Findok · Richtlinien
AH-2342
1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmungen
überholte Fassung (bis 18.03.2024)Richtlinie2023-0.127.355gilt ab 26.01.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2342
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.01.2023 bis 18.03.2024.
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmungen
1.1. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlagen für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendenden Beschränkungen sind:
-die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia.
-die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 und Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 gilt diese Verordnung:
-im Gebiet der Union (das sind die Hoheitsgebiete einschließlich des Luftraums der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen Anwendung findet) einschließlich ihres Luftraums,
-an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
-für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
-für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
-für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
1.2. Begriffsbestimmung
Im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 bezeichnet der Begriff
1."Wirtschaftliche Ressourcen": Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Zu beachten ist,
-dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können;
-dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
2."Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen": die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für jegliche Form des Erwerbs von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht ausschließlich, des Verkaufs, der Vermietung oder der Verpfändung dieser Ressourcen;
3."Gelder" - sind finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art einschließlich von - aber nicht beschränkt auf:
-Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
-Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen,
-öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
-Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
-Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
-Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und
-Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.
Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren Schmuck, Uhren und andere Wertsachen.
4."Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen.
1.3. Waffenembargo
(1) Gegenüber Somalia gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen.
(2) Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der Arbeitsrichtlinie Verteidigungsgüter und Feuerwaffen (AH-3210) zu entnehmen.
1.4. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
Normen und Schlagworte
- Art. 8 VO 147/2003, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2003 S. 2
- Art. 17 VO 356/2010, ABl. Nr. L 105 vom 27.04.2010 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.127.355
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0014-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52824
- Enthalten in Fassung
- 10, 11 (geltend: 13)
- Gültig
- 26.01.2023 bis 18.03.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF