Findok · Erlässe & Informationen
SZK-010219/0103-USt/2011
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Elektrofahrrädern und Selbstbalance-Rollern
geltende FassungInfo FB UStSZK-010219/0103-USt/2011vom 15.04.2011
Wortlaut laut Findok
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Das Vorliegen eines Personenkraftwagens oder Kraftrades ist in wirtschaftlicher Sichtweise zu beurteilen. Es kommt auf den optischen Eindruck und die darauf beruhende Verkehrsauffassung an. Die kraftfahrrechtliche Einordnung der Fahrzeuge kann zwar ein Indiz für die steuerliche Beurteilung darstellen, sie ist aber ebenso wenig bindend wie etwa die zollrechtliche Tarifierung. Nicht der Verwendungszweck im Einzelfall ist entscheidend, sondern der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist (UStR 2000 Rz 1932).
Kraftfahrzeug bzw. Kraftrad ist jedes Fahrzeug, dessen Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Motoreneinsatz, bewirkt wird. Dabei ist nicht entscheidend, mittels welchen Energieträgers der Motor betrieben wird.
Fahrräder mit elektrischem (Hilfs)Motor sind nach ihrem optischen Eindruck und ihrer Zweckbestimmung, nämlich der (teil)motorisierten Personenbeförderung, als Krafträder iSd § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 anzusehen. Im Übrigen, obwohl nicht entscheidungswesentlich, ergibt sich das auch aus den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 ist ein Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist. Diese Definition erfasst daher auch Elektrofahrräder. Dass bestimmte Elektrofahrräder kraft gesetzlicher Fiktion (§ 1 Abs. 2a KFG 1967) vom Anwendungsbereich des KFG ausgenommen sind, ändert nichts an deren grundsätzlicher Kraftfahrzeugeigenschaft.
Bei Selbstbalance-Rollern (Segways) handelt es sich um mehrspurige Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen. Ihrem typischen Erscheinungsbild und Verwendungszweck entsprechend, sind diese Fahrzeuge ebenfalls den Krafträdern zuzurechnen.
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994
gelten daher Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Fahrrädern mit (Hilfs)Motor bzw. Selbstbalance-Rollern stehen, als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Sie sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Bundesministerium für Finanzen, 15. April 2011
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 1 Abs. 2a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info FB USt
- Geschäftszahl
- SZK-010219/0103-USt/2011
- Stammnummer
- 53075
- Gültig
- 15.04.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF