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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3070-W/08

Vermietung einer gänzlich fremdfinanzierten Eigentumswohnung; Liebhaberei; Schuldzinsen und Boni aus externer Zinsbewirtschaftung (nicht) saldierbar? Tilgungsträger, Endfälligkeit des Kredites, keine planmäßige Sondertilgung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3070-W/08vom 05.04.2011Teil 2 von 2
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Wortlaut laut Findok

sind ihre Konsumentenschutzrechte verletzt worden? wurden sie ohne ihr zumutbares Wissen übervorteilt? wurden sie über das steuerrechtliche Schicksal der Investition getäuscht oder unzulänglich informiert?) nach dem oben Gesagten nicht zu erkennen. Im Übrigen ist hinsichtlich der Frage der Umsatzsteuerpflicht der streitgegenständlichen Betätigung Sofortbeurteilung geboten. Der Vorsteuerausschluss bei Vorliegen von Liebhaberei (§ 2 Abs 5 UStG 1994 iVm § 1 Abs 2 und § 6 L-VO II) wurde vom VwGH (siehe E 2006/15/0318 vom 23.09.2010 und dort referierte frühere Rechtsprechung) als eine mit Art 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten MwSt- Richtlinie vereinbare "unechte" Umsatzsteuerbefreiung mit Vorsteuerausschluss angesehen. Der VwGH erkennt dem eine liebhabereiartige Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum betreibenden Wirtschaftssubjekt zwar entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs 5 UStG 1994 "Unternehmer-" Eigenschaft im Sinne der 6. MwSt Richtlinie zu; dies bedeutet aber nicht, dass damit immer auch ein einziger ertragsteuerlicher Betrieb bzw. eine einzige Einkunftsquelle vorliegt. So kann zum Beispiel eine natürliche Person (ein Zusammenschluss natürlicher Personen) im Rahmen ihres Unternehmens mehrere von einander unabhängige Betriebe führen, deren Jahresergebnisse getrennt zu ermitteln sind und die hinsichtlich ihrer Eignung zur Einkunftsquelle auch eine je eigene Beurteilung erfahren können. Dass Zinsen und andere Kapitaleinkünfte eines privaten Anlegers keinen umsatzsteuerlichen Tatbestand erfüllen und den besonderen Vorschriften der §§ 27 bzw. 98 Abs 1 Z 5 unterliegen, sei nur angemerkt. Gemäß § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 gilt eine als Liebhaberei iSd § 1 Abs 2 L-VO eingestufte Betätigung nicht als unternehmerische Tätigkeit (Abschnitt II, L-VO, § 6). Da die Annahme von Liebhaberei nach den vorstehenden Erwägungen des Senates bestätigt ist, unterliegt die Betätigung - auf Grund unechter Steuerbefreiung - auch nicht der Umsatzsteuer, so dass die geltend gemachten Vorsteuern vom Abzug ausgeschlossen sind. Die Bw haben allerdings in den Mietverträgen betreffend Wohnung und Kfz-Stellplatz das Bestandentgelt zuzüglich Umsatzsteuer (10% bzw. 20%) vereinbart und die in den Mietzinsvorschreibungen (= Rechnungen) gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wie erklärt vereinnahmt. Sie schulden diese Steuer daher im Grunde des § 11 Abs 14 UStG 1994. Wenn die Bw in ihrer Berufung gegen den Aufhebungsbescheid des Finanzamtes (§ 299 BAO) ins Treffen führen, ihre Betätigung sei bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes als steuerliche Einkunftsquelle und unternehmerische Betätigung anzuerkennen, und der aufgehobene Umsatzsteuerbescheid für 2007 daher wieder in den Rechtsbestand zu erheben, so sind sie auf die vorstehenden Ausführungen zur Beurteilung der Vermietung als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei im geprüften Zeitraum hinzuweisen: Mangels Änderung der Bewirtschaftungsart im Folgejahr 2007 hatte sich die Betätigung nicht in eine Einkunftsquelle (§ 2 Abs 4 L-VO) und unternehmerische Betätigung mit Vorsteuerabzugsberechtigung gewandelt. Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug entsprach daher weiterhin dem Gesetz. Da nun aber der Umsatzsteuerbescheid für 2007 im FINANZonline- Verfahren unbesehen erklärungsgemäß ergangen war und den zutreffenden Feststellungen des Finanzamtes für den unmittelbar voran gegangenen Zeitraum 4-12/2006 in seinem Spruchwortlaut (Vorsteuerabzug trotz Liebhaberei-Annahme iSd § 1 Abs 2 L-VO) zuwider lief, durfte das Finanzamt von dem ihm eingeräumten Ermessen ("kann") Gebrauch machen, diesen Bescheid rechtswidrigen Inhalts vor Ablauf eines Jahres nach seiner Bekanntmachung (§ 97 BAO) zu beheben und durch einen neuen Bescheid rechtsrichtigen Inhalts zu ersetzen (§ 299 Abs 1 iVm § 302 Abs 1 BAO). Die Vorgangsweise des Finanzamtes entsprach daher dem Gesetz. Wien, am 5. April 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/3070-W/08
Stammnummer
52906
Gültig
05.04.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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