Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0202-I/03
Fremdfinanzierte Lebensversicherung als Tilgungsträger des zur Sanierung eines Mietobjektes verwendeten Kredites; Schuldzinsen als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0202-I/03vom 30.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unterliegt die Versicherungsleistung aus einem Ab- und Erlebensversicherungsvertrag nicht der Einkommensteuer, sind die Schuldzinsen für einen zur Finanzierung der Einmalprämie aufgenommenen Bankkredit nicht abzugsfähig. Daran ändert nichts, dass die Lebensversicherung wiederum als Tilgungsträger eines zweiten Bankkredites fungieren soll, der zur Sanierung eines Mietobjektes verwendet wurde; nur die Zinsen dieses zweiten Kredites stellen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Dr. Helmut Vill, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
N.G. und dessen Schwester A.H.
waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft in I., X.-Straße
9/18, auf der sich ein Wohn- und Geschäftsgebäude befindet. N.G. ist
am 5. Oktober 1999 gestorben. Den Miteigentumsanteil des N.G. erhielt sein
Erbe C.H., der Sohn der Miteigentümerin A.H. Am 10. Dezember 2000 ist
auch A.H. gestorben. Deren Anteile an der Liegenschaft gingen auf C.H. und die
übrigen Erben der A.H. über.
Die Hausbesitzgemeinschaft
erzielt Einkünfte aus der Vermietung des Gebäudes in I.,
X-Straße 9/18.
In den Jahren 1997 bis 1999
wurden am Mietobjekt Sanierungsarbeiten durchgeführt. Zur Finanzierung der
Sanierungskosten gewährte die R.Bank den damaligen Eigentümern N.G.
und A.H. einen Abstattungskredit von 10,000.000 S, zahlbar in
vierteljährlichen Raten ab 30. Juni 1997. Der R.-Bank wurde auf der
Mietliegenschaft ein Pfandrecht eingeräumt. Im Juli 1998 wurde dieser
Kredit in Schweizer Franken konvertiert; gleichzeitig wurden die
Rückzahlungsbedingungen dahingehend geändert, dass der Kredit bis zum
31. März 2013 zur Gänze zurückzuzahlen sei.
Am 28. Juli 1998 wurde den
Kreditnehmern N.G. und A.H. von der R.Bank zwecks "Zusatzfinanzierung" ein
weiterer Abstattungskredit in Schweizer Franken im Gegenwert von 7,170.000 S,
gleichfalls endfällig zum 31. März 2013, eingeräumt. Mit dem
Zusatzkredit wurde die Einmalprämie (von 7,180.000 S) für eine Ab- und
Erlebensversicherung mit Gewinnbeteiligung bei der G.AG finanziert. Die
Versicherungspolizze weist als versicherte Person C.H., als
Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte im Erlebensfall die
"Hausbesitzergemeinschaft N.G. und Mitbesitzer" und als Bezugsberechtigten im
Ablebensfall W.S., einen Neffen des C.H., aus. Die Lebensversicherung läuft
mit 1. Juni 2013 ab, die (garantierte) Versicherungssumme beträgt 9,665.523
S.
Mit Zessionsvertrag vom 28.
Juli 1998 trat die "Hausbesitzergemeinschaft N.G." ihre Ansprüche aus dem
Lebensversicherungsvertrag "zur Sicherstellung und Rückzahlung aller
Forderungen" aus dem Abstattungskreditvertrag vom 28. Juli 1998 (über
860.227,96 CHF, d.s. 7,170.000 S) zur Gänze an die R.-Bank ab.
Nach der Konvertierung in
Schweizer Franken wurde der Abstattungskredit von ursprünglich 10,000.000 S
bei der R.-Bank gemeinsam mit dem "Aufstockungsbetrag" von umgerechnet 7.170.000
S unter einem Kreditkonto geführt. Die Versicherungsgesellschaft wurde
angewiesen, für den Fall des Rückkaufes der Lebensversicherung oder
einer Vorauszahlung sowie für den Fall des Er- oder Ablebens die
entsprechende Versicherungsleistung diesem Kreditkonto gutzubringen.
Im September 2000 wurde das
Kreditkonto in japanische Yen konvertiert.
Die insgesamt - für den
Sanierungskredit von ursprünglich 10,000.000 S und für den
Aufstockungsbetrag von umgerechnet 7,170.000 S - angefallenen Zinsen und
Geldverkehrskosten machte die Hausbesitzgemeinschaft in den Jahren 1998 bis 2000
jeweils als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung geltend.
Nach einer
abgabenbehördlichen Prüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, die
anteilig auf den Abstattungskredit (Aufstockungsbetrag) von 7,170.000 S
entfallenden Zinsen und die Kreditvertragsgebühr seien gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil sie
mit der nicht steuerbaren Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag in
Zusammenhang stünden (Tz 20 des Prüfungsbericht vom 25. Februar 2003).
In den Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte für die Jahre 1998 bis 2000 vom 11. März 2003 wurden
entsprechend höhere als die erklärten Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung angesetzt.
In der gegen diese Bescheide
namens des C.H. erhobenen Berufung wendete der steuerliche Vertreter ein, die
Abgabenbehörde leite ihre Rechtsansicht aus dem BMF-Erlass vom 12. Juli
2002, GZ. 06 1802/1/IV/6/02, betreffend fremdfinanzierte
Rentenversicherungsmodelle ab. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um ein solches
Modell. Die Lebensversicherung fungiere als Tilgungsträger für das
aushaftende Darlehen, da die gesamte Versicherungsleistung zur Darlehenstilgung
verwendet werde. Die Versicherungsleistung am Ende der Laufzeit sei nicht
steuerbar, deshalb habe auch der Einmalerlag im Jahr 1998 weder als
Werbungskosten noch als Sonderausgabe steuerlich abgesetzt werden können.
Da der Tilgungsträger fremdfinanziert worden sei, stellten die Zinsen und
Geldverkehrsspesen reine Finanzierungskosten dar, deren Abzug als Werbungskosten
beantragt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Schuldzinsen sind
Werbungskosten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen (§ 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988). Bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind demnach etwa Schuldzinsen
für Darlehen, die zur Durchführung von Instandhaltungs- oder
Instandsetzungsarbeiten an den Mietobjekten verwendet wurden. Die zur Abstattung
der Darlehensschuld geleisteten Beträge - die Kapitalstilgungen - dagegen
stellen keine Werbungskosten dar (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Band III B Kommentar, Tz 5 zu § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988).
Gemäß
§ 20 Abs.
2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und
Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Die strittigen Zinsen und die
Kreditvertragsgebühr entfallen auf jenen Bankkredit (von 7,170.000 S),
der zur Finanzierung der Einmalprämie zum Erwerb einer Lebensversicherung
verwendet wurde. Außer Streit steht, dass die Versicherungsleistung (die
darin enthaltene Zins- bzw. Gewinnkomponente) nicht der Einkommensteuer
unterliegt. Damit diente der Kredit unmittelbar aber der Finanzierung von
Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes, dessen Erträge nicht steuerbar
sind. In einem solchen Fall steht § 20 Abs. 2 EStG 1988 dem Abzug der
Schuldzinsen als Werbungskosten entgegen: Ausgaben, die mit nicht steuerbaren
Einnahmen zusammenhängen, sind steuerlich nicht relevant (VwGH vom
28.11.2000, 99/14/0279).
Einen Zusammenhang der
Schuldzinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sieht der
Bw. darin, dass die (ihrerseits fremdfinanzierte) Lebensversicherung als
"Tilgungsträger" des Bankkredites (von 10,000.000 S) fungieren sollte,
welcher zur Finanzierung der Sanierungsarbeiten am Mietobjekt aufgenommen worden
war. Danach dient die Lebensversicherung der Ansparung jener Mittel, die zur
Tilgung des endfälligen Sanierungskredites notwendig sind. Dieser
mittelbare Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Vermietungseinkünften wird
aber durch den unmittelbaren Zusammenhang mit den nicht steuerbaren
Erträgen aus dem Versicherungsvertrag durchbrochen. Die Lebensversicherung
stellt für sich eine Einnahmequelle dar. Die erwarteten
Versicherungserträge fallen unter keine der im EStG 1988 normierten
Einkunftsarten, insbesondere sind sie nicht unter den Einkunftstatbestand des
§ 28 EStG 1988 zu subsumieren. Die Anschaffungskosten der
Lebensversicherung (Einmalerlag) sind auch unbestritten keine Werbungskosten,
sie können nicht etwa - im weitesten Sinn - als Finanzierungsaufwand
(Geldbeschaffungskosten) für das Mietobjekt betrachtet werden. Für die
zur Finanzierung der Einmalprämie aufgewendeten Schuldzinsen und Spesen
kann nichts Anderes gelten.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
30. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0202-I/03
- Stammnummer
- 5285
- Gültig
- 30.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF