Findok · Richtlinien
AH-2342
3. Einfuhr von Holzkohle, Einfuhrverbot
überholte Fassung (bis 25.01.2023)Richtlinie2021-0.701.484gilt ab 26.01.2021
Inhaltsverzeichnis der AH-2342
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.01.2021 bis 25.01.2023.
Wortlaut laut Findok
3. Einfuhr von Holzkohle, Einfuhrverbot
(1) Gemäß Artikel 3b der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 ist es verboten, Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen, auch zusammengepresst) des KN-Codes 4402
a)in die Union einzuführen,
i)bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder
ii)die aus Somalia ausgeführt wurde,
b)zu erwerben, die sich in Somalia befindet oder bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt,
c)zu befördern, bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder die aus Somalia in ein anderes Land ausgeführt wird.
Ferner ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Umgehung der Verbote gemäß Buchstaben a, b, und c besteht.
(2) Das Verbot gilt nicht für den Erwerb und das Befördern von Holzkohle, welche vor dem 22. Februar 2012 aus Somalia ausgeführt wurde.
Normen und Schlagworte
- Art. 3b VO 147/2003, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2003 S. 2
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.701.484
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0014-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52824
- Enthalten in Fassung
- 8, 9 (geltend: 13)
- Gültig
- 26.01.2021 bis 25.01.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF