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Findok · Erlässe & Informationen

SZK-010219/0103-USt/2011

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Elektrofahrrädern und Selbstbalance-Rollern

geltende FassungInfo FB UStSZK-010219/0103-USt/2011vom 15.04.2011

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Personenkraftwagens oder Kraftrades ist in wirtschaftlicher Sichtweise zu beurteilen. Es kommt auf den optischen Eindruck und die darauf beruhende Verkehrsauffassung an. Die kraftfahrrechtliche Einordnung der Fahrzeuge kann zwar ein Indiz für die steuerliche Beurteilung darstellen, sie ist aber ebenso wenig bindend wie etwa die zollrechtliche Tarifierung. Nicht der Verwendungszweck im Einzelfall ist entscheidend, sondern der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist (UStR 2000 Rz 1932). Kraftfahrzeug bzw. Kraftrad ist jedes Fahrzeug, dessen Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Motoreneinsatz, bewirkt wird. Dabei ist nicht entscheidend, mittels welchen Energieträgers der Motor betrieben wird. Fahrräder mit elektrischem (Hilfs)Motor sind nach ihrem optischen Eindruck und ihrer Zweckbestimmung, nämlich der (teil)motorisierten Personenbeförderung, als Krafträder iSd § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 anzusehen. Im Übrigen, obwohl nicht entscheidungswesentlich, ergibt sich das auch aus den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 ist ein Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist. Diese Definition erfasst daher auch Elektrofahrräder. Dass bestimmte Elektrofahrräder kraft gesetzlicher Fiktion (§ 1 Abs. 2a KFG 1967) vom Anwendungsbereich des KFG ausgenommen sind, ändert nichts an deren grundsätzlicher Kraftfahrzeugeigenschaft. Bei Selbstbalance-Rollern (Segways) handelt es sich um mehrspurige Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen. Ihrem typischen Erscheinungsbild und Verwendungszweck entsprechend, sind diese Fahrzeuge ebenfalls den Krafträdern zuzurechnen. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 gelten daher Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Fahrrädern mit (Hilfs)Motor bzw. Selbstbalance-Rollern stehen, als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Sie sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Bundesministerium für Finanzen, 15. April 2011

Normen und Schlagworte

E-BikeElektrofahrradPedelecSelbstbalance-RollerSegway

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Info FB USt
Geschäftszahl
SZK-010219/0103-USt/2011
Stammnummer
53075
Gültig
15.04.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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