Findok · Richtlinien
AH-2342
4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
überholte Fassung (bis 25.01.2021)Richtlinie2020-0.108.979gilt ab 06.11.2017
Inhaltsverzeichnis der AH-2342
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 06.11.2017 bis 25.01.2021.
Wortlaut laut Findok
4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.2.
Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels.
Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 2 VO 356/2010, ABl. Nr. L 105 vom 27.04.2010 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.108.979
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0014-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52824
- Enthalten in Fassung
- 6, 7 (geltend: 13)
- Gültig
- 06.11.2017 bis 25.01.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF