Findok · Richtlinien
AH-2342
2A. Ausfuhr von Explosivstoffen, Mischungen und Vorprodukten
überholte Fassung (bis 25.01.2023)Richtlinie2021-0.701.484gilt ab 26.01.2021
Inhaltsverzeichnis der AH-2342
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.01.2021 bis 25.01.2023.
Wortlaut laut Findok
2A. Ausfuhr von Explosivstoffen, Mischungen und Vorprodukten
2A.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 3c Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 ist es verboten die im Anhang III der Verordnung angeführten Explosivstoffe, sowie Mischungen und Vorprodukte davon mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung (siehe Abschnitt 2A.3.) durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar nach Somalia auszuführen, zu liefern oder weiterzugeben.
2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Werden Güter und Technologien zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC keine Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt:
Bei der Ausfuhr-Zollabfertigung werden solche Güter und Technologien als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Das gilt nicht, wenn spezifische Informationen vorliegen, zB Mitteilung über besondere Vorgangsweisen in Einzelfällen, Verbote für die betreffende Ware und Ähnliches.
(2) Wenn die Darstellung der Maßnahme im TARIC von den Rechtsgrundlagen für die zu beachtende Maßnahme abweicht, so gelten nur die der Maßnahme zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Somit können auch Güter und Technologien aus solchen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einem Ausfuhrverbot unterliegen
2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Werden Güter und Technologien zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt: Wenn solche Güter und Technologien nicht den Beschreibungen in den Fußnoten zur angemeldeten Unterposition der Kombinierten Nomenklatur entsprechen, ist dieser Umstand in der Ausfuhranmeldung zu erklären. Die Erklärung erfolgt in e-Zoll unter Verwendung des Dokumentenartencodes Y918 ("die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 147/2003). Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, sind die angemeldeten Güter und Technologien so zu betrachten, als ob sie der Maßnahme unterliegen.
2A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 3c Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 ist es verboten die im Anhang III der Verordnung angeführten Explosivstoffe, sowie Mischungen und Vorprodukte davon mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar nach Somalia auszuführen, zu liefern oder weiterzugeben.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C689 ("Ausfuhrgenehmigung ausgestellt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 147/2003") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Normen und Schlagworte
- Art. 3c Abs. 2 VO 147/2003, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2003 S. 2
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.701.484
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0014-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52824
- Enthalten in Fassung
- 8, 9 (geltend: 13)
- Gültig
- 26.01.2021 bis 25.01.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF