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Findok · Erlässe & Informationen

BMF-010203/0197-VI/6/2011

BMF-Info zu pauschalen Betriebsausgaben bei Kleinstwäldern

geltende FassungInfoBMF-010203/0197-VI/6/2011vom 07.04.2011

Wortlaut laut Findok

Vollpauschalierte Forstwirte können ab 2011 freiwillig nach § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2011 zur Teilpauschalierung optieren. Es bestehen keine Bedenken, die pauschalen Betriebsausgaben wie folgt zu ermitteln: Der Wirtschaftswald im Kleinstwald (bis 10 ha Waldfläche) wird je nach den Gelände- und Bringungsverhältnissen (GBV) in Bringungslagen eingestuft, wobei die Bringungslage 1 für günstige GBV, die Bringungslage 2 für mittlere GBV und die Bringungslage 3 für schlechte GBV steht. Nimmt ein pauschalierter Land- und Forstwirt die Option gemäß § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2011 in Anspruch, dann können für den Kleinstwald folgende pauschale Betriebsausgaben angesetzt werden: Bei Selbstschlägerung: 70% der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 3 60% der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 2 50% der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 1 Bei Holzverkäufen am Stock: 30% der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 3 20% der Betriebseinnahmen bei den Bringungslage 1 und 2. Bundesministerium für Finanzen, 7. April 2011

Normen und Schlagworte

pauschale BetriebsausgabenKleinstwälderOption gemäß § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2011Teilpauschalierungsoption

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Info
Geschäftszahl
BMF-010203/0197-VI/6/2011
Stammnummer
52857
Gültig
07.04.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF