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Findok · Richtlinien

AH-2322

2. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen

überholte Fassung (bis 25.04.2023)Richtlinie2021-0.734.215gilt ab 15.02.2018

Inhaltsverzeichnis der AH-2322

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2018 bis 25.04.2023.

Wortlaut laut Findok

2. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 2.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO 1183/2005 werden für oder zu Gunsten der im Anhang I der Verordnung oder Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.2. Definition: Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher sind zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da im diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern. Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. (2) Gemäß Art. 2 Abs. 3 VO 1183/2005 ist die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, untersagt. 2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung oder Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2. 2.2.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden. 2.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung Das Verbot nach Abschnitt 2.1. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. Bei der Ausfuhr von Gütern an eine im Anhang I der Verordnung oder Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angeführte Person in der Demokratischen Republik Kongo muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. Abschnitt 3. derzeit frei

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.734.215
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0015-IV/8/2011
Stammnummer
52801
Enthalten in Fassung
5, 6 (geltend: 8)
Gültig
15.02.2018 bis 25.04.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF