurde keine Einkünfteerklärung - auch keine vermeintliche - betreffend Geschäftsherrin3 & atypisch Stille eingebracht. Die Schlussbesprechung über die Außenprüfung fand 21. Oktober 2009 statt; die Niederschrift darüber wurde noch für das Finanzamt c aufgenommen. Mit Schreiben auf Formular Verf58 betreffend Aktenabtretung vom 22. Oktober 2009 teilte das Finanzamt c dem Finanzamt A mit, dass die Geschäftsherrin3 & atyp. stille Gesellschaft den Ort der Geschäftsleitung am 23. Dezember 2008 nach a verlegt habe. Auf einer Beilage zum Aktenabtretungsformular Verf58 wurde ausgeführt: "... sind vom FA a (Nr.A) die neuen Steuernummern zu vergeben. Anschließend sind die Prüfungsfälle durch den zuständigen Teamleiter im BP 2000 wieder an das jetzt nur noch für den Prüfungsabschluss zuständige FA c freizugeben. Nach Abholung des Prüfungsfalles durch den Teamleiter und Zuteilung an den jeweiligen Prüfer kann eine neue AB-Nr. [Anm: Auftragsbuch-Nummer] vergeben werden, die dann allerdings nur noch für interne Zwecke gedacht ist. Nach Aussen bleibt die alte AB-Nr. aufrecht. Die Berichts- und Bescheidausfertigung erfolgt dann durch das FA-C im Namen des FA a unter Angabe der neuen Steuernummer jedoch der alten AB-Nr. Die körperlichen Akten verbleiben bis zur endgültigen Erledigung des Betriebsprüfungsverfahrens beim FA cC und werden nach Abschluß sämtlicher Verfahren an das neu zuständige FA a (Nr.A) übermittelt." Die (EDV-mäßige) Aktenabtretung erfolgte am 2. November 2009, wobei das Finanzamt A der Geschäftsherrin3 & atypisch Stille die Steuernummer St.Nr.3 zuteilte. Laut Vorhaltsbeantwortungen des Finanzamtes A vom September 2010 (vgl Punkt H) ist der Prüfungsfall dann auch tatsächlich wieder dem Finanzamt c elektronisch zum Zweck der sogenannten Prüfung in Nachbarschaftshilfe zugeteilt worden. [Anm: Der hier nicht unmittelbar verständliche Begriff der Nachbarschaftshilfe kommt daher, dass ursprünglich damit gemeint war, dass das zuständige Finanzamt einem Betriebsprüfer, der in einem benachbarten Finanzamt - genaugenommen: in dem für ein benachbartes Gebiet örtlich zuständigen Finanzamt - tätig war, den schriftlichen Prüfungsauftrag erteilte. Dieser - einen Bescheid darstellende und notwendigerweise schriftliche (Ritz, BAO3, § 148 Tz 1ff) - Prüfungsauftrag enthält iSd § 148 Abs 1 BAO das Prüfungsorgan als Person.] Der beim Finanzamt c tätige Betriebsprüfer, der die Außenprüfung durchgeführt hatte, erstellte den mit 6. November 2009 datierten Außenprüfungsbericht mit dem Finanzamt A als Behördenbezeichnung. Der Teamleiter dieses Prüfers ist Herr S. Ein verwaltungsinterner Organisationserlass soll die Approbationsbefugnis für Bescheide, die nach einer in sogenannter Nachbarschaftshilfe durchgeführten Prüfung ergehen, dem Teamleiter des Prüfers zuweisen (vgl unten Punkt J/d). [Anm: Wie noch auszuführen ist, wird in der vorliegenden Berufungsentscheidung jedoch davon ausgegangen, dass verwaltungsinterne Erlässe die Approbationsbefugnis im Sinne des § 96 Satz 1 BAO nicht wirksam an Organwalter eines anderen Finanzamtes übertragen können. Die Verbindlichkeit dieses Erlasses innerhalb der weisungsgebundenen Abgabenverwaltung (ohne UFS) ist hier nicht zu thematisieren.] Aus den im F-Akt3 abgehefteten Zweitschriften, dem Rückschein, dem Fristverlängerungsantrag (vgl unten) und den Vorhaltsbeantwortungen des Finanzamtes A vom September 2010 (siehe Punkt H) geht hervor, dass am 12. November 2009 dem herrP - mit dem Textverarbeitungsprogramm MS-Winword erstellte - Ausfertigungen folgender Schreiben übergeben wurden, auf denen jeweils das Finanzamt A als Behörde angegeben war und die für dessen Vorständin von Herrn S unterzeichnet waren: mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an Geschäftsherrin3 & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin3, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2006 betreffend der Geschäftsherrin3 & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 101 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei unter der laufenden Nummer 009 bw angeführt ist; mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an Geschäftsherrin3 & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin3, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2007 betreffend der Geschäftsherrin3 & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 156 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei unter der laufenden Nummer 010 bw angeführt ist; mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an Geschäftsherrin3 & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin3, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2008 betreffend der Geschäftsherrin3 & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 171 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei unter der laufenden Nummer 012 bw angeführt ist. Diese ´Feststellungsbescheide´ enthalten jeweils den Hinweis: "Der Bescheid hat Wirkung gegenüber allen oben genannten beteiligten Personen bzw. Personengesellschaften § 191 iVm § 190 Abs.1 BAO. Mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 iVm § 190 Abs.1 BAO)." Die Begründung sei dem angeschlossenen Bericht über die Ergebnisse der Außenprüfung zu entnehmen. Hingegen waren folgende Maßnahmen rein finanzverwaltungsintern, welche schon mangels Bekanntgabe durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO) jedenfalls keine Bescheide im rechtlichen Sinn waren (vgl auch Punkt C); diese Maßnahmen führten insb zu Mitteilungen über die festgestellten Einkünfteanteile für die Einkommensteuerakten der (behaupteten) Beteiligten: Über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter "BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN GEM. § 188 BAO 2006" vom 14. Dezember 2009an "KurzBezeichnungGeschäftsherrin3 & atyp Still""z.H. Finanzamt cC"zur Feststellung der im Jahr 2006 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 101 Beteiligte mit jeweils Null, wobei der Bw unter der laufenden Nummer 9 angeführt ist (vgl UFS-R-Akt Bl 110-117); Über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter "BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN GEM. § 188 BAO 2007" vom 14. Dezember 2009an "KurzBezeichnungGeschäftsherrin3 & atyp Still""z.H. Finanzamt cC"zur Feststellung der im Jahr 2007 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 156 Beteiligte mit jeweils Null, wobei der Bw unter der laufenden Nummer 10 angeführt ist (vgl aaO Bl 118-129) Über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter "BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN GEM. § 188 BAO 2008" vom 14. Dezember 2009an "KurzBezeichnungGeschäftsherrin3 & atyp Still""z.H. Finanzamt cC "zur Feststellung der im Jahr 2008 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 156 Beteiligte mit jeweils Null, wobei der Bw unter der laufenden Nummer 10 angeführt ist (vgl aaO Bl 130-141) Über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter "BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN GEM. § 188 BAO 2008" vom 15. Dezember 2009an "KurzBezeichnungGeschäftsherrin3 & atyp Still""z.H. FINANTAMT Cc"zur Berichtigung gemäß § 293 BAO des vorgenannten Bescheides vom 14. Dezember 2009, sodass die Anteile des Jahres 2008 an den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv Null für 171 Beteiligte mit jeweils Null festgestellt würden, wobei der Bw unter der laufenden Nummer 11 angeführt ist (vgl aaO Bl 142-155) Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 stellte RA Dr. U in Vertretung von neuerNameDesGeschäftsführersDerGeschäftsherrinnen, vormals P, dieser wiederum in Vertretung u.a. für die Geschäftsherrin3 & atypisch Stille, den Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfristen bis 28. Februar 2010 u.a. für die am 12. November 2009 dem Geschäftsführer durch Übergabe zugestellten drei o.a. Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO (vgl UFS-R -Akt Bl 95-97). [Anm hierzu: siehe bei Punkt C] Die Zweitschrift einer derartigen, bescheidmäßigen Fristverlängerung an Geschäftsherrin3 & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin3 ohne Hinweis iSd § 101 BAO ist aktenkundig (vgl UFS-R-Akt Bl 98). [Anm hierzu: siehe bei Punkt C] G) Rechtsmittel und Anträge des Bw zu den (vermeintlichen) Grundlagenbescheiden sowie Bescheide über diese Anbringen sowie Rechtsmittel des Bw gegen letztgenannte Bescheide: Mit Schreiben vom 27. Jänner 2010 wurden von der steuerlichen Vertretung für den Bw als atypisch stillen Gesellschafter der Geschäftsherrin3 & atypisch stille Gesellschafter, der Geschäftsherrin1 & atypisch stille Gesellschafter und der geschäftsherrin2 & atypisch stille Gesellschafter an das Finanzamt A Anbringen zu den Feststellungsbescheiden vom 11. November 2009 gestellt. Hierzu erließ das Finanzamtes A folgende, mit 30. März 2010 datierte Bescheide: 1) Zurückweisungsbescheid, mit dem die Berufung vom 27. Jänner 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs 1 BAO für die Jahre 2006 bis 2008 als Beteiligter bei der Geschäftsherrin3 & atypisch Stille zurückgewiesen wurde aus dem Grund, dass die Berufungsfrist bereits am 14. Dezember 2009 abgelaufen sei. 2) Bescheid, mit dem der Antrag vom 27. Jänner 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist gegen die unter 1) genannten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde aus dem Grund, dass weder die Verhaftung des Geschäftsführers der Geschäftsherrinnen noch die behauptete Auflage des Landesgerichtes, den Kontakt mit den Beteiligten zu meiden, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellten. Der Geschäftsführer sei am 3. September 2009 gegen das Gelöbnis enthaftet worden, jeden Kontakt mit drei namentlich genannten Mitbeschuldigten zu meiden. Von einem Kontaktverbot zu den Beteiligten an der Gesellschaft sei keine Rede gewesen. 3) Bescheid,mit dem der Antrag vom 27. Jänner 2010 auf Aufhebung der unter 1) genannten Feststellungsbescheide gemäß § 299 BAO abgewiesen wurde aus dem Grund, dass aus dem Antrag nicht die Gewissheit der Rechtswidrigkeit der Feststellungsbescheide hervorgehe. 4) Zurückweisungsbescheid, mit dem die Berufung vom 27. Jänner 2010 gegen die Feststellungsbescheide betreffend die Geschäftsherrin1 & atypisch Stille mangels Beteiligung des Berufungswerbers als unzulässig zurückgewiesen wurde. 5) Zurückweisungsbescheid, mit dem die Berufung vom 27. Jänner 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO der Jahre 2005 bis 2008 betreffend Geschäftsherrin2 & atypisch Stille zurückgewiesen wurde aus dem Grund, dass die Berufungsfrist bereits am 14. Dezember 2009 abgelaufen sei. 6) Bescheid, mit dem der Antrag vom 27. Jänner 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist der unter 5) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde aus dem Grund, dass weder die Verhaftung des Geschäftsführers der Geschäftsherrinnen noch die behauptete Auflage des Landesgerichtes, den Kontakt mit den Beteiligten zu meiden, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellten. 7) Bescheid,mit dem der Antrag vom 27. Jänner 2010 auf Aufhebung gemäß § 299 BAO der unter 5) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde aus dem Grund, dass aus dem Antrag nicht die Gewissheit der Rechtswidrigkeit der Feststellungsbescheide hervorgehe. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 erhob die steuerliche Vertretung für den Bw Berufung gegen die unter 1) bis 7) angeführten, mit 30. März 2010 datierten Bescheide, und brachte u.a. vor: [relevant für die Begründung unter Punkt J und K] Die Grundlagenbescheide seien von einem Beamten des Finanzamtes C Herrn S und nicht von einem befugten Organwalter des zuständigen Finanzamtes A unterschrieben. Die Bescheide seien daher nichtig. [relevant für die Begründung unter Punkt L] Das Finanzamt habe die Gesellschaften nicht als steuerliche Mitunternehmerschaften eingestuft. Unter EStR 2000 Rz 5903 werde zur verfahrensrechtlichen Folge einer derartigen Einstufung bei mangelnder abgabenrechtlicher Rechtsfähigkeit/Parteifähigkeit der behaupteten Mitunernehmerschaft ausgeführt, dass der Einkünftenichtfeststellungsbescheid an alle behaupteten Beteiligten, die im Bescheid anzuführend seien, zu richten sei, und jedem Beteiligten eine Ausfertigung zuzustellen sei.Weiters Verweis auf VwGH 24.9.2008, 2008/15/0204. H) Zweitinstanzlicher Verfahrensgang: Nachdem das Finanzamt die Berufung dem UFS vorgelegt hatte, brachte die steuerliche Vertretung des Bw mit Schreiben an den UFS vom 29. Juli 2010 u.a. vor, dass die Dauer der Vollmachten für die Wth.ges.1 und für Steuerberater2 unklar sei. Letzterer habe gesagt, dass er die Vollmacht nicht zurückgelegt habe, sondern die Kündigung nur danach mitgeteilt bekommen habe. [relevant für die Begründung unter Pkt. M] Jedes der Vorbringen sei schon einzeln dazu geeignet, die Grundlagenbescheide als nichtig zu erkennen. Der Referent im UFS richtete an den Bw und an das Finanzamt A mit Schreiben vom 5. August 2010 gleichlautende Vorhalte, worin insb die Meinung vertreten wurde, dass die Nichtigkeit der Grundlagenbescheide folgende Konsequenz hätte: Hinsichtlich der unter 1) und 5) angefochtenen Bescheide würde sich die Zurückweisung der gegen die vermeintlichen Feststellungsbescheide gerichteten Berufung insoweit als richtig erweisen, als die Zurückweisung zwar nicht wegen Ablauf der Berufungsfrist, sondern wegen Unzulässigkeit infolge Nichtigkeit (Unwirksamkeit/abgabenverfahrensrechtliche Nichtexistenz) der angefochtenen, vermeintlichen Bescheide auszusprechen wäre. Hinsichtlich der unter 2) und 6) gefochtenen Bescheide wäre die Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Berufungsentscheidung gemäß § 289 Abs 2 BAO in eine Zurückweisung umzuändern, weil die vermeintliche Berufungsfrist, in deren vorigen Stand die Wiedereinsetzung beantragt wurde, nicht existieren würde. Hinsichtlich der unter 3) und 7) angefochtenen Bescheide wäre die Abweisung der Anträge auf Aufhebung der vermeintlichen Feststellungsbescheide gemäß § 299 BAO durch die Berufungsentscheidung gemäß

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1931-W/10
Stammnummer
53236
Gültig
27.04.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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