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Findok · Richtlinien

AH-2342

3. Einfuhr von Holzkohle, Einfuhrverbot

überholte Fassung (bis 25.01.2023)Richtlinie2021-0.701.484gilt ab 26.01.2021

Inhaltsverzeichnis der AH-2342

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.01.2021 bis 25.01.2023.

Wortlaut laut Findok

3. Einfuhr von Holzkohle, Einfuhrverbot (1) Gemäß Artikel 3b der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 ist es verboten, Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen, auch zusammengepresst) des KN-Codes 4402 a)in die Union einzuführen, i)bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder ii)die aus Somalia ausgeführt wurde, b)zu erwerben, die sich in Somalia befindet oder bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt, c)zu befördern, bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder die aus Somalia in ein anderes Land ausgeführt wird. Ferner ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Umgehung der Verbote gemäß Buchstaben a, b, und c besteht. (2) Das Verbot gilt nicht für den Erwerb und das Befördern von Holzkohle, welche vor dem 22. Februar 2012 aus Somalia ausgeführt wurde.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.701.484
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0014-IV/8/2011
Stammnummer
52824
Enthalten in Fassung
8, 9 (geltend: 13)
Gültig
26.01.2021 bis 25.01.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF