Findok · Richtlinien
AH-2212
1. Rechtsgrundlage
überholte Fassung (bis 28.02.2013)RichtlinieBMF-010302/0012-IV/8/2011gilt ab 07.04.2011
Inhaltsverzeichnis der AH-2212
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.04.2011 bis 28.02.2013.
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien.
Inkrafttreten: 20. Mai 2006 (Datum der Veröffentlichung).
2. Ausfuhr von Gütern und Technologien
Derzeit keine Maßnahme.
3. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
3.1. Ausfuhrverbot
Den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2.
3.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter, die anderen als im Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3.
3.2.2. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ
Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung, zB bei Namensähnlichkeit). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.
3.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmte Güter gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
4. Einfuhr von Gütern und Technologien
Derzeit keine Maßnahme.
5. Durchfuhr von Gütern und Technologien
Den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2.
Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 3.
6. Strafbestimmungen
6.1. Geltungsumfang der Verordnung
Die Verordnung gilt
im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebietes der Union,
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
für juristische Personen, Organisationen oder der Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
6.2. Außenhandelsgesetz §§ 37 und 38
Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Embargomaßnahmen sind die Strafbestimmungen der §§ 37 und 38 AußHG 2005 anzuwenden und entsprechend dazu Anzeige zu erstatten (siehe dazu die AH-1130).
Normen und Schlagworte
- § 21 AußHG 2005, Außenhandelsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 50/2005
- § 37 AußHG 2005, Außenhandelsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 50/2005
- § 38 AußHG 2005, Außenhandelsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 50/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0012-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52807
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 7)
- Gültig
- 07.04.2011 bis 28.02.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF