Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3685-W/08
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von Kfz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3685-W/08vom 06.04.2011Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder Dr. Wolfgang Pavlik, Christian Schuckert und Felicitas Seebach im Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag., betreffend
Umsatzsteuer 2003 und 2004 jeweils samt Wiederaufnahme,
Umsatzsteuer 2005, 2007, Umsatzsteuerfestsetzung 5/2008,
NOVA-Festsetzung 1/2003, 3/2004
NOVA-Festsetzung 11/2005 samt Wiederaufnahme
Abweisung des Antrags auf Vergütung der NOVA 5/2008,
nach der am 9. März 2011 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 2003 wird Folge gegeben. Dieser Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 2004 wird abgewiesen. Dieser Bescheid bleibt unverändert.
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2004 wird teilweise Folge gegeben. Dieser Bescheid wird abgeändert.
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2005, Umsatzsteuer 2007 und Umsatzsteuerfestsetzung 5/2008 wird Folge gegeben. Diese Bescheide werden abgeändert.
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend NOVA-Festsetzung 1/2003 und 3/20004 wird Folge gegeben. Diese Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich NOVA-Festsetzung 11/2005 wird Folge gegeben. Dieser Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Die Berufung gegen den NOVA-Festsetzungsbescheid 11/2005 wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrags auf Vergütung der NOVA 5/2008 wird Folge gegeben. Dieser Bescheid wird aufgehoben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 5/2008 dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und im Übrigen den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt (FA) führte beim Berufungswerber (Bw) eine Außenprüfung gem § 150 BAO für die Jahre 2003 - 2006 und eine Nachschau für 1/2007 - 5/2008 durch. Im Bericht und in der Anlage zum Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung wurden uA folgende Feststellungen getroffen.
"Anlage I
Beilage zum Prüfungsbericht ...
Als Grundlage zur Begründung des Prüfungsberichtes wird auf die Tabelle lt Fragenkatalog der Schlussbesprechung vom 30.9.2008 verwiesen.
I. Sachverhaltsdarstellung
Zu Punkt 8 der Anlage II
Ferrari 430F1 Fgnr: ABCDEFG
Das Kfz wurde am 2.3.2005 von C. CK GmbH gekauft und am gleichen Tag an die Firma XYZ S OHG in Deutschland verkauft. Der Verkauf erfolgte auf UID-Nummer der Firma XYZ S OHG Deutschland.
Zu Punkt 10 der Anlage II
Mercedes SLR McLaren Fgnr: BCDEFGH
Das Kfz wurde von Mercedes-Benz Österreich gekauft und am 11.3.2005 an die Firma H. M a.s. (CZ Brünn) verkauft. Die Zulassung des Kfz´s erfolgte vom 5.4.2005 bis 25.4.2005 (...) auf R. S.. Der Verkauf erfolgte auf UID-Nummer der Firma H. M a.s. (CZ).
Zu Punkt 11 der Anlage II
Porsche Carrera GT Fgnr: CDEFGHI
Das Kfz wurde von Mag. K. Monaco am 4.2.2005 gekauft. Es wurde jedoch bereits am 28.1.2005 an K GmbH&CoKG (Deutschland) verkauft. Verkauf erfolgte auf UID-Nummer der Firma K GmbH & Co KG (D). Der Transport des Kfz´s erfolgte durch die Firma A. (D).
Zu Punkt 12 der Anlage II
Ferrari F 430 Fgnr: DEFGHIJ
Das Kfz wurde am 31.10.2005 von Mag. K., Monaco, gekauft und bereits am 30.10.2005 an die Firma XYZ S OHG in Deutschland verkauft. Der Verkauf erfolgte auf UID-Nummer der Firma XYZ S OHG Deutschland. Die Tageszulassung erfolgte in Österreich. Das Kfz wurde von Herrn B. abgeholt.
Zu Punkt 13 der Anlage II
Ferrari 575 Fgnr: EFGHIJK
Das Kfz wurde am 19.1.2003 von Mag. K. gekauft. Laut Auskunft des Steuerberaters wurde das Kfz von Monaco nach Wien auf der Straße gefahren. Weiters wurde das Kfz am 21.1.2003 an die Fa M. Paris verkauft. Der Verkauf erfolgte auf UID-Nummer der Firma M./F. Die Tageszulassung erfolgte für den 20. und 21.1.2003. Der Transport des Kfz erfolgte über den Autoabschleppdienst A. (D) nach Paris.
Zu Punkt 17 der Anlage II
U Continental GT Fgnr FGHIJKL
Das Kfz wurde von der Firma U Wien am 14.4.2004 gekauft und über die Firma XY-Projekt (ohne Datum und Unterschrift) geleast. Das Kfz war für den Zeitraum vom 29.3.2004 bis 2.4.2004 auf Bw zugelassen. Das Kfz wurde am 9.4.2004 an Fa A C BV (Niederlande) laut AR 014/090404 verkauft. Die Übernahme erfolge am 9.4.2004 durch A C BV (Nl). Der Verkauf erfolgte über UID-Nummer der Firma A C BV (Nl).
Zu Punkt 18 der Anlage II
U Continental GT GHIJKLM
Das Kfz wurde am 4.3.04 von C. CK GmbH gekauft und am selben Tag an Firma B GmbH in Deutschland verkauft. Der Verkauf erfolgte über UID-Nummer der Firma B GmbH (D). Das Kfz wurde von Herrn P N. abgeholt.
Zu Punkt 19 der Anlage II
Ferrari 599 GTB Fgnr JKLMNO
Das Kfz wurde am 4.12.2007 von der Fa L N . GmbH (D) gekauft. Das Kfz wurde mit deutschen Kennzeichen (...) auf der Straße nach Österreich gefahren. Der Verkauf erfolgte am 12.12.2007 an die G E . Z G. P. (D). Der Verkauf erfolgte über UID-Nummer der Firma G E . Z G. P. . Der Transport nach Italien erfolgte von der Firma L. Kfz Transporte (Ö).
Zu Punkt 20 der Anlage II
Mercedes SLR McLaren Fgnr KLMNOP
Das Kfz wurde von R V am 29.5.2008 gekauft und an die Firma O W (D) verkauft. Der Verkauf erfolgte über UID-Nummer der Firma O W (D). Die Übernahme des Kfz erfolgte am 29.5.2008 durch W O. Die NOVA betreffend der Zulassung von Herrn V wurde von Mercedes Benz Vertr GmbH abgeführt. Die Firma Bw beantragt im Mai 2008 die Rückvergütung der NOVA in Höhe von € 28.735,46,--.
...
III. Begründung Bericht
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Aufgabe des Finanzamtes ist grs, festgestellte Tatsachen einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Insoweit obliegt die Sachverhaltsfeststellung somit primär dem zuständigen Finanzamt.
Eines von mehreren zwingenden Merkmalen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist die Beförderung bzw Versendung des Liefergegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Warenbewegung).
Wie der Nachweis über die innergemeinschaftliche Beförderung bzw Versendung zu führen ist, regelt die VO BGBl Nr 401/1996 (belegmäßige Nachweisführung). Für die Steuerfreiheit der ig Lieferung ist dieser Nachweis materiell-rechtliche Voraussetzung.
Für die aufgezeigten Fälle ergibt sich somit Folgendes: Wird der Gegenstand vom Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, ist nach § 2 der zit VO ua ein handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (insbes Lieferschein) und eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, erforderlich. Sind die der Bp vorgelegten Beförderungsnachweise iSd § 2 der VO, BGBl Nr 401/1996, mangelhaft (zB Fehlen der original unterschriebenen Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragen bzw - in Abholfällen - Fehlen einer original unterschriebenen Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird), so ist die Steuerfreiheit zu versagen. Eine nachträgliche Sanierung dieses Mangels ist, anders als in den Fällen des mangelhaften Buchnachweises (siehe UStR 2000 Rz 4008), nicht möglich.
Der Nachweis der amtlichen Zulassung oder Registrierung des Fahrzeuges in einem anderen Mitgliedstaat ersetzt nur bei der Lieferung neuer Fahrzeuge bei Privaten den Nachweis der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (UStR 2000 Rz 4009), für Kfz-Lieferungen im Unternehmensbereich ist eine derartige Vereinfachungsregelung nicht vorgesehen.
Mangels Nachweis über die ig Beförderung bzw Versendung sind die ggstdl Lieferungen nicht steuerfrei. Bei Zulassung in Österreich wird NOVA-Pflicht nach § 1 Z 3 NOVA ausgelöst. ...
IV. Bemessungsgrundlagen - Begründung
Punkt 8
Ferrari F 430
Umsatzsteuer von BMG € 137.500,--
Da keine originalunterschriebene Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragen vorliegt.
Punkt 10
Mercedes SLR
Umsatzsteuer von BMG € 333.291,60,--
Da keine originalunterschriebene Empfangsbetätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten vorliegt,
Punkt 11
Porsche Carrera GT
Umsatzsteuer von BMG € 266.666,66,--
Für den aufgezeigten Versendungsfall liegt ebenfalls kein tauglicher Versendungsnachweis vor.
Punkt 12
Ferrari F 430 F1
Umsatzsteuer von BMG € 128.333,34,--
NOVA von BMG € 110.632,18,--
Da keine originalunterschriebene Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten vorliegt.
Tageszulassung in Österreich.
Punkt 13
Ferrari 575 Maranello F1
Umsatzsteuer von BMG € 125.833,34,--
NOVA von BMG € 108.477,--
Für den aufgezeigten Versendungsfall liegt ebenfalls kein tauglicher Versendungsnachweis vor.
Tageszulassung in Österreich.
Punkt 17
U Continental GT
Umsatzsteuer von BMG € 136.666,66,--
NOVA von BMG € 126.761,19,--
Da keine originalunterschriebene Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten vorliegt.
Tageszulassung in Österreich.
Punkt 18
U Continental GT
Umsatzsteuer von BMG € 128.516,66,--
Da keine originalunterschriebene Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten vorliegt.
Punkt 19
Ferrari 599 GTB
Umsatzsteuer von BMG € 215.000,--
Das Fehlen einer originalunterschriebenen Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird vorliegt.
Punkt 20
Mercedes SLR McLaren
Umsatzsteuer von BMG € 208.333,34,--
NOVA von BMG € 179.597,70,--
Da das Kfz nicht nachweislich nach Deutschland verbracht wird, ist die ig Lieferung nicht steuerfrei, und der Vergütungstatbestand der NOVA kann somit nicht beansprucht werden.
..."
In der Anlage 2 werden die steuerlichen Auswirkungen der Feststellungen dargestellt.
Im Bericht selbst werden unter der "Tz 1 Verbindlichkeit NOVA" und in "Tz 2 Verbindlichkeit USt" diese als Bilanzposten beim Kfz-Handel und die steuerlichen Auswirkungen zahlenmäßig dargestellt.
In Tz 3 wird der Nachschauzeitraum 1/2007 bis 5/2008 behandelt und ua ausgeführt:
"... Im Zuge der Prüfung wurden die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2007, unter Berücksichtigung der Feststellungen (Punkt 20 der Anlage II) laut Prüfungsbericht, veranlagt. ...Mittels Festsetzungsbescheid erfolgte die Festsetzung der Umsatzsteuer für Mai 2008 (siehe Punkt 20 ...).
Dem NOVA Rückerstattungsantrag für den Monat Mai 2008 wurde mittels Verf 36 vom 29.10.2008 nicht stattgegeben (siehe Punkt 20 ...) ....
Unter "Prüfungsabschluss" wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 Abs 4 BAO ua hinsichtlich Umsatzsteuer 2003 - 2004 mit dem Verweis auf die Tz 2 begründet und weiter ausgeführt:
"Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen."
Das FA erließ den Feststellungen der Bp entsprechende Bescheide.
In der Berufung wurde iW vorgebracht.
"...Zu Punkt 8 der Anlage II
Ferrari F430F 1 ...: Das Kfz wurde am 2.3.2005 von C. CK GmbH gekauft und am gleichen Tag an die Firma XYZ S OHG in Deutschland verkauft. Der Verkauf erfolgte auf UID-Nummer der Firma XYZ ...
Es wurde vom FA USt ... vorgeschrieben, da keine originalunterschriebene Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten vorliegt.
Tatsache ist, dass in den Buchhaltungsunterlagen bei der Ausgangsrechnung eine original unterschriebene Bestätigung des Kunden für den Kauf einer Ware auf Netto seiner UID-Nummer beiliegt, aus dem Inhalt der Bestätigung ergibt sich die Erklärung des Abnehmers, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern: "...im jeweiligen Bestimmungsland ordnungsgemäß zu verzollen bzw zu versteuern." Der Bestimmungsort ist der Sitz des Käufers. Weiters wurde vom Abholenden eine Kopie des Personalausweises zu den Unterlagen gegeben und auch die UID-Nummer des Käufers überprüft."
Vorgelegt wurden:
- die Rechnung über den Kauf vom 2.3.2005 über den Ankauf von
"1 Neuwagen ohne Zulassung Ferrari ...Nettopreis ab Standort Wien ...zahlbar bei Abholung des Fahrzeugs ... Bestätigung über den Kauf der Ware auf UID-Nummer liegt bei"
adressiert an die XYZ S OHG in Deutschland, unterschrieben vom Bw und mit dem handschriftlichen Vermerk versehen "bez 3.3.05"
- "Bestätigung des Kunden für den Kauf einer Ware auf Netto seiner UID-Nummer", in der die Fa XYZ S OHG mit der UID ...bestätigt, den am 2. März 2005 erworbenen Ferrari mit dem Nettopreis von € 165.000,-- "im jeweiligen Bestimmungsland ordnungsgemäß zu verzollen bzw zu versteuern."
Die Bestätigung ist vom Bw und von Hrn B. Y Q, Frankfurt/Main unter Angabe seiner Personalausweisnummer unterschrieben.
- Kopie des Personalausweises des Abholers
- Beleg über den Kassaeingang
"Punkt 10
Mercedes SLR McLaren ... Das Kfz wurde von Mercedes Benz Österreich gekauft und am 11.3.2005 an die Firma H. M a.s. (CZ-Brünn) verkauft. Die Zulassung des Kfz erfolgte vom 5.4.2005 bis 25.4.2005 (...) auf R. S. . Der Verkauf erfolgte auf UID-Nummer der Firma H. M a.s. (CZ).
Es wurde vom FA USt ... vorgeschrieben, da keine originalunterschriebene Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten vorliegt.
Tatsache ist, dass in den Buchhaltungsunterlagen bei der Ausgangsrechnung ein original unterschriebenes Übergabeprotokoll vorliegt. Weiters wurde vom Abholenden eine Kopie des Reisepasses zu den Unterlagen gegeben und auch die UID-Nummer des Käufers überprüft. Für den Zeitraum 5.4.2005 - 25.4.2005 wurde für Hrn S. ein Überstellungskennzeichen vergeben, dieses würde er auch nicht erhalten, wenn das Fahrzeug nicht in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert werden würde. Zusätzlich gibt es eine Bestätigung der tschechischen Behörde über die Zulassung am 12.4.2005. Der Nachweis, dass das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht wurde, ist eindeutig erbracht."
Vorgelegt wurden:
- die Rechnung vom 11. März 2005, unterschrieben vom Bw, Adressat Firma H. M a.s., Brünn, unter Angabe beider UID-Nummern, Rechnungsbetrag netto € 399.950,-- über den Verkauf eines Mercedes Benz McLaren mit dem Vermerk "Wir bestätigen, dass das Fahrzeug direkt von Mercedes-Benz Österreich an uns fakturiert und geliefert wurde sowie dem handschriftlichen Vermerk VBKA 049 v 1.4.05
- die Verkaufsvereinbarung vom 7. März 2005, abgeschlossen zwischen Mercedes Benz und dem Bw, wonach der Bw ggstdl Fahrzeug von Mercedes Benz erworben habe
- eine Kopie des Reisepasses des R. S.
- ein Übergabeprotokoll, abgeschlossen zwischen dem Bw und der Fa H. M a.s., wonach der Käufer am 29.3.2005 mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag über ggstdl Kfz abgeschlossen habe. Das Protokoll ist weder datiert noch unterschrieben.
- Bestätigung der tschechischen Behörde über die Zulassung am 12.4.2005
"Punkt 11
Porsche Carrera ... Das Kfz wurde am 4.2.2005 (Rechnungsdatum) von Mag. K. (Monaco) gekauft und es wurde am 28.1.2005 (Rechnungsdatum) an K GmbH & Co KG (Deutschland) verkauft. Der Verkauf erfolgte auf UID-Nummer der Firma K GmbH & Co KG (D). Der Transport erfolgte durch die Firma A. (D).
Es wurde vom FA USt vorgeschrieben, da für den aufgezeigten Versendungsfall kein tauglicher Versendungsnachweis vorliegt.
Tatsache ist, dass in den Buchhaltungsunterlagen bei der Ausgangsrechnung eine original unterschriebene Bestätigung des Kunden für den Kauf einer Ware auf Netto seiner UID-Nummer beiliegt, aus dem Inhalt der Bestätigung ergibt sich die Erklärung des Abnehmers, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern: "... im jeweiligen Bestimmungsland ordnungsgemäß zu verzollen bzw zu versteuern." Der Bestimmungsort ist der Sitz des Käufers. Weiters wurde den Unterlagen ein Transportauftrag der Fa A. beigelegt, in dem die Übernahme des Fahrzeuges bestätigt wird und der Bestimmungsort hervorgeht, zusätzlich gibt es noch eine Zulassungsbestätigung von Deutschland."
Vorgelegt wurden
- die Rechnung vom 28. Januar 2005, unterschrieben vom Bw, Adressat Fa K GmbH & Co KG, Schrott- und Metallhandel, Deutschland, unter Angabe beider UID-Nummern, Gesamtrechnungsbetrag € 320.000,-- mit dem Vermerk "Auslieferung des Fahrzeugs erfolgt am 02. Februar 2005" und den handschriftlichen Vermerken "VBKA v 3.2.05" und "VBKA v 28.2.05"
- "Bestätigung des Kunden für den Kauf einer Ware auf Netto seiner UID-Nummer", in der die Fa K GmbH & Co KG bestätigt, den erworbenen Porsche mit dem Nettopreis von € 320.000,-- und der Erstzulassung 3/2004 "im jeweiligen Bestimmungsland ordnungsgemäß zu verzollen bzw zu versteuern."
Die Bestätigung ist vom Bw und von Hrn. K unterschrieben und datiert mit 2.2.2005
- Kopie der Zulassung des Kfz in Deutschland vom 9.2.2005
- Bestätigung des Auto-Abschleppdienstes A., das Fahrzeug am 2.2.2005 in Wien beim Bw zu übernehmen und zur Firma K in Deutschland (D) zu transportieren und der unterschriebene Vermerk vom 3.2.2005, dass das Fahrzeug in Deutschland in ordnungsgemäßem Zustand angeliefert wurde.
"Punkt 12
Ferrari F 430 ... . Das Kfz wurde am 31.10.2005 von Mag. K., Monaco gekauft und bereits am 30.10.2005 an die Firma XYZ S OHG in Deutschland verkauft. Der Verkauf erfolgte auf UID-Nummer der Firma XYZ S OHG Deutschland. Die Tageszulassung erfolgte in Österreich. Das Kfz wurde von Herrn B. abgeholt.
Es wurde vom FA USt und NOVA ... vorgeschrieben, da keine orignalunterschriebene Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten und bezüglich NOVA eine Tageszulassung in Österreich vorliegt.
Tatsache ist, dass in den Buchhaltungsunterlagen bei der Ausgangsrechnung eine original unterschriebene Bestätigung des Kunden für den Kauf einer Ware auf Netto seiner UID-Nummer beiliegt, aus dem Inhalt der Bestätigung ergibt sich die Erklärung des Abnehmers, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern: "... im jeweiligen Bestimmungsland ordnungsgemäß zu verzollen bzw zu versteuern." Der Bestimmungsort ist der Sitz des Käufers. Weiters wurde vom Abholenden eine Kopie des Personalausweises zu den Unterlagen gegeben und auch die UID-Nr. des Käufers überprüft.
NOVA: ...Das oa Kfz wurde von Hrn Bw als Tageszulassung am 14.11.2005 angemeldet, lt Zulassungsschein erfolgte die erstmalige Zulassung bereits am 24.2.2005, somit war die Anmeldung durch Hrn. Bw keine erstmalige Zulassung im Inland und daher kann für Hrn. Bw keine NOVA-Pflicht entstehen, außerdem wäre die NOVA gem § 3 Abs 1 NOVAG in diesem Fall ohnehin zu erstatten, da es sich nachweislich um eine steuerfreie ig Lieferung handelt."
Vorgelegt wurden
- die Rechnung vom 30.10.2005, unterschrieben vom Bw, Adressat Firma XYZ S OHG, X-hausen, Deutschland, unter Angabe beider UID-Nummer, Rechnung=Lieferdatum, Rechnungsendbetrag € 154.000,-- über den Verkauf eines Ferrari 430 F1 mit dem Vermerk "Gebucht" und dem Vermerk "USt-frei ig Lieferung"
- "die Bestätigung des Kunden für den Kauf einer Ware auf Netto seiner UID-Nummer", in der Hr B. für die Fa XYZ S OHG, D, bestätigt, ggstdl erworbenen Ferrari mit der Erstzulassung 24.2.2005 im jeweiligen Bestimmungsland ordnungsgemäß zu verzollen bzw zu versteuern. Ort der Bestätigung ist Wien und das Datum ist der 30.10.2005
- Kopie des Personalausweises von Hrn B.
- Nachweis über die Zulassung ggstdl Kfz am 14.11.2005 auf den Bw mit Wiener Kennzeichen. Der Antragsteller (Bw) ist Besitzer und Versicherungsnehmer. Demnach war die erstmalige Zulassung am 24.2.2005. Genehmigungsgrundlage ist eine Einzelgenehmigung gem § 31 KFG.
- Gutachten gem § 57a Abs 4 KFG 1967 vom 10.11.2005, Begutachtungsstelle 1230 Wien. Demnach war die erstmalige Zulassung am 3.3.2005 in Monte Carlo.
"Punkt 13
Ferrari 575 Fgnr ... . Das Kfz wurde am 19.1.2003 von Mag. K. gekauft. Lt Auskunft des Steuerberaters wurde das Kfz von Monaco nach Wien auf der Straße gefahren. Weiters wurde das Kfz am 21.1.2003 am die Fa. M. Paris verkauft. Der Verkauf erfolgte auf UID-Nummer der Fa. M. (F). Die Tageszulassung erfolgte für den 20. und 21.1.2003. Der Transport des Kfz erfolgte über den Abschleppdienst A. (D) nach Paris.
Es wurde vom FA USt ... und NOVA vorgeschrieben, da für den aufgezeigten Versendungsfall kein tauglicher Versendungsnachweis und bezüglich NOVA eine Tageszulassung in Österreich vorliegt.
Tatsache ist, dass in den Buchhaltungsunterlagen eine Transportbeauftragung vorliegt, in der ersichtlich ist, dass das Fahrzeug durch die Fa. A. nach Paris zu befördern ist. Die UID-Nummer des Käufers wurde ebenfalls geprüft.
Aufgrund der steuerfreien ig-Lieferung besteht eine NOVA-Befreiung gem § 3 Z 1 NOVAG."
Vorgelegt wurden
- die Rechnung vom 21. Januar 2003, unterschrieben vom Bw, Adressat Fa M., Paris, unter Angabe beider UID-Nummern, Rechnungsbetrag netto € 151.000,-- über den Verkauf eines Ferrari 575 Maranello F1, gebraucht (mit dem Vermerk "Neuwagen nach EU-Richtlinien") mit dem handschriftlichen Vermerk "VBKA v 23.1.03"
- Kopie des Typenscheins, wonach das Fahrzeug seit 20.1.2003 auf den Bw zugelassen war und am 21.1.2003 abgemeldet wurde
- Telefax des Bw vom 21.1.2003 an die Firma A. (D) mit Sendebestätigung, wonach ggstdl Ferrari von Mag. Q. K., Wien, am 22.1.2003 abgeholt und bei der Firma M., Paris, angeliefert werden soll
- Transportrechnung der Firma A. an den Bw über den Transport ggstdl Kfz von Wien nach Paris
- Bestätigung des UID-Büros, BMF, über die Gültigkeit der ausländischen UID-Nummer
"Punkt 17
U Continental GT... . Das Kfz wurde von der Firma U Wien am 14.4.2004 gekauft und über die Firma XY -Projekt geleast. Das Kfz war für den Zeitraum vom 29.3.2004 bis 2.2.2004 auf Bw zugelassen. Das Kfz wurde am 9.4.2004 an Fa. A C BV (NL) verkauft. Die Übernahme erfolgte am 9.4.2004 durch A C BV (NL). Der Verkauf erfolgte über die UID-Nummer der Firma A C BV (NL).
Es wurde vom FA USt und NOVA vorgeschrieben, da keine originalunterschriebene Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten und bezüglich NOVA eine Tageszulassung in Österreich vorliegt.
Tatsache ist, dass in den Buchhaltungsunterlagen bei der Ausgangsrechnung eine original unterschriebene Bestätigung des Kunden für den Kauf einer Ware auf Netto seiner UID-Nummer beiliegt, aus dem Inhalt der Bestätigung ergibt sich die Erklärung des Abnehmers, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern: "... im jeweiligen Bestimmungsland ordnungsgemäß zu verzollen bzw zu versteuern." Der Bestimmungsort ist der Sitz des Käufers. Weiters wurde vom Abholenden eine Kopie des Ausweises zu den Unterlagen gegeben und auch die UID-Nr. des Käufers überprüft. Zusätzlich gibt es noch eine Anmeldebestätigung aus Spanien, das Fahrzeug dürfte vom Käufer nach Spanien weiterverkauft worden sein, demnach muss das Fahrzeug auch ursprünglich von Österreich in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert worden sein.
Aufgrund der steuerfreien ig-Lieferung besteht eine NOVA-Befreiung gem § 3 Z 1 NOVAG."
Vorgelegt wurden
- die Rechnung vom 4.4.2004, unterschrieben vom Bw, Adressat Firma A C BV, NL, unter der Angabe der UID-Nr der nl Fa, Rechnungsbetrag netto € 164.000,--, über den Kauf eines PKW U Continental GT, Neuwagen mit Tageszulassung mit dem Vermerk "steuerfreie ig Lieferung" und dem handschriftlichen Vermerk "Paßkopie Hr W., Stempel auf UID-Erklärung, Firmenbuchauszug bei Rg im Ordner AR
- "die Bestätigung des Kunden für den Kauf einer Ware auf Netto seiner UID-Nummer", in der für die Fa A C NL mit Unterschrift bestätigt wird, ggstdl erworbenen U (Neuwagen) im jeweiligen Bestimmungsland ordnungsgemäß zu verzollen bzw zu versteuern. Ort der Bestätigung ist Wien und das Datum ist der 8.4.2004
- Telefax des Bw vom 8.4.2004 an die Fa A C BV zH Hrn W. über die Bestätigung einer Zimmerreservierung in Wien
- eine Bestätigung aus Spanien vom 22.4.2004 betr ggstdl Kfz
- eine spanische Anmeldebestätigung aus Madrid vom 15.4.2004, wonach das Kfz österreichischen Ursprungs ist
- eine Bestätigung des UID Büros des BMF, wonach die ausländische UID-Nummer gültig ist
"Punkt 18
U Continental GT. Das Kfz wurde am 4.3.2004 von C. CK GmbH gekauft und am selben Tag an die Firma B GmbH in Deutschland verkauft. Der Verkauf erfolgte über UID-Nummer der Firma B GmbH (D). Das Kfz wurde von Herrn P N. abgeholt.
Es wurde vom FA USt vorgeschrieben, da keine originalunterschriebene Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten vorliegt.
Der Inhaber Hr P N. ist ein langjähriger Geschäftsfreund von Herrn Bw, hier werden nicht neuerlich alle Daten abgefragt. Herr N. holte das Fahrzeug persönlich ab, Ausweiskopien sind vorhanden. Das Verbringen des Fahrzeuges nach Deutschland kann glaubhaft gemacht werden."
Vorgelegt wurden
- die Rechnung vom 4.3.04 (Rechnungsdatum = Lieferdatum), unterschrieben vom Bw, Adressat Fa B AutohandelsgesmbH in Frankfurt/Main, Rechnungsbetrag € 154.220,--, über den Verkauf eines U Continental GT, mit dem Vermerk "steuerfreie ig Lieferung" und dem handschriftlichen Vermerk "VBKA 037 v 5.3.04"
- eine Bestätigung von 1992 über die UID-Nr der Fa P
- ein Firmenbuchauszug
- Ausweiskopien des Hrn N.
Punkt 19
Ferrari 599 GTB ... .Das Kfz wurde am 4.12.2007 von der Fa L N . GmbH (D) gekauft. Das Kfz wurde mit deutschen Kennzeichen ...auf der Straße nach Österreich gefahren. Der Verkauf erfolgte am 12.12.2007 an die G E . Z G. P. (D). Der Verkauf erfolgte über UID-Nummer der Firma G E . Z G. P. . Der Transport nach Italien erfolgte von der Firma L. Kfz Transporte (Ö).
Es wurde vom FA USt ... vorgeschrieben, da keine originalunterschriebene Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten vorliegt.
Tatsache ist, dass in den Buchhaltungsunterlagen bei der Ausgangsrechnung eine original unterschriebene Bestätigung des Kunden für den Kauf einer Ware auf Netto seiner UID-Nummer beiliegt, aus dem Inhalt der Bestätigung ergibt sich die Erklärung des Abnehmers, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern: "...im jeweiligen Bestimmungsland ordnungsgemäß zu verzollen bzw zu versteuern." Der Bestimmungsort ergibt sich aufgrund der Transportrechnung der Fa L. . Weiters wurde vom Abholenden eine Kopie des Ausweises zu den Unterlagen gegeben und auch die UID-Nr. des Käufers überprüft."
Vorgelegt wurden
- die Rechnung vom 12.12.2007 (Rechnungs=Lieferdatum), unterschrieben vom Bw, Adressat Firma G E . Z Inh G. P., Dt., Deutschland, unter Angabe beider UID-Nummern, Rechnungsbetrag 258.600,00,-- über den Verkauf eines Ferrari 599 GTB mit dem Vermerk: "Lieferung fei Wien. USt-frei - ig Lieferung ... - Bestätigung auf Kauf auf UID-Nummer liegt bei"
- Bestätigung des Kunden für den Kauf einer Ware auf Netto einer UID-Nummer, wonach G. P. namens G E . Z, Deutschland, bestätigt, den am 12.12.07 beim Bw erworbenen Ferrari 599 GTB im jeweiligen Bestimmungsland ordnungsgemäß zu verzollen bzw zu versteuern; die Bestätigung ist unterschrieben vom Verkäufer und vom Käufer
- Rechnung betreffend Provision über die Vermittlung des Kfz einer deutschen Firma
- Reisepasskopie
- Schreiben der E . Z an den Bw vom 17.12.07, wonach der Ferrari bis 18.12.07 18h in Bologna sein müsse
- Schreiben der E . Z vom 11.12.07 an den Bw, wonach der Ferrari heute nach Italien transportiert werden soll
- Rechnung der Fa L., Kfz Transporte, Wien, vom 8.1.08 über den Fahrzeugtransport ggstdl Kfz (mit dt Kennzeichen) nach München am 12.12.07 und nach Bologna am 21.12.07.
Punkt 20
Mercedes SLR McLaren ... Das Kfz wurde von R V am 29.5.2008 gekauft und an die Firma O W (D) verkauft. Der Verkauf erfolgte über UID-Nummer der Firma O W (D). Die Übernahme des Kfz erfolgte am 29.5.2008 durch W O. Die NOVA betreffend der Zulassung von Herrn V wurde von Mercedes Benz Vertr GmbH abgeführt. Die Firma Bw beantragt im Mai 2008 die Rückvergütung der NOVA ...
Es wurde vom FA Umsatzsteuer ... vorgeschrieben, da das Kfz nicht nachweislich nach Deutschland verbracht wird, ist die ig Lieferung nicht steuerfrei, und der Vergütungsanspruch der NOVA kann somit nicht beansprucht werden.
Tatsache ist, dass in den Buchhaltungsunterlagen bei der Ausgangsrechnung eine original unterschriebene Bestätigung des Kunden für den Kauf einer Ware auf Netto seiner UID-Nummer beiliegt, aus dem Inhalt der Bestätigung ergibt sich die Erklärung des Abnehmers, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern: "... im jeweiligen Bestimmungsland ordnungsgemäß zu verzollen bzw zu versteuern." Der Bestimmungsort ist ident mit der Sitzadresse des Käufers. Weiters gibt es eine Bestätigung des Hauptzollamtes Kiel über die Ausfuhr des Kfz von Deutschland (W O ) an V. U., Moskau nach Russland. Durch den Umstand, dass das Kfz von Deutschland nach Russland ausgeführt wurde beweist doch eindeutig, dass das Fzg. zuerst von Österreich nach Deutschland verbracht wurde.
Es handelt sich daher eindeutig um eine steuerfreie ig Lieferung; der Vergütungsanspruch gem § 12 Abs 3 NOVAG steht ebenfalls zu."
Vorgelegt wurden
- die Rechnung vom 29.5.2008, unterschrieben vom Bw, Adressat Firma O W, ACB, Deutschland, unter Angabe der UID-Nummer des Käufers, Nettopreis ab Standort Wien € 239.000,--, über den Verkauf eines Mercedes Benz SLR McLaren mit dem Vermerk "Bestätigung über den Kauf der Ware auf UID-Nummer liegt bei" und dem Vermerk "Gebucht"
- der Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen dem Bw und der Fa O über den Kauf ggstdl Kfz, Ort Y-Burg, Deutschland, Datum 19.5.2008, mit dem Vermerk "Zahl- und Abholtermin 29.5.2008, 9h, Wien,..."
- das Übernahmeprotokoll mit dem Datum Lieferung 29.5.2008 mit dem Vermerk "Das Fahrzeug wird lt Vollmacht vom Kunden (Fa O W ...) abgeholt und der Unterschrift als übernommen
- die Bestätigung des Kunden für den Kauf einer Ware auf Netto seiner UID-Nummer, in der Hr O bestätigt, das am 29.5.2008 bei der Fa des Bw übernommene Kfz im jeweiligen Bestimmungsland zu verzollen bzw zu versteuern. Die Bestätigung datiert vom 29.5.2008, Ort Y-Burg, und ist vom Käufer W O unterschrieben
- eine Kopie des Personalausweises des Hrn O
- die Reservierungsbestätigung eines Wiener Hotels für Hrn O in der Zeit vom 27.5.2008 bis 29.5.2008
- die Bestätigung des UID-Büros des BMF über die Gültigkeit der UID-Nummer der Fa O
- die Durchschrift der Ausfuhranmeldung der Fa O betr Ausfuhr des ggstdl gebrauchten PKW beim Hauptzollamt Kiel am 5.6.2008 an die Firma V. U., Moskau, mit dem Stempel "Versendung 5.6.08" des Hauptzollamtes Kiel
"Allgemeines zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen
... 1. Urteil des EuGH vom 27.9.2007 in der Rechtssache Collee C-146/05
Der Gerichtshof stellt in Ziffer 26 fest, dass Maßnahmen gegen Steuerpflichtige in Mitgliedstaaten nicht eingesetzt werden dürfen, wenn die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage gestellt wird, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl Urteile vom 18.9.2000, Schmeink & Cofretz und Strobel, C-454/98).
Auch das verspätete Vorliegen von Nachweisen der Lieferung in den innergemeinschaftlichen Raum ist durchaus zulässig, da nur eingehalten werden soll, dass die Neutralität der Steuer gegeben ist (Randziffer 29 des Urteils).
Wenn sich aus den Unterlagen unbestreitbar ergibt, dass es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, und nur bestimmte formelle Forderungen nicht erfüllt sind, so ist die Steuerfreiheit der Lieferung zu gewähren, da das oberste Gebot die steuerliche Neutralität der Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Raum ist (Randziffer 31 des Urteils).
Folglich ist auf die gestellten Fragen zu antworten, dass Art 28c Teil A Buchst a Unterabs 1 der Sechsten Richtlinie in dem Sinn auszulegen ist, dass es der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats verwehrt ist, die Befreiung einer tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer allein mit der Begründung zu versagen, der Nachweis einer solchen Lieferung sei nicht rechtzeitig erbracht worden, oder an einem kleinen formalen Mangel zu scheitern (Randziffer 41 des Urteils).
2. Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Nr. 4009
Bei der Lieferung neuer Fahrzeuge wird der Nachweis der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet als erbracht anzusehen sein, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassen oder registriert worden ist. Damit wird auch die Erwerbsteuerbarkeit nachgewiesen, da in diesen Fällen der andere Mitgliedstaat die Möglichkeit gehabt hat, anlässlich der Zulassung/Registrierung die Erwerbsteuer einzuheben. Ebenso wird der Nachweis der Beförderung oder Versendung als erbracht anzusehen sein, wenn der Abnehmer die Erwerbsteuer nachweist.
3. Unabhängiger Finanzsenat Gz RV/0042-S/07
Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass die Maßnahmen die die Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Abs 8 der sechsten Richtlinie erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Umsatzsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist: Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden das sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffenen, gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist.
4. Verfassungsgerichtshof vom 12.12.2003 Geschäftszahl B916/02
Damit hat die belangte Behörde der Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 3 UStG 1972 den Sinn beigelegt, dass ungeachtet des im vorliegenden Fall völlig zweifelsfreien Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des in Rede stehenden Umsatzes die Steuerbefreiung allein deshalb nicht zu gewähren sei, weil der darüber hinausgehende - hier also bloß formelle - Buchnachweis fehlt. Eine solche Auslegung ist überschießend und verstößt gegen das dem Gleichheitssatz innewohnende Verhältnismäßigkeitsgebot (...). Der angefochtene Bescheid verletzt daher den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
..."
In der Stellungnahme des FA zur Berufung vom 4.2.2009 wurde iw ausgeführt:
"...Punkt 8,10,11
Da keine abweichende Sachverhaltsdarstellung vorliegt, die nicht schon zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung bekannt war, wird auf die Rechtsansicht der Finanzverwaltung verwiesen, die der Begründung des Prüfungsberichtes zu entnehmen ist.
Punkt 12
Die erstmalige Zulassung des Kfz am 24.2.2005 erfolgte in Monaco. Wie bereits zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung bekannt war, erfolgte die erstmalige Zulassung in Österreich am 14.11.2005.
Da keine abweichende Sachverhaltsdarstellung vorliegt, wird auf die Begründung des Prüfungsberichtes verwiesen.
Punkt 13
Da keine abweichende Sachverhaltsdarstellung vorliegt, die nicht schon zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung bekannt war, wird auf die Rechtsansicht der Finanzverwaltung verwiesen, die der Begründung des Prüfungsberichtes zu entnehmen ist.
Punkt 17
Die Zulassung des Kfz in Spanien führt zu keiner abweichenden Rechtsansicht der Finanzverwaltung.
Punkt 18,19 und 20
Da keine abweichende Sachverhaltsdarstellung vorliegt, die nicht schon zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung bekannt war, wird auf die Rechtsansicht der Finanzverwaltung verwiesen, die der Begründung des Prüfungsberichtes zu entnehmen ist.
Allgemeines zur ig Lieferung ...
Eines von mehrere zwingenden Merkmalen einer steuerfreien ig Lieferung ist die Beförderung bzw Versendung des Liefergegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Warenbewegung).
Wie der Nachweis über die ig Beförderung bzw Versendung zu führen ist, regelt die VO BGBl Nr 401/1996 (belegmäßige Nachweisführung). Für die Steuerfreiheit der ig Lieferung ist dieser Nachweis materiell-rechtliche Voraussetzung.
Für die aufgezeigten Fälle ergibt sich somit Folgendes: Wird der Gegenstand vom Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, ist nach § 2 der zit VO ua ein handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (insbesondere Lieferschein) und eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird, erforderlich. ..."
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung eine Berufungsvorentscheidung dem UFS vor.
In der am 9. März 2011 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw ergänzend ausgeführt, es stehe fest, dass kein einziges der strittigen Fahrzeuge im Inland verblieben sei; dies schon deswegen, da ein Ausdruck aus der Sperrdatenbank vorgelegt wurde, aus der ersichtlich sei, dass zum jeweiligen Fahrzeug die Identifikationsnummer des Fahrzeuges gefunden werden konnte.
Der VwGH lasse nunmehr auch zu, dass bestimmte Kriterien, die für die Ausführung des Fahrzeuges wesentlich seien, im Nachhinein erbracht werden können. Es gäbe in jedem Fall eine unterschriebene Bestätigung des Abnehmers des Fahrzeuges, eine Kopie seines Personalausweises sowie die Angabe des Landes, in das das Fahrzeug verbracht worden sei.
Nach Ansicht des Vertreters der Amtspartei seien die Ausweiskopien vielfach unleserlich. Überdies würden die Voraussetzungen der Verordnung 401/1996 nicht erfüllt. Verwiesen werde auf entsprechende Entscheidungen des UFS.
Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters des Bw seien die Kopien der Personalausweise in jedem Fall leserlich, nur das Foto sei kopierbedingt nicht in jedem Fall erkennbar.
Zu Fall 8 brachte das FA vor, aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass Herr B. als Vertreter für den Käufer, die XYZ OHG, agiert habe.
Der Bw entgegnete, dass ihm der Abnehmer persönlich bekannt war. Dieser sei berechtigt gewesen, die XYZ zu vertreten. Er habe das Auto körperlich übernommen und mit deutschem Überstellungskennzeichen ins Ausland verbracht. Die Bezahlung des Kaufpreises sei bar erfolgt.
Fall 10 weise lt FA Ungereimtheiten auf, da mehrfache An- und Abmeldungen erfolgt seien; überdies weise das Übergabeprotokoll keine Unterschrift des Verkäufers auf.
Laut Vertreter des Bw stehe fest, dass das Fahrzeug in Tschechien angemeldet worden sei.
Der Bw wies darauf hin, dass ein Überstellungskennzeichen stets eine Gültigkeit bis 21 Tage habe. Daraus leite sich die Überschneidung zwischen der Anmeldung in Österreich und der Anmeldung in Tschechien ab.
Bei Fall 11 gäbe es lt FA Ungereimtheiten betreffend Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge; überdies seien die Versendungsbelege mangelhaft.
Der Bw führte aus, es sei im Geschäftsleben durchaus üblich, Kaufverträge dann, wenn der Weiterverkauf bereits feststehe, datumsmäßig zu einem späteren Zeitpunkt zu unterschreiben.
Bei Fall 12 sei der Weiterverkauf lt FA einen Tag vor dem Kauf datiert.
Auch bei Fall 13 gäbe es lt FA keine original unterschriebene Bestätigung des Abnehmers oder dessen Beauftragten, dass er den Gegenstand in den ig Raum verbringen werde.
Lt Vertreter des Bw stehe aG der Abschlepprechnung fest, dass das Fahrzeug nach Paris verbracht worden sei. Außerdem sei die Finanzsperrauskunft ebenfalls vorgelegt worden.
Bei Fall 17 gäbe es lt FA wiederum Probleme betreffend den Zeitablauf zwischen Kauf und Weiterverkauf.
Der Stb des Bw wies darauf hin, dass ein Nachweis vorliege, dass das Fahrzeug letztlich im Gemeinschaftsgebiet angemeldet worden sei, in diesem Fall via Niederlande in Spanien.
Der Bw führte aus, der Wagen sei ursprünglich geleast gewesen, kurzfristig als Vorführwagen in Österreich angemeldet und sei sodann verkauft worden.
Bei Fall 18 liege lt Stb keine Abnehmererklärung vor, weil es sich beim Abnehmer um einen guten Bekannten und jahrzehntelangen Geschäftspartner des Bw gehandelt habe. Zumindest ein Firmenbuchauszug sei vorgelegt worden.
Das FA bemerkte, dass eine nachträgliche Sanierung des mangelnden Abholnachweises anders als in den Fällen des mangelhaften Buchnachweises keinesfalls möglich sei.
Bei Fall 19 verwies der Stb des Bw darauf, dass es einen Nachweis über die Ausfuhr des Fahrzeuges gäbe. Weiters lägen noch eine Transportbestätigung und eine Ausweiskopie vor, die zugegebenermaßen nicht sehr gut leserlich seien.
Zu Fall 20 führte der Stb des Bw aus, dass die Ausweiskopie in diesem Fall sehr gut leserlich sei; es liege eine Finanzsperrauskunft vor; ebenso gäbe es einen Nachweis, dass das Auto über Kiel nach Moskau überführt worden sei.
Am 16.3.2011 übermittelte die Amtspartei eine Niederschrift des FA Klagenfurt mit einem österreichischen Autohändler, welche eine genaue Darstellung des tatsächlichen Geschäftsablaufes bei der Lieferung von Fahrzeugen der Luxusklasse durch den angeblichen Abholer B. für die Firma XYZ S OHG enthalte.
In der Niederschrift sagt der Autohändler aus, er habe im Zeitraum September 2004 bis Ostern 2005 ca 60 bis 70 Scheingeschäfte mit der Fa XYZ S OHG über die Lieferung von Kfz getätigt. Die Fa XYZ habe über den österreichischen Autohändler Ein- und Verkäufe von Kfz (ig Lieferungen) fakturiert, ohne dass der Autohändler diese Geschäfte jemals tatsächlich tätigte und ohne dass diese Kfz jemals in Österreich waren, wobei als scheinbar Abholender in einem Fall Hr Y Q B. genannt wurde und als scheinbarer Abnehmernachweis eine Kopie des Personalausweises des Hrn B. verwendet wurde. Weiters sei in diesem Fall eine Kopie des leeren Vordrucks "Verbringungsnachweis/Empfangsbetätigung" verwendet worden, welcher vom inländische Autohändler vorausgefüllt, rückdatiert und der Fa XYZ zugesandt worden sei. Dieser sei unterschrieben gemeinsam mit der Kopie des Personalausweises dem Autohändler zur Verwendung als Abnehmernachweis für das Finanzamt von der Fa XYZ gesendet worden.
Für die Teilnahme an diesen Malversationen habe der Autohändler von der Fa XYZ "Honorare" erhalten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Der Bw betreibt in Wien einen Handel mit Kfz, vorwiegend der Luxusklasse, und bietet weitere Dienstleistungen iZm Kfz an.
Er tätigte im Streitzeitraum folgende strittige Umsätze, die er als steuerfreie Ausfuhrlieferungen bzw als von der NOVA befreit erachtete:
1. Kauf und Verkauf eines Ferrari 430F1 Fgnr: ABCDEFG (Punkt 8 der Anlage II Bp-Bericht).
Das Kfz wurde am 2.3.2005 von C. CK GmbH gekauft und am gleichen Tag an die Firma XYZ S OHG in Deutschland verkauft. Der Verkauf erfolgte auf UID-Nummer der Firma XYZ S OHG Deutschland.
Das Kfz wurde in Wien vom Bevollmächtigten der XYZ, Hrn Y Q B. abgeholt und nach Deutschland gebracht.
Es ist auf Grund der vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei und leicht nachprüfbar erwiesen, dass der Bw das Verkaufsgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen und der Abnehmer das Kfz in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat.
2. Kauf und Verkauf eines Mercedes SLR McLaren Fgnr: BCDEFGH (Punkt 10 der Anlage II Bp-Bericht).
Der Bw kaufte das Kfz, ein Neufahrzeug, gemäß Verkaufsvereinbarung vom 7.3.2005 von Mercedes-Benz Österreich und verkaufte es am 11.3.2005 an die Firma H. M a.s. (Brünn). Die Zulassung des Kfzs erfolgte mit Überstellungskennzeichen vom 5.4.2005 bis 25.4.2005 (W-...) auf R. S. . Der Verkauf erfolgte auf UID-Nummer der Firma H. M a.s. (Brünn, Tschechische Republik).
Das Kfz wurde von Hrn S. von Österreich nach Tschechien gebracht. Das Kfz wurde am 12.4.2004 in Tschechien zugelassen.
Es ist auf Grund der vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei und leicht nachprüfbar erwiesen, dass das Fahrzeug im Zuge des Verkaufs in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht wurde.
3. Kauf und Verkauf eines Porsche Carrera GT Fgnr: CDEFGHI (Punkt 11 der Anlage II Bp Bericht)
Das Kfz wurde vom Autohaus Mag. K. in Monaco am 4.2.2005 gekauft. Es wurde bereits am 28.1.2005 an die Fa K GmbH&CoKG in Deutschland verkauft. Der Verkauf erfolgte auf UID-Nummer der Firma K GmbH & Co KG. Der Transport des Kfz von Wien nach Deutschland erfolgte am 3.2.2005 durch die Firma A., einem Auto-Abschleppdienst. Das Kfz wurde in Deutschland am 9.2.2005 zugelassen.
Es ist auf Grund der vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei und leicht nachprüfbar erwiesen, dass der Bw das Fahrzeug im Zuge des Verkaufs in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet hat.
4. Kauf und Verkauf eines Ferrari F 430 Fgnr: DEFGHIJ (Punkt 12 der Anlage II Bp Bericht)
Das Kfz wurde am 31.10.2005 von Mag. K., Monaco, gekauft und bereits am 30.10.2005 an die Firma XYZ S OHG in Deutschland verkauft. Der Verkauf erfolgte auf UID-Nummer der Firma XYZ S OHG Deutschland. Die Tageszulassung durch den Bw erfolgte am 14.11.2005 in Österreich. Das Kfz wurde von Herrn B., einem Bevollmächtigten der XYZ, in Wien abgeholt und nach Deutschland gebracht.
Es ist auf Grund der vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei und leicht nachprüfbar erwiesen, dass der Bw das Verkaufsgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen und der Abnehmer das Kfz in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat.
5. Kauf und Verkauf eines Ferrari 575 Fgnr: EFGHIJK (Punkt 13 der Anlage II Bp Bericht)
Das Kfz wurde am 19.1.2003 von Mag K. in Monaco gekauft und am 21.1.2003 an die Fa M. Paris verkauft. Der Verkauf erfolgte auf UID-Nummer der Firma M./F. Die Tageszulassung erfolgte für den 20. und 21.1.2003. Der Transport des Kfz erfolgte am 22.2.2003 durch den Autoabschleppdienst A. (D) nach Paris.
Es ist auf Grund der vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei und leicht nachprüfbar erwiesen, dass der Bw das Fahrzeug im Zuge des Verkaufs in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet hat.
6. Kauf und Verkauf eines U Continental GT Fgnr FGHIJKL (Punkt 17 der Anlage II Bp Bericht)
Das Kfz wurde von der Firma U Wien am 14.4.2004 gekauft und über die Firma XY-Projekt geleast. Das Kfz war für den Zeitraum vom 29.3.2004 bis 2.4.2004 auf Bw zugelassen. Das Kfz wurde am 9.4.2004 an die Fa A C BV (Niederlande) laut AR 014/090404 verkauft. Die Übernahme und Ausfuhr in das übrige Gemeinschaftsgebiet erfolgte am 9.4.2004 durch einen Vertreter der A C BV (Nl). Der Verkauf erfolgte über UID-Nummer der Firma A C BV (Nl). Das Kfz wurde in weiterer Folge in Spanien zugelassen.
Es ist auf Grund der vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei und leicht nachprüfbar erwiesen, dass der Bw das Verkaufsgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen und der Abnehmer das Kfz in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat.
7. Kauf und Verkauf eines U Continental GT GHIJKLM (Punkt 18 der Anlage II Bp Bericht)
Das Kfz wurde am 4.3.04 von der C. CK GmbH gekauft und am selben Tag an die Firma B GmbH in Deutschland verkauft. Der Verkauf erfolgte über UID-Nummer der Firma B GmbH (D).
Es ist auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei und leicht nachprüfbar erwiesen, dass der Bw das Verkaufsgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen und der Abnehmer das Kfz in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat. Der
Nachweis, das Fahrzeug sei in Erfüllung des strittigen Umsatzes in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wurde nicht erbracht.
8. Kauf und Verkauf eines Ferrari 599 GTB Fgnr JKLMNO (Punkt 19 der Anlage II Bp Bericht)
Das Kfz wurde am 4.12.2007 von der Fa L N . GmbH (D) gekauft. Das Kfz wurde mit deutschen Kennzeichen (DDDDDD
) auf der Straße nach Österreich gefahren. Der Verkauf erfolgte mit Kaufvertrag vom 8.11.2007 an die G E . Z G. P. (D) und wurde dieser am 12.12.2007 in Rechnung gestellt. Der Verkauf erfolgte über UID-Nummer der Firma G E . Z G. P.. Der Transport nach Italien erfolgte am 21.12.2007 durch die Firma L. Kfz Transporte (Ö).
Es ist auf Grund der vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei und leicht nachprüfbar erwiesen, dass der Bw das Verkaufsgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen und der Bw das Kfz in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet hat.
9. Kauf und Verkauf eines Mercedes SLR McLaren Fgnr KLMNOP (Punkt 20 der Anlage II Bp Bericht)
Das Kfz wurde von R V am 29.5.2008 gekauft und am 19.5.2008 an die Firma O W (D) verkauft. Die Rechnung wurde am 29.5.2008 ausgestellt. Der Verkauf erfolgte über UID-Nummer der Firma O W (D). Die Übernahme des Kfz erfolgte am 29.5.2008 durch W O. Die NOVA betreffend der Zulassung von Herrn V wurde von Mercedes Benz Vertr GmbH abgeführt. Die Firma Bw beantragt im Mai 2008 die Rückvergütung der NOVA in Höhe von € 28.735,46,-.
Das Kfz wurde am 5.6.2008 von der Fa O in Kiel zur Ausfuhr nach Russland angemeldet.
Es ist auf Grund der vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei und leicht nachprüfbar erwiesen, dass der Bw das Verkaufsgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen und der Abnehmer das Kfz in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung.
Eingangs wird festgestellt, dass die Belege zum Teil erst im Laufe der Betriebsprüfung bzw im Laufe des Berufungsverfahrens vorgelegt wurden. Dabei handelt es sich insbesondere um die Abnehmerbestätigungen, wonach der jeweilige Abnehmer bestätigt, das erworbene Fahrzeug "im jeweiligen Bestimmungsland ordnungsgemäß zu verzollen bzw. zu versteuern".
Weiters liegen in allen strittigen Fällen Ausdrucke aus der Kfz Genehmigungsdatenbank vor, aus denen die Sperrsetzung der jeweiligen Fahrzeugidentifikationsnummer ersichtlich ist. Dies bedeutet, dass das betreffende Kfz erst nach Freigabe (Aufhebung der Sperre) im Inland zum Verkehr zugelassen werden kann.
Normen und Schlagworte
- Art. 6 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 28c 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 131 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 138 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3685-W/08
- Stammnummer
- 52899
- Gültig
- 06.04.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF