Findok · Richtlinien
AH-2322
4. Durchfuhr bei wirtschaftlichen Ressourcen
überholte Fassung (bis 30.05.2017)RichtlinieBMF-010302/0067-IV/8/2012gilt ab 03.09.2012
Inhaltsverzeichnis der AH-2322
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.09.2012 bis 30.05.2017.
Wortlaut laut Findok
54. Durchfuhr bei wirtschaftlichen Ressourcen
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO 1183/2005 werden für oder zu Gunsten der im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen (zum Begriff siehe Abschnitt 3.12.1.) bereitgestellt. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.22.2.
(2) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 32.
65. Waffenembargo
Gegenüber der Demokratischen Republik Kongo gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen.
Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-32003210 zu entnehmen.
76. Strafbestimmungen
7.16.1. Geltungsumfang der Verordnung
Diese Verordnung gilt
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
7.26.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130 im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 2 VO 1183/2005, ABl. Nr. L 193 vom 23.07.2005 S. 1
- Anhang I VO 1183/2005, ABl. Nr. L 193 vom 23.07.2005 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0067-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0015-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52801
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 8)
- Gültig
- 03.09.2012 bis 30.05.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF