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Findok · Richtlinien

AH-2322

2. Ausfuhr

überholte Fassung (bis 11.11.2025)Richtlinie2023-0.315.464gilt ab 26.04.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2322

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.04.2023 bis 11.11.2025.

Wortlaut laut Findok

2. Ausfuhr 2.1. Allgemeines (1) Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I und Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, eingefroren. (2) Gemäß Artikel 7b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 ist es verboten, vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 1a und Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 2.2. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO 1183/2005 werden für oder zu Gunsten der im Anhang I oder Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt. (2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.2. 2.3. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen mit Ausfuhrgenehmigung oder Freigabe von Geldern (1) Das Verbot nach Abschnitt 2.2. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen durch die zuständige Behörde genehmigt werden. (2) In diesem Fall ist bei der Ausfuhr von Gütern an eine im Anhang I der Verordnung oder Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angeführte Person in der Demokratischen Republik Kongo durch den Ausführer nachzuweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.4. Ausnahmen 2.4.1. Ausfuhr an andere als im Anhang I oder Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, die anderen als im Anhang I oder Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2.2. 2.4.2. Ausfuhr von Gütern zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden. 2.4.3. Ausfuhr von Gütern zum Zwecke der humanitären Hilfe (1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2205 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2.2. nicht für die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Somalia beteiligt sind, zu gewährleisten. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. 2.4.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.4.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2.4.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen, muss der Ausführer diesfall in der Ausfuhranmeldung erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.315.464
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0015-IV/8/2011
Stammnummer
52801
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 8)
Gültig
26.04.2023 bis 11.11.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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