Findok · Richtlinien
AH-2342
5. Vorabanmeldepflicht
überholte Fassung (bis 25.01.2023)Richtlinie2021-0.701.484gilt ab 26.01.2021
Inhaltsverzeichnis der AH-2342
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.01.2021 bis 25.01.2023.
Wortlaut laut Findok
5. Vorabanmeldepflicht
5.1. Pflicht zur Abgabe einer Vorabanmeldung
Gemäß Art. 3a der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 besteht für alle Waren, die aus Somalia in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Somalia verbracht werden, die Verpflichtung, Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang zu übermitteln.
Alle Waren sind deshalb umfasst, da auch das Zugutekommen wirtschaftlicher Ressourcen ohne Einschränkung der Waren betroffen ist. Die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung gilt auch für Nichtgemeinschaftswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens mit Versandschein T1 oder mit Carnet TIR durch das Zollgebiet der Union nach Somalia verbracht werden (Durchfuhr).
5.2. Anmeldepflichtige Person
Zur Anmeldung verpflichtet ist
-grundsätzlich die Person, die Waren auf den jeweiligen Transportmitteln aus Somalia in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Somalia verbringt oder
-die Person, welche die Verantwortung für die Beförderung übernimmt (dh. in der Regel der Frachtführer) oder
-jede andere Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren der zuständigen Zollstelle zu gestellen oder ihr gestellen zu lassen.
Eine Vertretung ist möglich.
5.3. Fristen zur Abgabe der Vorabanmeldung
Für die Abgabefristen gilt
-Art 244 UZK-IA über die Fristen zur Abgabe einer Vorabanmeldungen,
-105 bis 110 UZK-IA über die Fristen zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung.
5.4. Inhalt der Vorabanmeldung
Nach den Vorschriften über die summarische Anmeldung erforderlichen Daten und die folgenden zusätzlichen Erklärungen:
1.Erklärung des Anmelders, ob die angemeldeten Waren aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 Einschränkungen unterliegen.
Die Erklärung erfolgt in e-Zoll in codierter Form, und zwar mit dem Dokumentenartencode
-Y920 für Güter, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 fallen,
-C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen"), wenn bei der Ausfuhr von Gütern nach Somalia der Ausführer nachweist, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt; außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. anzuführen,
oder
-N941 ("Embargogenehmigung"), wenn bei der Einfuhr von Gütern aus Somalia der Einführer nachweist, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt; außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. anzuführen;
und
2.Erklärung des Anmelders, ob die angemeldeten Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen.
Die Erklärung erfolgt in e-Zoll in codierter Form, und zwar mit dem Dokumentenartencode
-4NAV für Güter, die nicht unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-3210), oder
-mit dem jeweils zutreffenden Code für Güter, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-3210),
-4AHV (Ausfuhrgenehmigung für Verteidigungsgüter nach Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu), wenn bei der Ausfuhr von Gütern nach Somalia der Ausführer nachweist, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt; außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. anzuführen.
Wird die gemäß Art. 3b der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 erforderliche Erklärung nicht abgegeben, so ist eine Ausfuhr bzw. Einfuhr der Güter nicht zulässig.
Das Fehlen der Erklärung führt zB bei der Ausfuhr dazu, dass die Ausgangszollstelle diese Erklärung einfordert und bis zum Einlangen ein Verfügungsverbot verhängt. Es kann daher in Folge dieser Unterlassung zu Schwierigkeiten wie zB die Nichtverladung auf ein vorgesehenes und bereitstehendes Transportmittel bzw. Auflaufen erhöhter Standkosten kommen.
5.5. Abgabe der Vorabanmeldung
Die Abgabe von Vorabanmeldungen, summarischen Eingangsanmeldungen und Ausgangsanmeldungen ist in elektronischer Form für Waren, die aus dem Zollgebiet der EU oder in das Zollgebiet der EU verbracht werden, nach Maßgabe der zutreffenden Bestimmungen nach UZK, UZK-IA und UZK-DA unabhängig vom Bestimmungsland bzw. Herkunftsland verpflichtend.
Für Sendungen aus oder nach Somalia sind jedoch die "zusätzlichen Erklärungen" (siehe dazu vorstehenden Abschnitt 5.4.) erforderlich.
5.6. Ausnahmen
Ausnahmen gelten nur für Waren nach Art. 263 Abs. 2 UZK.
6. Waffenembargo
Gegenüber Somalia gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen.
Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der Arbeitsrichtlinie AH-3210 zu entnehmen.
Normen und Schlagworte
- Art. 3a VO 147/2003, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2003 S. 2
- VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 3b VO 147/2003, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2003 S. 2
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.701.484
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0014-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52824
- Enthalten in Fassung
- 8, 9 (geltend: 13)
- Gültig
- 26.01.2021 bis 25.01.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF