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Findok · Richtlinien

AH-2073

3A. Einfuhr

überholte Fassung (bis 04.07.2024)Richtlinie2023-0.574.030gilt ab 04.08.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2073

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.08.2023 bis 04.07.2024.

Wortlaut laut Findok

3A. Einfuhr 3A.1. Einfuhr von Mineralerzeugnissen 3A.1.1. Einfuhrverbot von Mineralerzeugnissen (1) Gemäß Art. 1h der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Mineralerzeugnisse gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) einzuführen, zu erwerben, zu befördern oder weiterzugeben, wenn diese ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind. | Bezeichnung der Güter | Warennummer | Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen | 2707 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle); Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT und mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit nicht genannt; Ölabfälle hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend | 2710 | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | 2711 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (,slack wax'), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | 2712 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, anderweitig nicht genannt | 2713 | Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech | 2715 (2) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Absatz 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken. 3A.1.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot Gemäß Art. 1h Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Verbot nicht, wenn ein entsprechender Nachweis darüber erbracht wird, dass der Erwerb von Mineralerzeugnissen Erdölerzeugnissen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen benötigt wird, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken. 3A.2. Einfuhr von Kaliumchloridprodukten 3A.2.1. Einfuhrverbot von Kaliumchloridprodukten (1) Gemäß Art. 1i der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Kaliumchloridprodukte gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht. | Bezeichnung der Güter | Warennummer | Kaliumchlorid | 3104 20 | mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend | 3105 20 10 3105 20 90 | mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend | 3105 60 00 | andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend | ex 3105 90 20 ex 3105 90 80 (2) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Absatz 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken. 3A.2.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot Derzeit bestehen keine Ausnahmen vom Einfuhrverbot. 3A.3. Einfuhr von Holzerzeugnissen 3A.3.1. Einfuhrverbot von Holzerzeugnissen Gemäß Art. 1o der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Holzerzeugnisse gemäß Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht. | Bezeichnung der Güter | KN-Code | Holz und Holzwaren; Holzkohle | 44 3A.3.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit Altverträgen Hinweis: Die Altvertragsregelung ist mit 4. Juni 2022 ausgelaufen. 3A.4. Einfuhr von Zementerzeugnissen 3A.4.1. Einfuhrverbot von Zementerzeugnissen Gemäß Art. 1p der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Zementerzeugnisse gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht. | Bezeichnung der Güter | KN-Code | Zement, einschl. Zementklinker, auch gefärbt | 2523 | Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt | 6810 3A.4.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit Altverträgen Hinweis: Die Altvertragsregelung ist mit 4. Juni 2022 ausgelaufen. 3A.5. Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnisse 3A.5.1. Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse Gemäß Art. 1q der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht. | Bezeichnung der Güter | KN-Code | Eisen und Stahl | 72 | Waren aus Eisen oder Stahl | 73 3A.5.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit Altverträgen Hinweis: Die Altvertragsregelung ist mit 4. Juni 2022 ausgelaufen. 3A.6. Einfuhr von Kautschukerzeugnissen 3A.6.1. Einfuhrverbot von Kautschukerzeugnissen Gemäß Art. 1r der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Kautschukerzeugnisse gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht. | Bezeichnung der Güter | KN-Code | Luftreifen aus Kautschuk, neu | 4011 3A.6.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit Altverträgen Hinweis: Die Altvertragsregelung ist mit 4. Juni 2022 ausgelaufen. 3A.7. Beförderung von Gütern auf der Straße 3A.7.1. Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße Gemäß Artikel 1zc Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, auch zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. 3A.7.2. Ausnahme vom Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße mit Genehmigung Gemäß Artikel 1zc Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Belarus niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für a)den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union, b)den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist, c)humanitäre Zwecke, oder d)die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen. 3A.7.3. Ausnahme vom Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße für bestimmte Zwecke Gemäß Artikel 1zc Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Beförderungsverbot gemäß Abschnitt 3A.7.1. nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes befördern. 3A.7.4. Ausnahme vom Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße im Zusammenhang mit "Altverträgen" Hinweis: Die Altvertragsregelung ist mit 16. April 2022 ausgelaufen. 3A.8. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: | Dokumentenartencode | Beschreibung | Hinweise | Y805 | Die in Artikel 1o der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1o Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 | siehe Abschnitt 3A.4.1. | Y806 | Die in Artikel 1p der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1p Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 | siehe Abschnitt 3A.4.2. | Y807 | Die in Artikel 1q der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1q Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 | siehe Abschnitt 3A.5.2. | Y808 | Die in Artikel 1r der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1r Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 | siehe Abschnitt 3A.6.2.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.574.030
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0006-IV/8/2011
Stammnummer
52819
Enthalten in Fassung
16 (geltend: 23)
Gültig
04.08.2023 bis 04.07.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF