Findok · Richtlinien
AH-2073
3A. Einfuhr
überholte Fassung (bis 04.07.2024)Richtlinie2023-0.574.030gilt ab 04.08.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2073
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.08.2023 bis 04.07.2024.
Wortlaut laut Findok
3A. Einfuhr
3A.1. Einfuhr von Mineralerzeugnissen
3A.1.1. Einfuhrverbot von Mineralerzeugnissen
(1) Gemäß Art. 1h der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Mineralerzeugnisse gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) einzuführen, zu erwerben, zu befördern oder weiterzugeben, wenn diese ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind.
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Bezeichnung der Güter
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Warennummer
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Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
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2707
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Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle); Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT und mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit nicht genannt; Ölabfälle hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
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2710
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Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
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2711
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Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (,slack wax'), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
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2712
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Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, anderweitig nicht genannt
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2713
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Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech
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2715
(2) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Absatz 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken.
3A.1.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot
Gemäß Art. 1h Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Verbot nicht, wenn ein entsprechender Nachweis darüber erbracht wird, dass der Erwerb von Mineralerzeugnissen Erdölerzeugnissen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen benötigt wird, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken.
3A.2. Einfuhr von Kaliumchloridprodukten
3A.2.1. Einfuhrverbot von Kaliumchloridprodukten
(1) Gemäß Art. 1i der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Kaliumchloridprodukte gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht.
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Bezeichnung der Güter
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Warennummer
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Kaliumchlorid
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3104 20
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mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
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3105 20 10
3105 20 90
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mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend
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3105 60 00
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andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
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ex 3105 90 20
ex 3105 90 80
(2) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Absatz 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken.
3A.2.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot
Derzeit bestehen keine Ausnahmen vom Einfuhrverbot.
3A.3. Einfuhr von Holzerzeugnissen
3A.3.1. Einfuhrverbot von Holzerzeugnissen
Gemäß Art. 1o der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Holzerzeugnisse gemäß Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht.
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Bezeichnung der Güter
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KN-Code
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Holz und Holzwaren; Holzkohle
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44
3A.3.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit Altverträgen
Hinweis: Die Altvertragsregelung ist mit 4. Juni 2022 ausgelaufen.
3A.4. Einfuhr von Zementerzeugnissen
3A.4.1. Einfuhrverbot von Zementerzeugnissen
Gemäß Art. 1p der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Zementerzeugnisse gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht.
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Bezeichnung der Güter
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KN-Code
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Zement, einschl. Zementklinker, auch gefärbt
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2523
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Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
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6810
3A.4.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit Altverträgen
Hinweis: Die Altvertragsregelung ist mit 4. Juni 2022 ausgelaufen.
3A.5. Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnisse
3A.5.1. Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse
Gemäß Art. 1q der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht.
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Bezeichnung der Güter
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KN-Code
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Eisen und Stahl
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72
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Waren aus Eisen oder Stahl
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73
3A.5.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit Altverträgen
Hinweis: Die Altvertragsregelung ist mit 4. Juni 2022 ausgelaufen.
3A.6. Einfuhr von Kautschukerzeugnissen
3A.6.1. Einfuhrverbot von Kautschukerzeugnissen
Gemäß Art. 1r der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Kautschukerzeugnisse gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht.
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Bezeichnung der Güter
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KN-Code
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Luftreifen aus Kautschuk, neu
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4011
3A.6.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit Altverträgen
Hinweis: Die Altvertragsregelung ist mit 4. Juni 2022 ausgelaufen.
3A.7. Beförderung von Gütern auf der Straße
3A.7.1. Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße
Gemäß Artikel 1zc Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, auch zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.
3A.7.2. Ausnahme vom Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße mit Genehmigung
Gemäß Artikel 1zc Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Belarus niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für
a)den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,
b)den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
c)humanitäre Zwecke, oder
d)die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
3A.7.3. Ausnahme vom Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße für bestimmte Zwecke
Gemäß Artikel 1zc Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Beförderungsverbot gemäß Abschnitt 3A.7.1. nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes befördern.
3A.7.4. Ausnahme vom Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße im Zusammenhang mit "Altverträgen"
Hinweis: Die Altvertragsregelung ist mit 16. April 2022 ausgelaufen.
3A.8. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll
Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
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Dokumentenartencode
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Beschreibung
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Hinweise
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Y805
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Die in Artikel 1o der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1o Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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siehe Abschnitt 3A.4.1.
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Y806
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Die in Artikel 1p der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1p Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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siehe Abschnitt 3A.4.2.
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Y807
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Die in Artikel 1q der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1q Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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siehe Abschnitt 3A.5.2.
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Y808
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Die in Artikel 1r der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1r Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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siehe Abschnitt 3A.6.2.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.574.030
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0006-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52819
- Enthalten in Fassung
- 16 (geltend: 23)
- Gültig
- 04.08.2023 bis 04.07.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF