Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010203/0197-VI/6/2011
BMF-Info zu pauschalen Betriebsausgaben bei Kleinstwäldern
geltende FassungInfoBMF-010203/0197-VI/6/2011vom 07.04.2011
Wortlaut laut Findok
Vollpauschalierte Forstwirte können ab 2011 freiwillig nach § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2011 zur Teilpauschalierung optieren.
Es bestehen keine Bedenken, die pauschalen Betriebsausgaben wie folgt zu ermitteln:
Der Wirtschaftswald im Kleinstwald (bis 10 ha Waldfläche) wird je nach den Gelände- und Bringungsverhältnissen (GBV) in Bringungslagen eingestuft, wobei die Bringungslage 1 für günstige GBV, die Bringungslage 2 für mittlere GBV und die Bringungslage 3 für schlechte GBV steht.
Nimmt ein pauschalierter Land- und Forstwirt die Option gemäß
§ 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2011 in Anspruch, dann können für den Kleinstwald folgende pauschale Betriebsausgaben angesetzt werden:
Bei Selbstschlägerung:
70% der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 3
60% der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 2
50% der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 1
Bei Holzverkäufen am Stock:
30% der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 3
20% der Betriebseinnahmen bei den Bringungslage 1 und 2.
Bundesministerium für Finanzen, 7. April 2011
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2011, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010
pauschale BetriebsausgabenKleinstwälderOption gemäß § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2011Teilpauschalierungsoption
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0197-VI/6/2011
- Stammnummer
- 52857
- Gültig
- 07.04.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF