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UFSG FSRV/0008-G/03
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen eines fingierten Dienstverhältnisses der GmbH mit seiner Mutter
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-G/03vom 21.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates, in der Finanzstrafsache gegen den
Bf., vertreten durch Mag. Edgar Steinberger, wegen Verdachtes der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Dezember 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 2. Dezember 2002 betreffend die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG) 2002 gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen
Bescheides wird insoweit ergänzt, als der Verdacht besteht, der Bf. habe
die ihm zur Last gelegten Verkürzungen an Körperschaftssteuer 1998 bis
2000 in der Höhe von 156.000,00 S (11.336,96 €) und an
Kapitalertragsteuer 1998 in der Höhe von 35.500,00 S
(2.579,89 €), Kapitalertragsteuer 1999 in der Höhe von
58.500,00 S (4.251,36 €) und Kapitalertragsteuer 2000 in der
Höhe von 12.250,00 S (890,24 €), insgesamt somit
262.250,00 S (19.058,45 €) im Amtsbereich des Finanzamtes Liezen
als abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der K GmbH
begangen.
Entscheidungsgründe
Der Bf. ist
Geschäftsführer der im Finanzamtsbereich ansässigen K GmbH.
Im Zuge einer bei der GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung gemäß
§ 147 BAO betreffend die
Veranlagungsjahre 1998 bis 2000 (Bericht vom 11. Jänner 2002) kam der
Betriebsprüfer auf Grund folgenden Sachverhalts zum Ergebnis, dass das im
Prüfungszeitraum zwischen der GmbH und VK, der über
siebzigjährigen Mutter des Bf., behauptete Dienstverhältnis steuerlich
nicht anzuerkennen sei, weshalb hinsichtlich des Lohnaufwandes keine
Betriebsausgaben, sondern verdeckte Gewinnausschüttungen
vorlägen:
Der Bf. und seine Gattin gaben
im Zuge der Betriebsprüfung am 19. November 2001 niederschriftlich zu
Protokoll, VK habe im Prüfungszeitraum von Jänner bis Juli 1998 die
Lagerräume und Sanitäranlagen aufgeräumt bzw. gereinigt
(monatlicher Lohnaufwand brutto 3.600,00 S). Von August 1998 bis zu ihrem
Ausscheiden aus dem Betrieb am 29. Februar 2000 sei VK als
Lagerarbeiterin mit 38,5 Wochenstunden angemeldet gewesen und habe die
Materialausgabe im Lager betreut (monatlicher Lohnaufwand brutto
13.000,00 S). Urlaubsaufzeichnungen für VK gebe es keine. Sie sei
während ihres Dienstverhältnisses mit der GmbH niemals krank gewesen.
Das Dienstverhältnis sei mit der Aufnahme der Glasdeckelproduktion (August
1998 bis November 1999) begonnen worden. Nach ihrem Ausscheiden per
29. Februar 2000 seien die Lagerarbeiten wie zuvor vom Bf., seiner Gattin
bzw. FS erledigt worden.
Am 4. Dezember 2001
übergab VK im Beisein des Bf. dem Betriebsprüfer folgende mit
4. Dezember 2001 datierte und von VK und dem Bf. unterfertigte
Aufstellung:
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1.
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Beschäftigung
geringfügig:
1.10.1996
bis 31.7.1998, Aufräumen von Büro, Umkleidekabinen und
WC-Anlagen.
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2.
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Vollbeschäftigung:
1.8.1998 bis 15.3.2000 - 38,5 Std/Woche
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2a.)
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Dienstzeit
während Glasdeckelproduktion 1.8.98 bis 31.10.99 von 6 -14
Uhr.
Tätigkeit:
Aufräumen von Büro, Umkleideräume und WC-Anlage, Lagerarbeiten in
der Glasdeckelproduktion, Putzen von Glasdeckeln.
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2b.)
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Dienstzeit
nach Glasdeckelproduktion 1.11.99 bis 15.3.2000, 38,5
Stunden.
Von
7 bis 12 und von 13 bis 17 Uhr Mo - Do; und 7 bis 12 am
Freitag.
Tätigkeit:
Aufräumen von Büro, Umkleideräume und WC-Anlagen, Lagerarbeiten
nach Glasdeckelproduktion im Hauptbetrieb, Telefondienst.
In einer ebenfalls von VK und
dem Bf. unterfertigten Niederschrift wurde ergänzend festgehalten, die
unter Punkt 1 angeführten Reinigungsarbeiten habe VK jeweils nach
Büroschluss (17 Uhr) erledigt und dafür ca. 1 bis 2 Stunden
gearbeitet. Zu Punkt 2b.)/Lagerarbeiten führte sie aus, sie habe Maschinen
und Verbrauchsmaterial an die Dienstnehmer ausgehändigt und die
Rückgabe kontrolliert. Die diesbezüglichen Schmierzettel seien nach
der Rückgabe weggeworfen worden. Mit Ausnahme des Betriebsurlaubes zu
Weihnachten im Ausmaß von 2,5 bis 3 Wochen habe sie keinen Urlaub
konsumiert. Krankenstand habe sie keinen nehmen müssen. Ihr Monatsgehalt
habe sie monatlich bar erhalten.
Am 13. Dezember 2001
wurden vier im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der K GmbH
beschäftigte Dienstnehmerinnen niederschriftlich befragt.
Übereinstimmend sagten diese aus, sie seien bei der Glasdeckelproduktion
(Herstellung, Glasdeckel putzen) eingesetzt gewesen, hätten eine 40-Stunden
Woche (Dienstzeit 6.00 bis 14.00 bzw. 7.00 bis 15.00) absolviert und VK nie im
Betrieb gesehen. Die Anwesenheit vom Bf., seiner Gattin und FS wurde hingegen
bestätigt.
Das Finanzamt erließ in
der Folge für die geprüften Jahre Wiederaufnahms- und neue
Körperschaftssteuersachbescheide sowie
Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheide. In der gegen die Bescheide eingebrachten
Berufung brachte der Bf. erstmals vor, auf Grund der nicht vorhersehbaren
großen Nachfrage nach Glasdeckeln sei es nur durch persönlichen
Einsatz der Familie möglich gewesen, den anfallenden Arbeitsaufwand zu
bewältigen. Diese persönlichen Arbeitseinsätze seien generell in
der Nacht ausgeführt worden, was den befragten Mitarbeitern aber nicht
bekannt gewesen und auf Grund der Fehleinschätzung der Unternehmensleitung
aus einem gewissen Unternehmerstolz nicht offengelegt worden sei.
In einer nach der Einleitung
von Vorerhebungen eingebrachten Stellungnahme an die Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 14. November 2002 wird dem Vorwurf der
Abgabenhinterziehung entgegen gehalten, dass durch das Dienstverhältnis mit
VK im Prüfungszeitraum Nebenkosten (Abgaben und Beiträge) in der
Höhe von ca. 160.000,00 S entstanden seien. Für VK seien durch
die Entrichtung des Dienstnehmeranteiles in der Sozialversicherung keine wie
immer gearteten Vorteile entstanden (Mitversicherung beim Ehegatten in der
Krankenversicherung, keine anrechenbaren Pensionszeiten). Seitens der
Behörde seien keine Umstände dargetan worden, die einen
Abgabepflichtigen veranlassen könnten, ein Rechtsverhältnis zu
begründen, das eine Abgaben- und Beitragsleistung in der Höhe von
160.000,00 S nach sich ziehe, um vorsätzlich eine
Abgabenverkürzung zu bewirken.
Mit dem Bescheid vom
2. Dezember 2002 leitete das Finanzamt Liezen als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 1
FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
Abgabenverkürzungen an Körperschaftssteuer und Kapitalerstragsteuer
für die Jahre 1998 bis 2000 bewirkt. Die Abgabenbehörde habe
nachgewiesen, dass die mehrfachen mündlichen und schriftlichen Angaben des
Bf., seiner Gattin und VK selbst zum Dienstverhältnis falsch waren und
daher der erstmals im Berufungsverfahren behaupteten Nachtarbeitszeit von VK
kein Glauben zu schenken sei. Dass die Sozialversicherungsbeiträge für
VK nach der Diktion in der Eingabe vom 14. November 2002 letztlich umsonst
bezahlt worden seien, mache das erfolgte Bewirken von Abgabenverkürzungen
nicht ungeschehen, weil der Betriebsausgabencharakter einer Ausgabe nicht davon
abhänge, ob diese "umsonst" oder nicht "umsonst" bezahlt
werde.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die vorliegende Beschwerde des Bf. Unter Hinweis auf die Stellungnahme vom
14. November 2002 wird vorgebracht, der Bf. habe durch das - nach Meinung
der Behörde - fiktive Dienstverhältnis keine wie immer gearteten
Vorteile erwirkt, sondern es seien im Gegenteil Beitragsleistungen in nicht
unbeträchtlichem Ausmaß entstanden. Dadurch sei aber klar, dass ein
vorsätzliches Verhalten des Bf. keinesfalls vorliegen könne. Es werde
beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß den §§ 80 und 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Ergibt die Prüfung
gemäß Abs. 1, dass für die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten
(§ 82 Abs. 3).
Die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens erfolgt im Verdachtsbereich. Ein Verdacht kann immer nur
auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen.
"Verdacht" ist daher mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann (VwGH 16.11.1989, Zl. 89/16/0091).
Der Verdacht muss sich sowohl
auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand
erstrecken.
Im vorliegenden Fall ist die
Finanzstrafbehörde zu Recht davon ausgegangen, es bestehe der Verdacht,
dass ein Dienstverhältnis mit VK nur vorgetäuscht wurde. Einerseits
änderte der Bf., nachdem die Abgabenbehörde ihm vorgehalten hatte,
dass keine der übrigen Arbeitnehmerinnen VK während der üblichen
Dienstzeiten gesehen hatte, seine Angaben, die er zuvor mehrmals
niederschriftlich über die Dienstzeit und den Tätigkeitsbereich seiner
Mutter gemacht hatte (siehe z.B. die von ihm unterfertigte Stellungnahme vom
4. Dezember 2001), insofern ab, als seine Mutter nunmehr in der Nacht
gearbeitet habe. Diese Behauptung ist deshalb unglaubwürdig, weil
einerseits die Anwesenheit des Bf. und seiner Gattin während der
Arbeitszeiten in der Firma bestätigt wurde und daher wohl nicht davon
ausgegangen werden kann, dass beide ebenfalls zusätzlich in der Nacht
gearbeitet haben. Aus welchem Grund aber die über siebzigjährige
Mutter des Bf. allein 8 Stunden in der Nacht bei der Glasdeckelproduktion
geabeitet haben soll, obwohl dies ohne Probleme auch tagsüber möglich
gewesen wäre, bleibt unerfindlich. Darüberhinaus ist aber auch das
Fehlen von Urlaubsaufzeichnungen, das Fehlen von Krankenständen sowie die
Barauszahlung des Lohnes ein Hinweis darauf, dass das Dienstverhältnis
vorgetäuscht wurde.
Aus welchem Grund das
Dienstverhältnis fingiert wurde und ob der Bf. dadurch - unter
Berücksichtigung der Lohnnebenkosten - finanzielle Vorteile erlangt hat
oder nicht, ist im Hinblick auf die Verkürzungsbeträge an
Körperschafts- und Kapitalertragsteuer nicht von Relevanz.
Zur subjektiven Tatseite ist
auszuführen, dass eine Begehung der Tat anders als durch Vorsatz
denkunmöglich ist. Wer ein Dienstverhältnis fingiert und die
Lohnkosten als Betriebsausgabe absetzt, handelt vorsätzlich.
Gegenstand dieses Verfahrens
ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügende Verdachtsgründe vorlagen bzw. ob das Vorbringen des Bf. in
der Beschwerde den von der Finanzstrafbehörde erster Instanz angenommenen
Verdacht entkräften kann. Das Vorbringen des Bf. in der Beschwerde, er habe
keine finanziellen Vorteile erwirkt, weshalb das Vorliegen von Vorsatz
ausgeschlossen werden könne, kann, wie ausgeführt, den im
angefochtenen Bescheid begründeten Verdacht nicht ausreichend
entkräften. Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, ist dem weiteren Verfahren
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
21. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-G/03
- Stammnummer
- 5318
- Gültig
- 21.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF