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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0630-W/07

Vermietung einer fremdfinanzierten Eigentumswohnung, Liebhaberei, Prognoserechnung, Sondertilgung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0630-W/07vom 12.04.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der von den Bw erwartete Jahresüberschuss 2026 (+€ 3.210,23) vermag - abgesehen von seiner Adaptierungsbedürftigkeit im oben dargelegten Sinn - dieses negative Gesamtresultat nicht entscheidend zu verbessern. Damit ist das Schicksal der Berufung bereits entschieden, ohne dass es einer Erörterung der strittigen Prognoseparameter (Zinssatz, Index, Sondertilgung) bedarf. B. Rechtliche Würdigung Die Bw können aus der Vermietung ihrer Objekte (Wohnung und KFZ- Stellplatz) im Zeitraum 2005 bis 2025 (und 2026) selbst nach ihrer eigenen, in unstrittigen Punkten korrigierten Prognoserechnung keinen Gesamtüberschuss der Einnahmen darstellen; die in § 1 Abs 2 LVO normierte Annahme von Liebhaberei erscheint daher nicht widerlegt sondern bestätigt. Die angefochtenen Bescheide ergingen daher - hinsichtlich des Vorsteuerausschlusses bei Liebhaberei iSd § 1 Abs 2 iVm § 6 L-VO und § 2 Abs 5 UStG 1994 nur im Ergebnis: vgl. die Rechtsprechung des VwGH, etwa E2006/15/0318 vom 23.09.2010 mwN) zu Recht; die Berufung war insgesamt abzuweisen. Wien, am 12. April 2011

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0630-W/07
Stammnummer
53072
Gültig
12.04.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF