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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1990-W/08

Keine Teilwertabschreibung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung!

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1990-W/08vom 31.03.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"In der Sache selbst genügt es angesichts des vom Bf. im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunktes, auf den Vorwurf der "Doppelerfassung" einzugehen, dem der Bf. mit der Behauptung zweier verschiedener Kredite entgegenzutreten versuchte. Dass der Bf. den gerichtlichen Vergleich erfüllt hat, steht außer Streit. Der Behauptung, es sei bei der in Anspruch genommenen Bürgschaft nicht um den Betrag gegangen, den er im Innenverhältnis zur KG schon im Jahr 1994 übernommen gehabt habe, ist die belangte Behörde hingegen nicht gefolgt. Die Gründe dafür halten der auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkten Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Im Schreiben vom 9. April 2003 behauptete der Bf., die ihm vorgehaltenen Angaben im Jahresabschluss für das Rumpfwirtschaftsjahr 1994 hätten sich auf einen Kredit "bei der ÖCI" bezogen, den er "im Zuge des Konkurses" - womit nur der Ausgleichseröffnung im März 1995 vorangegangene Entwicklungen gemeint sein konnten - "übernommen" habe und laufend zurückzahle. Über diesen nunmehr ihn selbst betreffenden Kredit hätte der Bf. somit Einzelheiten wissen und Unterlagen besitzen müssen. Mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003, in dem dann - im Widerspruch zu der ihm vorgehaltenen Bezeichnung "übernommener Kredit ÖCI" - von der "Aufnahme" eines Kredites (und nicht bei dem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierenden ÖCI, sondern bei dessen Rechtsnachfolgerin) durch den Bf. zum Zweck des Ausgleichs seines Kapitalkontos die Rede war, übermittelte er Unterlagen über die Zuzählung eines Darlehens an ihn im Mai 1993, dessen Zuordnung zu den ihm vorgehaltenen Angaben im Jahresabschluss die belangte Behörde schon aus zeitlichen Gründen nicht nachvollziehbar finden musste. Inwiefern ihr in dieser Hinsicht ein Denkfehler unterlaufen sei, wird in Bezug auf diese vom Bf. vorgelegten Unterlagen in der Beschwerde nicht dargetan. Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, wie es sich bei einem Scheck vom März oder Juni 1993 um den laut Jahresabschluss 1994 in diesem Jahr vom Bf. "übernommenen Kredit ÖCI" handeln solle, den er seinen Behauptungen zufolge zusätzlich zu den Zahlungen aus dem einen anderen Kredit betreffenden Vergleich laufend zurückzahle. Mit dem oben zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis wurde jene Ungewissheit der Antwort auf die strittige Rechtsfrage, aufgrund dieser die Abgaben mit Bescheiden gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt worden waren, beseitigt. Gab die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so waren die vorläufigen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig zu erklären. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 31. März 2011

Normen und Schlagworte

Teilwertabschreibungsteuerpflichtige UmsätzeVorsteuern

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1990-W/08
Stammnummer
52789
Gültig
31.03.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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